Betreff
Künftige Satzung und Geschäftsordnung des Jugendparlamentes
Vorlage
51/038/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 13. Dezember 2008 wurde das erste Haaner Jugendparlament gewählt und nahm in der Folgezeit seine Tätigkeit auf.

 

Während eines intensiven Planungswochenendes in einer Jugendherberge im Februar 2009 befasste sich das Jugendparlament unter der Federführung von JuPa Koordinator Daniel Oelbracht u.a. mit der Erarbeitung einer Satzung und einer Geschäftsordnung.

 

Auf der Basis der Erfahrung anderer Jugendparlament wie z.B. Monheim und Hilden wurden die anliegenden Entwürfe gestaltet und an die Haaner Verhältnisse angepasst.

 

 

 

Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Haan

 

 

Der Rat der Stadt Haan hat in seiner Sitzung am 23.06.2009 folgende Satzung beschlossen:

 

Rechtsgrundlagen:

 

- §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (SGV NW 2023) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

Einleitung

 

Jugendliche sollen die Chance zur Mitgestaltung ihrer Umgebung und die Möglichkeit zu eigenverantwortlichem Handeln erhalten und an Planungen und Entscheidungen der Stadt Haan beteiligt werden.

 

Das Jugendparlament soll

 

· für alle Haaner Jugendlichen sprechen und tätig werden,

· die Beteiligung von Jugendlichen an politischen und verwaltungsmäßigen Planungs- und Entscheidungsprozessen ermöglichen und sicherstellen,

· auf die Belange von Jugendlichen aufmerksam machen,

· das bessere Verständnis zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, ethnischer Herkünfte, Kulturen und  Konfessionen fördern,

· zur politischen Aufklärung und Bildung beitragen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

 

Ziele und Aufgaben

 

Ziel des Jugendparlaments ist es, Anregungen zur Verbesserung der Situation der Haaner Jugendlichen zu erarbeiten und Maßnahmen vorzuschlagen, um die Situation für Kinder und Jugendliche in Haan zu verbessern. Folgende Themen können u.a. berücksichtigt werden:

 

· Schule

· Freizeit, Kultur und Sport

· Verkehr

· Umwelt

· Wohnumfeld

· Beteiligung von Jugendlichen

· Gleichstellung der Geschlechter

· Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen.

 

 

§ 2

 

Geschäftsverlauf und Zusammensetzung des Jugendparlamentes

 

1. Das Jugendparlament gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

2. Das Jugendparlament besteht aus zwölf gewählten Jugendlichen, die ehrenamtlich tätig sind. Näheres regelt die  Wahlordnung des Jugendparlamentes.

 

 

§ 3

 

Zusammenarbeit mit anderen

 

1. Das Jugendparlament nimmt Anregungen und Wünsche der Haaner Jugendlichen entgegen. Im Jugendparlament und seinen Projektgruppen werden Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, die dann mit Gremien oder Fachämtern in konkrete Aktionen umgesetzt beziehungsweise als Anregungen oder Beschwerden gemäß § 24 GO NW dem Rat zugeleitet werden können.

 

2. Das Jugendparlament soll bei Maßnahmen der Verwaltung und der bürgerschaftlichen Gremien, die die Interessen von Jugendlichen berühren, beteiligt werden. Der zeitliche Ablauf der Arbeit von Rat, Ausschüssen und Verwaltung darf aber nicht beeinträchtigt werden.

 

 

 

 

 

 

3. Die Gremien des Rates und die Verwaltung der Stadt Haan unterstützen das Jugendparlament und seine Gremien nach bestem Wissen, insbesondere erhält das Jugendparlament alle Vorlagen für den öffentlichen Teil der Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sowie alle jugendrelevanten Ratsvorlagen für den öffentlichen Teil der Sitzungen. Die Stadt Haan stellt dem Jugendparlament geeignete Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.

 

4. Das Jugendparlament soll sich regelmäßig mit anderen Kinder- und Jugendparlamenten austauschen, um gemeinsame Aktivitäten für ein kinder- und jugendfreundlicheres Deutschland zu planen und eine gegenseitige Hilfestellung zu geben.

 

 

§ 4

 

Betreuung

 

1. Die Betreuerin bzw. der Betreuer des Jugendparlamentes ist als Schnittstelle zu betrachten, zwischen dem Vorstand des Jugendparlamentes, dem Rat, seinen Ausschüssen (hier insbesondere dem Jugendhilfeausschuss), und der Verwaltung der Stadt Haan, insbesondere dem Jugendamt.

 

2. Aufgabe der Betreuerin bzw. des Betreuers ist es, die Sitzungen des Jugendparlamentes gemeinsam mit dem Vorstand zu leiten. Die Betreuerin bzw. der Betreuer sorgt für den Austausch von Informationen zwischen den verschiedenen Gremien und der Verwaltung. Sie bzw. er hilft dem Vorstand des Jugendparlamentes bei der Vorbereitung der Sitzungen und bei der Ausführung der Beschlüsse.

