hier: Beteiligungsschreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.07.2016
Sachverhalt:
1./ Anlass der Sitzungsvorlage:
Mit Schreiben vom 18.07.2016 (Anlage 1)
bittet die Bezirksregierung Arnsberg als verfahrensführende Behörde die
berührten Träger öffentlicher Belange, sowie die innerhalb des „Erlaubnisfeldes
Ruhr“ gelegenen Kreise, Städte und Gemeinden um Stellungnahme zum o. g. Antrag
der Wintershall Holding GmbH.
2./ Sachverhaltsdarstellung:
Bereits in ihrer Sitzungsvorlage PlUA vom
08.04.2014 (SV 61/165/2014) hat die Verwaltung ausführlich über den
Erkenntnisstand zu den „unkonventionellen“ Erdgasvorkommen, den bergrechtlichen
Genehmigungsstand zu den Aufsuchungserlaubnissen sowie über die politische
Diskussion zum Thema „Fracking“ berichtet. Eine Betroffenheit der Stadt Haan
wurde auf Grund der geologischen Verhältnisse verneint.
Am 11. August 2016 wurde ein Regelungspaket
zum Fracking verkündet. Es sieht Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit
und Natur in bestimmten Regionen vor. Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder
Kohleflözgestein ist demnach ganz
verboten. Der Schutz von Trinkwasser und Gesundheit hat absoluten Vorrang.
Damit wird sich die bundesrechtliche
Gesetzeslage in Bezug zur Aufsuchung und Förderung von „unkonventionellen“
Erdgasvorkommen mit Bekanntmachung des Gesetzes grundlegend ändern:
Fracking-Verbot in Schiefer- und
Kohleflözgestein
Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und
Kohleflözgestein (Unkonventionelles Fracking) wird durch das
Wasserhaushaltsgesetz verboten. Um Erfahrungswerte über die Auswirkungen auf
Umwelt und Untergrund zu sammeln, werden allerdings insgesamt vier
wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen möglich sein, allerdings nur
unter der Voraussetzung, dass die verwendete Frackingflüssigkeit nicht
wassergefährdend ist; diese Bohrungen bedürfen der Zustimmung der
Landesregierung. Die Probebohrungen sollen, sofern sie durchgeführt werden, von
einer unabhängigen Expertenkommission bestehend aus sechs Sachverständigen
anerkannter Forschungseinrichtungen und Behörden begleitet werden. Im Jahr 2021
soll der Deutsche Bundestag überprüfen, ob es beim Verbot des unkonventionellen
Frackings bleibt.
Konventionelles Fracking (v.a. in
Sandgestein)
Nach bisherigem Berg- und Wasser- und
sonstigem Umweltrecht ist Fracking grundsätzlich zulässig. Diese bestehenden
Reglungen werden erheblich verschärft und die Anforderungen ergänzt. Das
Fracking wird in sensiblen Gebieten wie unter anderem in Wasserschutz- und
Heilquellenschutzgebieten, an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung, an
Wasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, in Einzugsgebieten von
Mineralwasservorkommen, Heilquellen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur
Herstellung von Lebensmitteln verboten.
Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt,
darüber hinaus auch in Steinkohlebergbaugebieten Verbote zu erlassen. In
Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum
Einsatz der Fracking-Technologie untersagt. Die federführenden Bergbehörden
müssen bei allen Zulassungen zum Fracking das Einvernehmen der Wasserbehörden
herstellen. An die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser werden
höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Lagerstättenwasser
darf nur in Gesteinsschichten, in denen Erdöl oder Erdgas vorhanden war oder
ist und bei denen eine Gefährdung des Trinkwassers ausgeschlossen werden kann,
eingebracht werden. Zurückfließende Frackfluide dürfen nicht untertägig
eingebracht werden.
Neu ist eine Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) - und damit eine zwingende
Öffentlichkeitsbeteiligung - für alle Fracking-Maßnahmen bei der Förderung von
Erdöl und Erdgas sowie für die Entsorgung von Lagerstättenwasser. Sie wird in
der UVP-Verordnung Bergbau geregelt.
Die Beweislast im Hinblick auf mögliche
Bergschäden, die von Tiefbohrungen einschließlich Fracking-Maßnahmen oder
Kavernen stammen können, wird zugunsten des Geschädigten erleichtert. Diese
sog. Bergschadensvermutung wird auch auf Schäden, die aufgrund von
Erschütterungen durch Erdbeben erfolgen, ausgedehnt.
Weitere Informationen sind auf der
Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Industrie/Rohstoffe-und-Ressourcen/fracking.html
zu finden.
3./ Stellungnahme der Stadt
Haan:
Mit den geschilderten, sich ändernden
rechtlichen Rahmenbedingungen wird dem Fracking einschließlich der damit einher
gehenden oder dieses vorbereitenden Tätigkeiten (also auch den
Erkundungsbohrungen i. R. der laufenden Aufsuchungserlaubnis) absehbar die
rechtliche Grundlage fehlen.
Darüber hinaus sind aus Sicht der Verwaltung
auch grundsätzliche Bedenken zu erheben: Es ist nämlich nicht auszuschließen,
dass mit dem „Fracking“ verbundene Schadstoffe auf Grund der im Kreis Mettmann
und der östlich angrenzenden Gebiete oberflächennah anstehenden, potentiell
Schiefergas führenden Gesteinsverbände über die Wirkpfade „Grundwasser“ und
„Oberflächengewässer“ (z. B. über den Lauf der Düssel) in die Umwelt gelangen
können.
In Übereinstimmung mit dem Kreis Mettmann
sowie mit den kreisangehörigen Städten empfiehlt die Verwaltung deshalb, den o.
g. Antrag abzulehnen und die in der Anlage 2 beigefügte, negative
Stellungnahme abzugeben.
Beschlussvorschlag:
„Der Stellungnahme der Stadt Haan zum Antrag
der Wintershall Holding GmbH gemäß §§ 7, 11 und 16 Bundesberggesetz auf
Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu
gewerblichen Zwecken im Feld „Ruhr“ vom 31.03.2014 gemäß Anlage 2 dieser
Sitzungsvorlage wird zugestimmt.“
Finanz. Auswirkung:
keine