Betreff
Gebührensatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen (Tageseinrichtungen für Kinder)
Vorlage
51/033/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.    Anlass der Vorlage, Rechtslage

 

 

Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 beantragte die GAL die Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, (siehe Anlage 2). Die Verwaltung wurde in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses der Stadt am 10. März 2009 beauftragt die finanziellen Auswirkungen darzustellen.

Nach § 23 Abs. 1 KiBiz können für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflege von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Teilnahme oder Kostenbeiträge in Form von Elternbeiträgen erhoben werden. Mit Wirkung ab 01. August 2006, wurde die gesetzliche (landeseinheitliche) Regelung über die Höhe der Elternbeiträge aufgehoben. Die Gestaltung und Höhe der Beiträge im Sinne einer Refinanzierung über Elternbeiträge obliegt dem Rat.

§ 23 Abs. 4 KiBiz sieht vor, dass die erhobenen Elternbeiträge sozial gestaffelt sein sollen, d.h. die Beiträge sollten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die unterschiedlichen Betreuungszeiten berücksichtigen. § 23 Abs. 4 KiBiz ermöglicht auch die Ermäßigung oder Erlassung von Beitragsleistungen bei Geschwisterkindern.

Mit Beschluss des Rates am 12. Februar 2008 über die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Haan wurde mit Wirkung ab den 1. August 2008 befristet für das Kindergartenjahr 2008/2009 nachfolgende Beitragstabelle beschlossen:

 

 

Allgemeiner Konsens bei der Entwicklung der Beitragsstaffel war die Beibehaltung einer Refinanzierungsquote von rd. 19 % und die grundsätzliche Unterscheidung für Kinder über 3 Jahren und für Kinder unter 3 Jahren.

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12.01.2008 wurde ebenfalls vereinbart, dass die Beitragsstaffel nach Beginn des Kindergartenjahres 2008/2009 hinsichtlich der Refinanzierungsquote überprüft werden soll und ggf. eine neue Gestaltung vorgelegt wird.

Für eine Neugestaltung der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen hat die GAL bei der Sitzung des Jugendhilfeausschuss am 10. März 2009 folgende Vorschläge für eine Veränderung der Beitragsstaffel vorgelegt:

 

·        Erhöhung der untersten Einkommensgrenze auf 17.500 €

·        Absenkung der Beiträge für 2-jährige Kinder auf das Niveau der Beiträge für 3 – 6 jährige

·        Reduzierung der Beiträge für „unter 2 jährige“ Kinder

 

 

2.     Planungsdaten

 

Auf der Grundlage der durch GAL vorgeschlagenen Veränderungen der Beitragsstaffelung bzw. der Beitragssätze werden nachfolgend Berechnungen dargestellt, die aufzeigen, mit welchen finanziellen Auswirkungen bei einer Veränderung bzw. Neuberechnung der Beitragsstaffel zu rechnen ist.

 

Die Berechnungen sind als Prognosen zu verstehen, die darlegen sollen, wie sich eine Veränderung der Elternbeiträge bzw. Alterskategorien auf die Refinanzierung über Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2009/2010 auswirken könnten.

 

·        Als Ausgangszahl für die Modellberechnungen wurden 925 Kinder festgelegt. Dies entspricht der für das Kindergartenjahr 2009/2010 berechneten Kinderzahl bereinigt um rd. 5 % vom Beitrag befreite Geschwisterkinder. Der Prozentuale Anteil an Geschwisterkinder wurde aufgrund der Daten des Kindergartenjahres 2008/2009 errechnet.

 

Die Berechnungen wurden anhand der für das Kindergartenjahr 2008/2009 nachvollziehbaren Nutzerstruktur erstellt. Zur Nutzerstruktur gehören die:

·        Belegung nach KiBiz Gruppentypen (25 Std., 35 Std., 45 Std.)

·        Die Verteilung der Einkommensgruppen im Kindergartenjahr 2008/2009

·        Die prozentuale Belegung in Kindertageseinrichtungen von Kindern über 3 Jahre und unter 3 Jahre im Kindergartenjahr 2008/2009

 

2.1   Berechnung nach aktueller Beitragstabelle

 

Die folgende Berechnung basiert auf der aktuellen Beitragstabelle und soll prognostisch darstellen, mit welcher Refinanzierung über Elternbeiträge bei einer unveränderter Beitragsstaffelung und Nutzerstruktur zu rechnen ist. Die 925 beitragspflichtigen Kindern werden mit 775 Kinder in der Altersklasse der über 3 jährigen und mit 150 Kindern der Alterskategorie der unter 3 jährigen zugeordnet, was einer prozentualen Verteilung von 84 % an Kinder über 3 Jahre und 16 % an Kinder unter 3 Jahre entspricht.