 

 

3. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist für die pädagogische Begleitung verantwortlich

 

· Aufbau des Jugendparlamentes

· Betreuung des Jugendparlamentes

· Mitarbeit in Projekten des Jugendparlamentes

und bietet Fortbildungsveranstaltungen zur Qualifizierung der Jugendlichen an.

 

 

§ 5

 

Beschlüsse des Jugendparlamentes

 

1. Die Beschlüsse des Jugendparlamentes werden den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses oder sonst zuständigen Gremien schriftlich mitgeteilt.

 

 

 

 

 

2. Beschlüsse des Jugendparlamentes in Angelegenheiten eines Ausschusses können durch die Betreuerin oder den Betreuer dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses mitgeteilt werden. Beschlüsse des Jugendparlamentes in Angelegenheiten des Stadtrates können durch die Betreuerin oder den Betreuer dem Rat als Anregungen oder Beschwerden gemäß § 24 GO NW zur weiteren Behandlung vorgelegt werden.

 

 

§ 6

 

Wahl des Jugendparlamentes

 

1. Die Wahl des Jugendparlamentes findet alle zwei Jahre statt.

 

2. Das aktive und passive Wahlrecht besitzen alle Jugendlichen vom vollendeten 13. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr.

 

3. Zu wählen sind zwölf Jugendparlamentarierinnen beziehungsweise Jugendparlamentarier. Sollten sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nicht genügend Bewerber finden, reduziert sich die Zahl der zu wählenden Jugendparlamentarierinnen beziehungsweise Jugendparlamentarier auf zehn. Das Jugendamt sowie die Betreuerin bzw. der Betreuer des Jugendparlamentes müssen eine neue Bewerbungsfrist festgelegen.

 

4. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt.

 

§ 7

 

Abstimmungen

 

Bei Anträgen zur Änderung dieser Satzung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder des Jugendparlamentes erforderlich. Die Entscheidung über die Satzungsänderung trifft der Rat der Stadt Haan.

 

 

 

 

§ 9

 

Etat und Aufwandsvergütungen

 

1. Dem Jugendparlament werden Haushaltsmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung gestellt.

 

 

 

 

 

 

2. Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt dem Jugendamt.

 

Aufwendungen, die den Jugendlichen in Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Arbeit im Jugendparlament entstehen, können im Rahmen der durch das Jugendamt bewirtschafteten Haushaltsmittel erstattet werden (z.B. Fahrtkostenzuschuss für den ÖPNV).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftsordnung des Jugendparlamentes der Stadt Haan

 

 

Aufgrund des § 2 der Satzung des Jugendparlamentes der Stadt Haan hat das Jugendparlament der Stadt Haan am Rhein folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Zusammensetzung des Jugendparlamentes

 

1. Das Jugendparlament besteht aus zwölf gewählten Jugendlichen, die ehrenamtlich tätig sind.

 

2. Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, der aus einem oder einer Vorsitzenden und einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin besteht. Der Vorstand leitet die Sitzung gemeinsam mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer des Jugendparlamentes.

 

3. Ein Vorstandsmitglied des Jugendparlamentes kann nur abgewählt werden, wenn ein neues Vorstandsmitglied durch mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Anzahl der Mitglieder gewählt wird. Dies kann jedoch frühestens drei Monate nach der Wahl des Vorstandes geschehen. Die Abwahl muss ein ordentlicher Tagesordnungspunkt sein. Ein Dringlichkeitsantrag ist nicht möglich.

 

4. Das Jugendparlament wählt aus seiner Mitte zu Beginn jedes Arbeitstreffens eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer. Über die im Jugendparlament gefaßten Beschlüsse ist durch die Protokollführerin bzw. den Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muss enthalten:

a) die Namen der anwesenden und fehlenden Jugendparlamentarier,

b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,

c) Ort, Tag und Zeitraum der Sitzung,

d) Beratungsgegenstände,

e) gestellte Anträge,

f) gefaßte Beschlüsse und Ergebnisse von Wahlen

 

5. Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden sowie der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer des Jugendparlamentes unterschrieben. Die Niederschrift wird allen Jugendparlamentarierinnen und Jugendparlamentariern zugeleitet.

 

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Stimmrecht

 

Sitz und Stimme im Jugendparlament haben alle nach den Bestimmungen der Satzung/Wahlordnung gewählten Jugendlichen.

 

 

§ 3

 

Projektgruppen

 

1. Das Jugendparlament kann für die Vorbereitung und Unterstützung seiner Arbeit Projektgruppen (maximal vier) für besondere Themenbereiche bilden.

 

2. Die Projektgruppen setzen sich aus den interessierten Jugendlichen des Jugendparlamentes zusammen und werden durch dieses Gremium bestätigt.

 

3. Die Projektgruppen des Jugendparlamentes haben dem Jugendparlament regelmäßig Bericht zu erstatten. Der Bericht hat zu Beginn jeder ordentlichen Sitzung zu erfolgen.

