Betreff
Verwendung der Sportpauschale
Vorlage
51/119/2016
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Die Sportpauschale für 2015 in Höhe von T€ 82 war im Wesentlichen für folgende investive Maßnahmen in  2015 eingeplant:

 

Ø  30 T€ Rampe Hallenbad

Ø   34 T€ Einrichtung Hallenbad

Ø   17 T€ Flutlichtanlage Sportplatz Rudolf- Harbig-Weg.

 

In 2016 ist die Sportpauschale konsumtiv für die Bauunterhaltung des Hallenbades und für 2017 ff. konsumtiv für Unterhaltungsmaßnahmen für das Hallenbad sowie für andere Sportstätten eingeplant.

 

Die Investitionen für 2015 konnten weitgehend nicht umgesetzt werden, da dringende und kurzfristige Maßnahme für Flüchtlinge durchgeführt werden mussten. Somit steht die Sportpauschale 2015 in Höhe von T€ 77,5 noch zur Verfügung.

 

Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans 2017 kann dieses zusätzliche Budget auf Empfehlung des BKSA und durch Ratsbeschluss für investive Maßnahmen für Sporteinrichtungen bzw. für konsumtive Bauunterhaltung der Sporteinrichtungen oder als konsumtive Zuschüsse an Sportvereine, die die Zuschüsse für Sporteinrichtungen einsetzen, verwendet werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass eine konsumtive Verwendung der Sportpauschale eine Reduzierung der möglichen Kreditaufnahme bedeutet.  

 

Nach der Haushaltsplanverfügung des Landrates für 2016 v. 12.04.2016 ist die Stadt zudem aufgefordert, Konsolidierungsmaßnahmen für den Haushalt durchzuführen und insbesondere keine neuen freiwilligen Aufgaben zu übernehmen. Dies ist auch bei der Verwendung der Sportpauschale aus 2015 zu berücksichtigen. Da die Mittel für 2015 investiv eingeplant waren und nicht verwendet wurden, sind sie in der Fortschreibung auf zukünftige Jahre im Rahmen der Haushaltsplanbeschlüsse für alternative investive Maßnahmen übertragbar, wenn dies im Einklang mit der Haushaltsverfügung des Landrates ist und für keine neuen freiwilligen Aufgaben erfolgt.

 

Die konsumtive Verwendung der zuvor investiv eingeplanten Sportpauschale ist  nach den Haushaltregelungen grundsätzlich auch möglich. Jedoch verweist die Haushaltsverfügung darauf, keine zusätzlichen freiwilligen Zuschüsse/ freiwilligen Aufgaben zu beschließen. Die konsumtive Verwendung (indirekter Zuschuss) für laufende Betriebskosten ist grundsätzlich unbedenklich, da hierdurch der Haushalt entlastet wird.

 

Der Verwaltung liegen folgende Anträge von Vereinen auf Gewährung eins Zuschusses  aus der Sportpauschale 2015 vor:

 

Ø  Antrag des TSV Gruiten vom 12.05.2016 zwecks Renovierung und Umgestaltung des Sportheims in Gruiten ergänzt durch Schreiben vom 01.06.2016 mit dem Begehren, verschiedene Optionen zwecks Neubau eines Vereinsheimes durch den Verein und mögliche Sponsoren mit finanzieller Beteiligung der Stadt zu prüfen

 

Ø  Antrag der DJK Unitas Haan vom 26.04.2016 zur Neubeschichtung des Hallenbodens in der Sporthalle Adlerstraße

 

Ø   Antrag des Haaner Schützenvereins vom 11.04.2016 auf einen Zuschuss zum Neubau einer Lüftungsanlage

 

Ø  Antrag der SSVg 06 Haan e.V. vom 07.05.2016 auf einen Zuschuss zwecks Installation einer Videoüberwachung und Anschaffung von Schalensitzen für den Bereich der oberen Tribüne

 

Ø  Antrag des HTV 1863 e.V. vom 22.06.2016 auf einen Zuschuss zwecks Verwendung in den Bereichen Brandschutz, Energieeinsparungen, Fassadensanierung sowie diverser Materialien

 

Ø  Antrag des Tauchsportclubs Manta 1983 e.V. auf einen Zuschuss zwecks Anschaffung eines Kompressors sowie Erstausrüstungen für Schnuppertauchkurse

 

 

Die Anträge können somit nach drei Arten, die unterschiedlich auf Basis der Haushaltsplanverfügung des Landrates einzuschätzen sind, gruppiert wie folgt dargestellt werden:

 

 

1. Investiver Zuschussstädt. Vermögen: Investive Maßnahme der Stadt (z. B. Kauf eines Sportgerätes für eine städt. Turnhalle und Nutzung durch den Verein) betrifft städtisches Vermögen und kann aufgrund des investiven Charakters alternativ kreditfinanziert werden.

 

2. Konsumtiver Zuschussstädt. Vermögen: Konsumtive Maßnahme der Stadt  (z.B. Instandhaltung einer Sportstätte der Stadt, die vom Verein genutzt wird) betrifft städtisches Vermögen und laufende Aufwendungen. Da es sich um konsumtive Maßnahmen handelt, darf sie nicht kreditfinanziert werden, sondern muss durch städtische Liquidität bezahlt werden.    

 

3. Konsumtiver ZuschussVermögen des Zuschussnehmers: Zuschuss an Zuschussnehmer  (z. B. Zuschuss an einen Verein für vereinseigene Investitionen oder Instandhaltung) betrifft kein städtisches Vermögen und kann nur über städtische Liquidität finanziert werden.

 

 

Maßnahme

Datum

Antragsteller

Kosten

Investiver Zuschuss

Städt. Vermögen

12.05.2016

TSV

maximal mögliche Höhe

 

 

 

 

 

07.05.2016

SSVg

ca. 5.000 €

 

 

 

 

Konsumtiver Zuschuss              Städt. Vermögen

26.04.2016

DJK

wäre noch zu konkretisieren*

 

 

 

 

 

 

 

 

Konsumtiver Zuschuss Vermögen des Zuschussneh-

mers

22.05.2016

HTV

rd. 28.300 €

 

11.04.2016

HSV

wäre noch zu konkretisieren

 

12.05.2016

TSC

ca. 16.500 €

*Da der aktuelle Hallenboden tlw. aus KP II-Mitteln finanziert wurde, würde sich der Zuschussbetrag um zurückzuzahlende Fördermittel erhöhen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Prüfung zur Verwendung der Sportpauschale für das Jahr 2015 im Hinblick auf mögliche Maßnahmen am Standort der Sportanlage in Gruiten weiter zu verfolgen.