 

Die Verteilung der Einkommensgruppen erfolgt auf Basis der realen Verteilung im Kindergartenjahr 2008/2009, die aus den der Verwaltung zur Verfügung stehenden Daten errechnet wurde. Mit einer Berechung der Verteilung der Einkommensgruppen kann dargestellt werden, welchen Anteil die einzelnen Einkommensgruppen hinsichtlich der Summe der Elternbeiträge haben und wie sich eine Anhebung der untersten Einkommensgruppe auf  die Summe der Elternbeiträge auswirkt.

Da es sich um eine prognostische Berechung handelt, steht zu erwarten, dass die hierfür verwendete Verteilung von der tatsächliche Verteilung der Einkommensgruppen im Kindergartenjahr 2009/2010 abweicht. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Verteilung der Einkommensgruppen im Jahr der Verteilung im Kindergartenjahr 2009/2010 annähernd entsprechen wird.

   

Tabelle 1:

Die folgende Tabelle stellt die reale Verteilung der Einkommensgruppen im Kindergartenjahr 2008/2009 dar.

 

 

Einkommensgruppe

 

Verteilung in %

 

€ 0 bis € 12.300

 

20 %

 

€ 12.301 bis € 25.000

 

13 %

 

€ 25.001 bis € 37.000

 

14 %

 

€ 37.001 bis € 50.000

 

22 %

 

€ 50.001 bis € 62.000

 

9 %

 

€ 62.001 bis € 75.000

              

                5 %

 

>   € 75.000

              

               17%

 

Als weitere Berechnungsgrundlagen dienen die Verteilung der Kinder entsprechend der Betreuungszeiten. Für die Prognose wurde auf Grundlage der Verteilung im Kindergartenjahr 2008/2009 eine prozentual gerundete Verteilung gewählt. Demnach verhält sie die Belegung Betreuungszeiten in Gruppen wie folgt: 

 

·          5 % der Kinder mit 25 Std. Betreuungszeit

·        45 % der Kinder mit 35 Std. Betreuungszeit

·        50 % der Kinder mit 45 Std. Betreuungszeit

 

Unter Berücksichtigung der o.g. Berechnungsfaktoren kann die Kinderzahl ermittelt werden, die in einer der Einkommensgruppen und der jeweiligen Alterskategorie (ü 3/u 3) auf die entsprechenden Betreuungszeit entfallen.

 

Beispiel: Jahresbeitragsberechnung für die Einkommensgruppe

bis € 25.000 für Kinder über 3 Jahre mit 45 Std. Betreuungszeit.

925 (Kinder)

x 5,45 % (Anteil ü 3 in Einkommensgruppe und Betreuungszeit)

x € 37 (monatlicher Beitragssatz)

x 12 (Monate)

=

€ 22.383,15 (Jahreseinnahme im entsprechenden Beitragssatz)

 

Die Summe aller jährlichen Beitragssätze ergibt die Einnahmen über Elternbeiträge im Jahr. Bei einer unveränderten Beitragstabelle wäre für das Kindergartenjahr 2009/2010 mit Einnahmen über Elternbeiträge in der Höhe von rd :

 

€ 1.182.070,-  zu rechnen.

 

Die Anzahl der Kinder für die keine Beiträge erhoben werden beträgt (925 x 20 %):

185 Kinder

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. 2   Berechnung nach Beitragstaffel Vorschlag GAL

 

Tabelle 2:

Neugestaltung nach Antrag GAL

 

 

 

 

 

Jahreseinkommen

 

 

 

 

Alle Gruppenformen

 

 

Kinder ab 2 Jahre

 

Kinder unter 2 Jahre

 

bis 25

 

bis 35

 

bis 45

 

bis 25

 

bis 35

 

bis 45

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

EUR

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

von 0 bis 17.500

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0

 

von 17.501 bis 25.000

 

21

 

27

 

37

 

32

 

41

 

56

 

von 25.001 bis 37.000

 

34

 

45

 

61

 

51

 

68

 

92

 

von 37.001 bis 50.000

 

56

 

74

 

100

 

84

 

111

 

150

 

von 50.001 bis 62.000

 

87

 

116

 

157

 

131

 

174

 

236

 

von 62.001 bis 75.000

 

114

 

152

 

210

 

171

 

228

 

315

 

über 75.000

 

150

 

200

 

270

 

225

 

300

 

405

 

 

 

 

·        Erhöhung der untersten Einkommensgrenze auf 17.500 €

 

Die Erhöhung der Einkommensgrenze auf € 17.500 würde die Zahl der beitragsfreien Kinder erhöhen. Aus den der Verwaltung vorliegenden Daten zur Einkommensverteilung der Eltern mit Kindern Kindertageseinrichtungen ergibt sich, dass im Kindergartenjahr 2008/2009 bei rd. 3 % der beitragspflichtigen Eltern das Jahreseinkommen zwischen € 12.300 und                   € 17.500 liegt.