 

 

§ 4

 

Referenten für jugendliche Minderheiten

 

Um zu gewährleisten, dass bestimmte Gruppen von Jugendlichen eine Vertretung im Jugendparlament finden, können diese nicht im Jugendparlament vertretenen Gruppen durch Referentinnen bzw. Referenten Gaststatus erhalten. Diese haben aber nur eine beratende Funktion und kein Stimmrecht.

 

 

§ 5

 

Amtsführung

 

1. Die Jugendparlamentarierinnen und Jugendparlamentarier sind verpflichtet, an den Sitzungen des Jugendparlamentes teilzunehmen. Bei Verhinderung ist der oder die Vorsitzende bzw. die Betreuerin oder der Betreuer des Jugendparlamentes unter Angabe des Grundes rechtzeitig, also mindestens zwei Stunden vor der Sitzung, zu verständigen.

 

2. Die Jugendparlamentarierinnen und Jugendparlamentarier sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Jugendparlamentes pünktlich zu erscheinen und ihnen bis zum Schluss beizuwohnen. Will ein Mitglied die Sitzung vor ihrer Beendigung verlassen, hat er oder sie sich bei dem bzw. der Vorsitzenden abzumelden.

 

 

 

3. Fehlt eine Jugendparlamentarierin bzw. ein Jugendparlamentarier bei mindestens drei Sitzungen, ohne den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bzw. die Betreuerin oder den Betreuer verständigt zu haben, gilt dies als Mandatsverzicht. Nach unentschuldigtem Fernbleiben von einer Sitzung soll dem Fehlenden eine Mahnung mit Verweis auf diese Geschäftsordnung geschickt werden.

 

4. Die Sitzungen sind in der Regel bis 21.30 Uhr zu beenden.

 

 

§ 6

 

Anzahl der Sitzungen

 

1. Die erste Sitzung findet spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses statt.

 

2. Das Jugendparlament tagt zweimal im Monat. In den Schulferien finden keine Sitzungen statt über Ausnahmen wird bei Bedarf abgestimmt.

 

3. Jeden zweiten Monat muß eine ordentliche Sitzung stattfinden. An den anderen Terminen können Ortstermine, Studienfahrten und Exkursionen stattfinden.

 

4. Die Sitzungen sind öffentlich. Es kann jedoch auf Antrag durch mehrheitlichen Beschluss ein nicht-öffentlicher Teil angeschlossen werden.

 

 

§ 7

 

Geschäftsverlauf

 

1. Der oder die Vorsitzende setzt in Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer die Tagesordnung fest. Er oder sie hat dabei Anträge zur Tagesordnung aufzunehmen, die ihm oder ihr vor dem Sitzungstermin aus den Reihen der Jugendparlamentarierinnen und Jugendparlamentariern spätestens 8 volle Tage vor dem Sitzungstag schriftlich vorgelegt werden.

Die Tagesordnung wird zusammen mit der Einladung zur Sitzung verschickt. Die Einladung muss den Jugendparlamentarierinnen und Jugendparlamentariern mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf volle 3 Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

Die Jugendparlamentarierinnen und Jugendparlamentarier sind gehalten, durch ihren Kontakt zu den Haaner Jugendlichen Anträge von dort aufzunehmen.

Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mehrheit bei Beginn der Sitzung.

 

 

 

2. Das Jugendparlament berät und beschließt in seinen Sitzungen über die eingereichten Anträge. Es verfügt im Rahmen der haushaltrechtlichen Vorschriften über seinen Etat.

 

 

§ 8

 

Redeordnung

 

Die Sitzungsleitung stellt Wortmeldungen fest und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Eine Jugendparlamentarierin bzw. ein Jugendparlamentarier darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihr oder ihm von der Sitzungsleitung erteilt worden ist. Bei mehrfachem Verstoß (viermal) gegen diese Regelung kann über den Ausschluss der bzw. des Betroffenen von der aktuellen Sitzung abgestimmt werden.

 

 

§ 9

 

Abstimmungen

 

1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ausgenommen hiervon ist die Abwahl eines Vorstandsmitglieds des Jugendparlamentes gemäß § 1, Absatz 3 dieser Geschäftsordnung.

 

2. Das Gremium ist beschlussfähig, solange die einfache Mehrheit (6) der Jugendparlamentarier anwesend ist.

 

3. Abstimmungen über Personalentscheidungen finden in geheimer Wahl statt. Die Auszählung und Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgt durch die Betreuerin bzw. den Betreuer des Jugendparlamentes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

 

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit Bekanntmachung der Satzung des Jugendparlamentes am in Kraft.

 

 

Haan, den xx.xx.2009

 

 

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Vorsitzende(r)

 

 

(Die Bekanntmachung ist am xx.xx.2009 erfolgt.)

 

Beschlussvorschlag:

 

„Die Satzung für das Haaner Jugendparlament wird in der vorliegenden Form beschlossen.“