Betreff
Jahresüberschuss der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2015
Vorlage
20/030/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Jahresabschluss zum 31.12.2015 der Stadt-Sparkasse Haan weist einen Überschuss in Höhe von 168.096,80 € aus.

Gem. § 24 Abs. 4 Sparkassengesetz NRW (SpkG) beschließt der Rat der Stadt als Vertretung des Trägers der Sparkasse auf Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchst. g) SpkG. Mit dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses ist auch über die Höhe des an den Träger (Stadt Haan) auszuschüttenden Betrages zu entscheiden.

In der Sitzung am 15. Juni 2016 hat der Sparkassenverwaltungsrat einstimmig beschlossen, der Vertretung des Trägers (Rat der Stadt Haan) vorzuschlagen, auf den ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 168.096,80 € zu verzichten und den vollen Bilanzgewinn in Höhe von 168.096,80 € der Sicherheitsrücklage Sparkasse zuzuführen.

 

Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW führt in ihrem Prüfbericht zur überörtlichen Prüfung der Stadt Haan in 2014 aus, dass die Stadt Haan im Betrachtungszeitraum 2009 bis 2012 auf Gewinnausschüttungen der Stadt-Sparkasse in Höhe von 2,98 Mio. EUR verzichtet hat, damit die Sparkasse diese der Sicherheitsrücklage zuführen kann. Lt. GPA-Feststellung erfordert die Haushaltslage der Stadt Haan Konsolidierungs-leistungen aller Beteiligten. Die Stadt Haan verzichtet regelmäßig auf Gewinnausschüttungen der Sparkasse. Die GPA empfiehlt: Die Stadt Haan sollte bei zukünftigen Entscheidungen eine Begründung einfordern, aus der hervorgeht, ob die Mindestanforderungen erfüllt oder in welcher Höhe noch Zuführungen notwendig sind. Die Aufsichtsgremien sollten einen unnötigen Verzicht auf Gewinnaus-schüttungen durch die Sparkasse nicht mehr beschließen. Ein Großteil der kreisangehörigen Kommunen im Kreis Mettmann erhält – anders als die Stadt Haan – von ihren Stadt-Sparkassen eine Gewinnbeteiligung.

 

Im Bericht des Verwaltungsrates zum Jahresabschluss 2015 (Lagebericht) wird die Vermögenslage der Stadt-Sparkasse Haan unter Punkt „B.3.3. Vermögenslage“ positiv dargestellt: „Neben der Sicherheitsrücklage verfügt die Stadt-Sparkasse Haan über ergänzende Eigenkapitalbestandteile. Per 31.12.2015 beträgt die Eigenkapitalrelation gemäß CRR i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der SolvV (im Folgenden „Solvabilitätskennziffer“) 15,12% (Vorjahr: 15,94%) und liegt damit erwartungsgemäß deutlich über dem intern und von der Bankenaufsicht vorgeschriebenen Mindestwert sowie unterhalb des Durchschnittes des Verbandsgebietes (16,40%). Die Bandbreite betrug im Geschäftsjahr 15,12% bis 16,15%. Die Kernkapitalquote beträgt zum Jahresende 13,13% (Vorjahr: 13,77%).“

Gefordert sind seitens der Bankenaufsicht bzw. nach Solvabilitätsverordnung mindestens 8%. Darüber hinaus fordert Basel III die Vorhaltung eines Kapitalerhaltungspuffers und eines Antizyklischen Kapitalpuffers i.H.v. jeweils 2,5%. Daraus ergibt sich eine Mindestkapitalquote i.H.v. 13%, die seitens der Stadt-Sparkasse Haan überschritten wird (15,12%).

Insgesamt hat die Stadt Haan seit dem Jahr 2004 bis einschließlich 2014 auf Sparkassengewinnbeteiligungen i.H.v. 4,191 Mio. € verzichtet, die gem. § 25 Abs. 3 SpkG ausschließlich für soziale / gemeinnützige Zwecke hätten eingesetzt werden können.

 

Für den Fall, dass dem Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates vom 15.06.2016 gefolgt wird, ergibt sich folgender Beschlussvorschlag:

„Gemäß § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchstabe g) SpkG wird auf den ausschüttungsfähigen Gewinn der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2015 in Höhe von 168.096,80 EUR verzichtet.

Gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG ist der volle Bilanzgewinn in Höhe von 168.096,80 EUR der Sicherheitsrücklage zuzuführen.“

Beschlussvorschlag:

Nach Beratung.

Finanz. Auswirkung:

Der Netto-Betrag i.H.v. 141.495,48 € (168.096,80 € abzgl.15% KapESt und 5,5% Solidaritätszuschlag von KapESt) steht der Stadt Haan nicht für soziale / gemeinnützige Zwecke zur Verfügung.