 

 

Tabelle 3:

Prognose der Verteilung von Kinder zu Einkommensgruppen für das Kindergartenjahr 2009/2010 bei Anhebung der untersten Einkommensgruppe auf € 17.500:

 

 

Einkommensgruppe

 

Verteilung in %

 

€ 0 Bis € 17.500

 

23 %

 

€ 17.501 bis € 25.000

 

10 %

 

€ 25.001 bis € 37.000

 

14 %

 

€ 37.001 bis € 50.000

 

22 %

 

€ 50.001 bis € 62.000

 

9 %

 

€ 62.001 bis € 75.000

       

                  5 %

 

>   € 75.000

       

                 17%

 

Mit einer Erhöhung der untersten Einkommensgrenze auf € 17.500 würde sich folglich die Anzahl der beitragsfreien Kinder auf rd. 213 Kinder erhöhen.

 

l        Absenkung der Beiträge für 2-jährige Kinder auf das Niveau der Beiträge für  3 – 6 jährige

 

Die Änderung der Alterskategorien in 2 – 6 jährigen und unter 2 jährige würde dazu führen, dass sich in der betragsmäßig „niedrigeren“ Alterskategorie 4 Jahrgänge wiederfinden und in der Kategorie, in der höhere Beiträge erhoben werden lediglich 2 Jahrgänge. Ausgehend von 925 beitragspflichtigen Kindern würden dann 825 Kinder in der Alterskategorie der 2 – 6 jährigen fallen und 100 Kinder in die Alterskategorie der unter 2 jährigen. In der prozentualen Verteilung würden sich rd. 89 % der Kinder in der Alterskategorie der 2 – 6 jährigen und 11 % der Kinder in der Alterskategorie der unter 2-jährigen wiederfinden.

Durch eine Neugestaltung der Alterskategorien würde es im Vergleich zur Beitragsstaffelung der Tabelle der Elternbeiträge vom 1. August 2008 zu einer Verschiebung der „Einnahmequellen“ kommen, da anders als bisher für eine höhere Anzahl an Kinder die „niedrigeren“ Beitragssätze erhoben werden.

 

 

  • Reduzierung der Beiträge für „unter 2-jährige“ Kinder

 

Die GAL schlägt als weitere Veränderung eine Reduzierung der Beitragssätze für unter   2-jährige vor. Kritisiert wird das lt. Darstellung der GAL zu hohe Berechnungsverhältnis bei der Beitragsstaffelung in der Tabelle der Elternbeiträge vom 1. August 2008. Das Verhältnis bei den Beiträgen für „ab 3 Jahre“ und „unter 3 Jahre“ liegt bei rd. 1 : 2. Das bedeutet, dass Eltern mit Kindern unter 3 Jahre rd. das Doppelte an Beiträgen zahlen müssen als Eltern mit Kindern über 3 Jahre. Die GAL schlägt eine Berechnung im Verhältnis von        1 : 1,5 vor.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen für die Einnahmen über Elternbeiträge bewirkt eine Reduzierung der Beitragssätze, dass zu der Neugestaltung der Alterskategorien – die zu einer Reduzierung der Einnahmesumme aus den „höheren“ Beitragsätzen führt – auch ein Ausnahmeausfall aus der Neugestaltung der Beitragssätzen hinzu kommen würde.

