Betreff
Lärmaktionsplanung der Stadt Haan, Stufe 2
hier: Beschluss zur öffentlichen Auslegung und Trägerbeteiligung
Vorlage
61/098/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Anlass und Ziel der Lärmaktionsplanung

Die Europäische Union hat Anfang dieses Jahrtausends einheitliche Vorschriften zur systematischen Erfassung der Lärmbelastung durch Umgebungslärm und der Erstellung von Lärmaktionsplänen erlassen. Im Zuge der Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie[1] in nationales Recht ist daraufhin in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) ein neuer sechster Teil über die Lärmminde­rungsplanung eingefügt worden (§47a bis 47f BlmSchG).

 

Gemäß § 47d i. V. m. § 47e Abs. 1 BImSchG ist die Stadt Haan verpflichtet, einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Hierzu werden Lärmkarten erstellt, Betroffenenschwerpunkte ermittelt und Lärmminderungsmaßnahmen geprüft. Maßnahmen können nur dann verbindlich in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen Behörden dem zustimmen.

 

 

 

Zu berücksichtigende Lärmquellen

Die Lärmaktionsplanung erfolgt stufenweise. In der 1. Stufe war die Umgebung von offensichtlich stärkeren Lärmquellen zu betrachten. Die Lärmaktionsplanung der Stufe 1 wurde am 05.03.2013 durch den Rat der Stadt Haan beschlossen. In der zu bearbeitenden 2. Stufe müssen auch kleinere Lärmquellen, nämlich alle nationalen und regionalen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Millionen Kfz/Jahr (~ 8.200 Kfz/Tag) sowie Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen/Jahr (~ 82 Züge/Tag) im Hinblick auf ihre Lärmauswirkungen untersucht werden. Die Straßen, die unter diese Kriterien fallen, wurden von der Landesbehörde auf der Grundlage der durch Straßen.NRW durchgeführten Verkehrszählung 2010 ermittelt.

 

Es handelt sich um

-     die Autobahn A 46

-     die Bundesstraße B 228

-     die Landesstraße L 357

 

Das LANUV hat für diese Straßen die Lärmkartierung durchgeführt. Das beauftragte Büro hat zur Ermittlung der Betroffenenschwerpunkte die Lärmauswirkungen auf Basis der für den Stand 2015 geeichten Verkehrsdaten des Verkehrsentwicklungsplans, Stufe 2 neu berechnet.

 

 

 

Änderung der Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung Schienenverkehr

In Bezug auf den Schienenverkehr wurde das BImSchG dahingehend geändert, dass ab dem Jahr 2015 das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig für die Aufstellung ei­nes bundesweiten Lärmaktionsplans für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist. Das EBA hat inzwischen einen Pilotlärmaktionsplan fertig gestellt, in der u. a. eine Prioritätenliste für die Lärmsanierung enthalten ist. Die Priorität für die Durchführung der Sanierungsabschnitte, die das Haaner Stadtgebiet betreffen, ist weiterhin eher gering. Die Bundesbehörde wertet derzeit die Rückmeldungen aus einer Öffentlichkeitsbeteiligung zum Pilotlärmaktionsplan Ende letzten Jahres hierzu aus.

 

 

 

Bearbeitung und Stand der Planung

Die Bearbeitung der 2. Stufe der Lärmaktionsplanung, erfolgt, wie in der 1. Stufe durch die Arbeitsgemeinschaft der Büros Stadtverkehr, Hilden und ACCON, Köln.

Die Vorgehensweise und Zwischenergebnisse wurden dem Ausschuss für Stadtent­wicklung, Umwelt und Verkehr (SUVA) jeweils vorgestellt. Inzwischen wurde ein Entwurf des Lärmaktionsplans, Stufe 2 mit Stand von Januar 2016 für die Stadt Haan erstellt. Dieser befindet sich in der Anlage.

