Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Vorlage
20/021/2016
Aktenzeichen
20.02
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Finanzhoheit der Gemeinde drückt sich u.a. dadurch aus, dass sie in eigener Verantwortung zur Beschaffung der von ihr benötigten Finanzmittel die notwendigen Regelungen über die Erhebung der örtlichen Realsteuern, d.h., der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A), die Grundsteuer von weiteren Grundstücken (Grundsteuer B) und die Gewerbesteuer (vom Ertrag und Kapital) festsetzt. Bei der Festsetzung der Hebesätze ist auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

In der Vergangenheit wurde jährlich eine Hebesatzsatzung erlassen, unabhängig davon, ob die Hebesätze geändert wurden oder nicht. Mit der jetzt vorgelegten Änderung soll daher lediglich die jährliche Beschränkung aufgehoben werden, mit der Folge, dass die mit der Hebesatzsatzung 2015 beschlossenen Hebesätze unverändert bis zum Erlass einer neuen Hebesatzsatzung fortgelten.

Diese Änderung führt zu einer entsprechenden Verwaltungsvereinfachung.

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Haan vom ….03.2016 wird wie folgt geändert:

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs.1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NRW S. 732), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) - in ihren z. Zt. geltenden Fassungen - hat der Rat der Stadt Haan am 08.03.2016 folgende Satzung zur Festsetzung der Hebesätze beschlossen:

 

§ 1

Die Steuersätze für die Realsteuern werden ab dem 1.1.2016 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe    (Grundsteuer A)          auf 219 v.H.

1.2 für die Grundstücke                                              (Grundsteuer B)          auf 433 v.H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                                           auf 421 v.H.

 

§ 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

Finanzielle Auswirkungen:

 keine