 

Beispiel: Berechnung nach aktueller Beitragsstaffel

Jahresbeitragsberechnung für die Einkommensgruppe

bis € 37.000 für Kinder unter 3 Jahre mit 45 Std. Betreuungszeit

925 (Kinder)

x 1,12 % (Anteil u 3 in Einkommensgruppe und Betreuungszeit)

x 126 €  (monatlicher Beitragssatz)

x 12 (Monate)

=

€ 15.664,32 (Jahreseinnahme im entsprechenden Beitragssatz)

 

 

 

 

Beispiel: Berechnung nach Beitragsstaffel Vorschlag GAL

Jahresbeitragsberechnung für die Einkommensgruppe

bis € 37.000 für Kinder unter 2 Jahre mit 45 Std. Betreuungszeit

925 (Kinder)

x 0,77 % (Anteil u 2 in Einkommensgruppe und Betreuungszeit)

x 92 €  (monatlicher Beitragssatz)

x 12 (Monate)

=

  7.863,24 (Jahreseinnahme im entsprechenden Beitragssatz)

 

Zusammenfassend lässt sich folgendes darstellen:

·        Eine Erhöhung der untersten Einkommensgrenze würde nach der vorliegenden Datenlage zur Verteilung der Einkommensgruppen im Kindergartenjahr 2008/2009 die Anzahl der beitragsfreien Kinder um rd. 3 % (72 Kinder) auf 23 % (213 Kinder) erhöhen.

·        Eine Änderungen der Alterskategorien von „ab 3 Jahre“ und „unter 3 Jahre“ auf „ab 2 Jahre“ und „unter 2 Jahre“ würde aufgrund einer Berechnung von 4 Jahrgängen zu Mehreinnahmen von rd. 5,5 % in den „niedrigeren“ Beitragskategorien führen.

·        Gegenüber den leichten Mehreinnahmen steht allerdings ein Einnahmeverlust von rd. 50 % in der „höheren“ Beitragskategorie aufgrund der Berechnung von nunmehr lediglich zwei Jahrgängen und der Neugestaltung (Reduzierung) der Beitragssätze.

 

Bei einer Beitragserhebung nach der von der GAL vorgeschlagenen Neuberechnung der Beiträge wäre für das Kindergartenjahr 2009/2010 mit Einnahmen über Elternbeiträge in der Höhe von rd. :

 

€ 1.062.490,-

 

zu rechnen.

 

Im Vergleich zur bisherigen Beitragstaffel vom 1. August 2008, würde die Neugestaltung der Beitragsstaffelung für das Kindergartenjahr 2009/2010 einen Einnahmeverlust von rd. 10 % ( € 119.580,-) bedeuten.

 

 

3.   Vorschlag der Verwaltung:

 

  • Anhebung der untersten Einkommensgrenze auf  € 17.500
  • Veränderung der Alterskategorien von „ab 3 Jahre“ und „bis 3 Jahre“ auf  

     „ab 2 Jahre“ und „bis 2 Jahre“

  • Beibehaltung der bisherigen Beitragssätze lt. Beitragsstaffelung vom                      1. August 2008

 

  • Anhebung der untersten Einkommensgrenze auf  € 17.500

 

Die Verwaltung hält die Anhebung der untersten Einkommensgrenze für sinnvoll, da dadurch Arbeitnehmer mit niedrigem Jahreseinkommen entlastet werden.

Zur Veranschaulichung soll an dieser Stelle als Beispiel die Bedarfsberechung für Bezieher von Leistungen nach SGB II dargestellt werden.

 

 

 

Bedarfsberechnung Alleinerziehende mit 2 Kindern im Kindergartenalter:

 

 

Jahressummen

Erwachsene

   4.212

je Kind

   2.532 (€ 5.064)

Mehrbedarf Alleinerziehende

   1.512

Kosten der Unterkunft

   5.400

                                  Gesamt

€ 16.188

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Bedarfsberechnung gibt darüber Auskunft, dass eine Beitragsbefreiung in der Einkommensgruppe bis € 17.500 gerade Alleinerziehende mit einem geringen Jahreseinkommen entlasten würden. Die Anhebung der untersten Einkommensgrenze auf bis         € 17.500 würde im Übrigen nicht zu verhältnismäßig hohen Einnahmeverlusten führen, da im Einkommensbereich von ab € 12.301 bis € 25.000 lediglich rd. 5 % der Gesamteinnahmen über Elternbeiträge erzielt werden.

 

  • Veränderung der Alterskategorien von „ab 3 Jahre“ und „bis 3 Jahre“ auf   „ab 2 Jahre“ und „bis 2 Jahre“

 

Die Veränderung der Altersstruktur ist sinnvoll, denn hinsichtlich des Ausbaus der Plätze im Bereich der unter 3-jährigen bis 2013, ist in Zukunft mit einem höheren Bedarf an der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren zu rechnen. Ein Anzeichen dafür ist vor allem die zunehmende Nachfrage nach Betreuungsplätzen für 2-jährige. Es sei an dieser Stelle dennoch angemerkt, dass  der „Betreuungsaufwand“ für 2-jährige nach einer exemplarischen Befragung von Kindertagesstättenleiterinnen als teilweise höher eingeschätzt wird. Die Einschätzung eines höheren Betreuungsaufwands für unter 3 jährige wird ebenso deutlich an der höheren KiBiz Pauschale für Kinder unter 3 Jahre.

