Sachverhalt:
Die Finanzhoheit der Gemeinde drückt
sich u.a. dadurch aus, dass sie in eigener Verantwortung zur Beschaffung der
von ihr benötigten Finanzmittel die notwendigen Regelungen über die Erhebung
der örtlichen Realsteuern, d.h., der Grundsteuer von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A), die Grundsteuer von
weiteren Grundstücken (Grundsteuer B) und die Gewerbesteuer (vom Ertrag und
Kapital) festsetzt. Bei der Festsetzung der Hebesätze ist auch auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
In der Vergangenheit wurde jährlich eine
Hebesatzsatzung erlassen, unabhängig davon, ob die Hebesätze geändert wurden
oder nicht. Mit der jetzt vorgelegten Änderung soll daher lediglich die
jährliche Beschränkung aufgehoben werden, mit der Folge, dass die mit der
Hebesatzsatzung 2015 beschlossenen Hebesätze unverändert bis zum Erlass einer
neuen Hebesatzsatzung fortgelten.
Diese Änderung führt zu einer
entsprechenden Verwaltungsvereinfachung.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und
der Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Haan vom ….03.2016 wird wie
folgt geändert:
Aufgrund
der §§ 7 und 41 Abs.1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666), des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und
Erhebung der Realsteuern vom 16.12.1981 (GV. NRW S. 732), des § 25 des
Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) - in ihren
z. Zt. geltenden Fassungen - hat der Rat der Stadt Haan am 08.03.2016 folgende
Satzung zur Festsetzung der Hebesätze beschlossen:
§ 1
Die
Steuersätze für die Realsteuern werden ab dem 1.1.2016 wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
219 v.H.
1.2
für die Grundstücke (Grundsteuer
B) auf 433 v.H.
2.
Gewerbesteuer
auf
421 v.H.
§ 2
Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
keine