 

 

 

Ergebnisse der Analyse der Lärmsituation

Nach den o. a. Vorschriften ist die Lärmsituation in strategischen Lärmkarten darzustellen.  Die Lärmquellen innerhalb des Stadtgebiets sowie die modellhaft berechneten Lärmbelastungen, die von ihnen ausgehen, werden hierin erfasst. Weiterhin ist zu ermitteln, wie viele Menschen von den berechneten Lärmbelastungen betroffen sind. Hiermit sollen die negativen Lärmauswirkungen sichtbar gemacht werden. Gemäß Runderlass des MUNLV „Lärmaktionsplanung“ vom 07.02.2008 besteht dringlichster Handlungsbedarf, wenn Anwohner in Bereichen leben, die mit

-     70 dB(A) LDEN (24-Stunden-Belastung) oder

-     60 db (A) Lnight (in der Nacht von 22.00 bis 06.00 Uhr)

und mehr belastet sind.

 

In Bezug auf die zu berücksichtigten Lärmquellen befinden sich solche Orte nahe der A 46, der B 228 und der L 357 in Haan (s. Karten auf Seite 14, 15 des Lärmaktionsplan­entwurfs). Teilweise sind auch Bereiche in Nachbarstädten, hier insbesondere Erkrath betroffen. Insgesamt sind nach dem zugrunde zu legenden Berechnungsansatz rd. 140 Personen tagsüber in ihren Wohnungen Geräuschpegeln ausgesetzt, die den o. a. 24-Stunden Grenzwert überschreiten, nachts sind rd. 220 Personen Ge­räuschpegeln über dem angegebenen Grenzwert ausgesetzt.[2]

Neben diesen Personen, die sehr hohen Belastungen ausgesetzt sind, sind weitere Personen hohen Belastungen oder Belästigungen ausgesetzt, worauf der Entwurf des Lärmaktionsplans auf Seite 13 eingeht.

 

Problembereiche liegen nach Betrachtung der Noise-Score-Karte[3] (s. Seite 16 des Lärmaktionsplanentwurfs) vor allem im Umfeld der B 228 und L 357. Hier sind vor allem die zentralen Bereiche der B 228 (Bahnhofstraße, Kaiserstraße und Alleestraße) sowie Bereiche der L 357 (Polnische Mütze) zu nennen.

 

 

 

Maßnahmenkonzept

Aufbauend auf den im SUVA am 25.08.2015 vorstellten Ergebnissen der Analyse der Lärmsituation, wurde ein Maßnahmenkonzept bestehend aus einzelnen Maßnahmensteckbriefen erarbeitet. Diese stellen Maßnahmen dar, die in den betroffenen Gebieten in Frage kommen könnten, aber einer genauen Überprüfung unterzogen werden müssen. Die Steckbriefe für die einzelnen Straßenzüge beinhal­ten Informationen der Lärmkartierung (u. a. Hotspots, LDEN, Lnight). Aufbauend auf der Analyse werden im jeweiligen Steckbrief verschiedene kurz- bis mittelfristige sowie langfristige Maßnahmen aufgezeigt. Die Maßnahmensteckbriefe (inkl. Wirkungs­analyse und groben Kostenangaben) finden sich in Kapitel 5 des Lärm­aktionsplanentwurfs.

 

 

 

Beteiligungsverfahren

Gemäß § 47d Abs. 3 wird die Öffentlichkeit zu den Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Maßnahmen können nur dann verbindlich in den Lärmaktionsplan aufgenommen werden, wenn die für die Umsetzung zuständigen Behörden dem zustimmen.

 

Vor diesem Hintergrund soll die Verwaltung beauftragt werden, die Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 



[1] Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.07.2002

 

[2] Die B 228 wurde hierbei mit Standardasphalt berechnet. Unter Zugrundelegung des bei der Sanierung eingesetzten Splittmastixasphalts SMA 5S würden sich jeweils um 100 Personen geringere Betroffenenzahlen ergeben. Die Berechnung mit dieser lärmverbesserten Deckschicht kann derzeit noch nicht in der Lärmaktionsplanung herangezogen werden. Die Hintergründe wurden in der o. g. Sitzung des SUVA erläutert und sind auch im Lärmaktionsplanentwurf dokumentiert.

[3] Der Noise-Score ist ein Lärmbewertungsmaß, das auch die Anzahl der Einwohner einbezieht und das der Höhe der Pegel ein besonderes Gewicht gibt

Beschlussvorschlag:

„1.   Dem Entwurf des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 27.01.2016 wird zuge­stimmt.

2.    Der Entwurf des Lärmaktionsplans ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszu­legen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind einzuholen.“