 

 

 

 

  • Beibehaltung der bisherigen Beitragssätze lt. Beitragsstaffelung vom             1. August 2008

 

Die Verwaltung schlägt vor, die mit Beschluss des Rates am 12. Februar 2008 und mit Wirkung zum 1. August 2008 erlassenen Beitragssätze nicht zu verändern. Aufgrund des strukturellen Haushaltsdefizit, der deutlichen Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer sowie den steigende Ausgaben für kommunale Pflichtaufgaben in der Sozial – und Jugendhilfe lassen erhebliche Ausfälle bei den Refinanzierung über Elterbeiträge aus Sicht der Verwaltung nicht zu. Eine Reduzierung der Beitragssätze würde zu deutlichen Einnahmeausfällen führen.

Hinzu kommt, dass die Stadt Haan im interkommunalen Vergleich in den unteren Einkommensgruppen keineswegs die höchsten Beiträge erhebt. Zum Vergleich werden im folgenden die Beitragssätze in den Kommunen des Kreises Mettmann nach aktuell gültigen Satzungen für unter 3 jährige bzw. unter 2 jährige in der Betreuungszeit 45 Std. und der Einkommensgruppe bis € 37.000,- (die Einkommensgrenze kann in den einzelnen Kommunen leicht variieren) dargestellt:

 

 

 

 

 

Tabelle 4

Beitragssätze im Kreis Mettmann in der Alterskategorie u 3/u 2 mit 45 Std. Betreuungszeit und Einkommen bis € 37.000

 

Velbert

  71,-

Langenfeld

€ 100,-

Hilden

€ 115,-

Haan

€ 126,-

Wülfrath

€ 140,-

Mettmann

€ 142,-

Heiligenhaus

€ 144,-

Erkrath

€ 155,-

Ratingen

€ 166,-

Monheim

€ 180,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lediglich im Bereich der höheren Einkommensgruppen gehört die Stadt Haan zu den Kommunen die verhältnismäßig hohe Beiträge erhebt. Hierzu ein Vergleich des  Beitragssatzes in der Einkommensgruppe bis € 75.000

Tabelle 5

Beitragssätze im Kreis Mettmann in Alterskategorien u 3/u 2  mit 45 Std. Betreuungszeit Einkommen bis € 75.000

Velbert

€ 280,-

Langerfeld

€ 264,-

Hilden

€ 302,-

Mettmann

€ 313,-

Erkrath

€ 360,-

Heiligenhaus

€ 376,-

Ratingen

€ 398,-

Haan

€ 433,-

Monheim

€ 470,-

Wülfrath

€ 480,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im interkommunalen Vergleich gehört die Stadt Haan zu einer Kommune mit den höchsten Beitragssätzen für „hohe“ Einkommensgruppen. Diese verhältnismäßig hohen Beitragssätze ermöglichen allerdings auch eine niedrige Gestaltung der Beitragssätze in den unteren Einkommensgruppen. In den Einkommensgruppen ab € 37.001 werden aktuell rd. 86 % der Gesamteinnahmen über Elternbeiträge eingenommen.

 

Die Verwaltung schlägt folgende Beitragsstaffel vor:

 

Tabelle 6

Beitragsstaffel ab 1. August 2009

 

 

 

 

 

 

Jahreseinkommen

 

 

 

 

Alle Gruppenformen

 

 

Kinder ab 2 Jahre

 

Kinder unter 2 Jahre

 

bis 25

 

bis 35

 

bis 45

 

bis 25

 

bis 35

 

bis 45

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

                   EUR

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

 

von 0 bis 17.500

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0

 

von 17.501 bis 25.000

 

21

 

27

 

37

 

44

 

57

 

77

 

von 25.001 bis 37.000

 

34

 

45

 

61

 

71

 

93

 

126

 

von 37.001 bis 50.000

 

56

 

74

 

100

 

116

 

153

 

206

 

von 50.001 bis 62.000

 

82

 

116

 

157

 

180

 

239

 

324

 

von 62.001 bis 75.000

 

114

 

152

 

210

 

235

 

314

 

433

 

über 75.000

 

150

 

200

 

270

 

309

 

412

 

557

 

Bei einer Veränderung entsprechend der von der Verwaltung vorgeschlagenen Beitragsstabelle wäre für das Kindergartenjahr 2009/2010 mit Einnahmen über Elternbeiträge in der Höhe von rd. :

 

€ 1.122.928,-

 

zu rechnen.

Bei einer Neugestaltung der Beitragstaffel nach diesem Modell wäre für das Kindergartenjahr 2009/2010 mit einem Einnahmeverlust von rd. 5 % ( € 59.142,- ) zu rechnen.

Die Refinanzierungsquote würde um rd. 1 % auf geschätzt rd. 18 % absinken.

 

Fazit

Eine Neugestaltung der Beitragstaffel für die Erhebung von Elternbeiträge führt unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte unvermeidlich zu finanziellen Einbußen.

Dem Antrag der GAL folgend, müsste im Kindergartenjahr 2009/2010 - im Vergleich zu einer Refinanzierung nach der bisherigen Beitragstabelle - mit einem Einnahmeausfall von rd.     10 % gerechnet werden.

Die Verwaltung folgt dem Vorschlag einer Neugestaltung der Beitragstaffel und empfiehlt die Heraufsetzung der untersten Einkommensgrenze auf € 17.500, da hierdurch „Geringverdiener“ finanziell entlastet werden. Durch die Heraufsetzung der untersten Einkommensgrenze bleiben die finanziellen Ausfalle gering. Ebenso wird die Neugestaltung der Alterskategorien von ü 3/u 3 auf ü 2/u 2 als sinnvoll erachtet, da dies der zukünftigen Bedarfslage hinsichtlich einer verstärkten Nachfrage für Betreuungsplätze für 2 jährige entspricht. Anzumerken ist jedoch, dass diese Strukturierung nicht der KiBiz-Systematik hinsichtlich der Kindpauschalen entspricht.

Im Hinblick auf die finanzielle Gesamtsituation der Stadt und um den bisherigen Konsens über die Refinanzierungsquote (19 % des Aufwands) möglichst nicht aufzugeben, empfiehlt die Verwaltung, einer Reduzierung der Elternbeiträge für unter 2 jährigen nicht zu folgen.

Besonders eine sozial ausgewogene Gestaltung der Beitragssätze für die unteren Einkommensgruppen ist in der „Beitragsstaffel“ eingearbeitet. Dies zeigt sich auch im interkommunalen Vergleich, bei dem die Stadt Haan mit den Beitragssätzen für die unteren Einkommensgruppen eine gute Position einnimmt.

Der Vorschlag der Verwaltung führt für das Kindergartenjahr 2009/2010  voraussichtlich zu einem Einnahmeausfall von rd. 5 %.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

„1.       a) der Anhebung der untersten Einkommensgrenze auf  € 17.500 wird entsprochen.“

 

„b)   der Absenkung der Beiträge für 2-jährige auf das Niveau für 3-6-jährige wird entsprochen.“

 

„c)   der Reduzierung der Beiträge für „unter 2-jährige“ wird nicht gefolgt.“

 

„2.       Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Haan vom 22.02.2008 wird gem. der Fassung in Anlage 1 beschlossen.“

 

 

Finanz. Auswirkung:

 

Siehe Sachverhalt

 

 

 

 Anlage 1

 

Satzung vom    

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Haan

vom 22.02.2008

 

 

§ 1

 

Die Beitragsstaffel gemäß § 4 Abs. 1 für Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder erhält die nachstehende Fassung:

 

 

 

 

 

 

Jahreseinkommen

 

 

 

 

Alle Gruppenformen

 

 

Kinder ab 2 Jahre

 

Kinder unter 2 Jahre

 

bis 25

 

bis 35

 

bis 45

 

bis 25

 

bis 35

 

bis 45

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

Stunden

 

                   EUR

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

wöchtl.

 

von 0 bis 17.500

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0

 

0

 

von 17.501 bis 25.000

 

21

 

27

 

37

 

44

 

57

 

77

 

von 25.001 bis 37.000

 

34

 

45

 

61

 

71

 

93

 

126

 

von 37.001 bis 50.000

 

56

 

74

 

100

 

116

 

153

 

206

 

von 50.001 bis 62.000

 

82

 

116

 

157

 

180

 

239

 

324

 

von 62.001 bis 75.000

 

114

 

152

 

210

 

235

 

314

 

433

 

über 75.000

 

150

 

200

 

270

 

309

 

412

 

557

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am 01. 08. 2009 in Kraft.