Betreff
Antrag der Wintershall Holding GmbH gemäß §§ 7, 11 und 16 Bundesberggesetz auf Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken im Feld ?Ruhr? vom 31.03.2014
hier: Beteiligungsschreiben der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.07.2016
Vorlage
61/139/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

1./     Anlass der Sitzungsvorlage:

Mit Schreiben vom 18.07.2016 (Anlage 1) bittet die Bezirksregierung Arnsberg als verfahrensführende Behörde die berührten Träger öffentlicher Belange, sowie die innerhalb des „Erlaubnisfeldes Ruhr“ gelegenen Kreise, Städte und Gemeinden um Stellungnahme zum o. g. Antrag der Wintershall Holding GmbH.

 

 

2./     Sachverhaltsdarstellung:

Bereits in ihrer Sitzungsvorlage PlUA vom 08.04.2014 (SV 61/165/2014) hat die Verwaltung ausführlich über den Erkenntnisstand zu den „unkonventionellen“ Erdgasvorkommen, den bergrechtlichen Genehmigungsstand zu den Aufsuchungserlaubnissen sowie über die politische Diskussion zum Thema „Fracking“ berichtet. Eine Betroffenheit der Stadt Haan wurde auf Grund der geologischen Verhältnisse verneint.

 

Am 11. August 2016 wurde ein Regelungspaket zum Fracking verkündet. Es sieht Verbote zum Schutz von Trinkwasser, Gesundheit und Natur in bestimmten Regionen vor. Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein ist demnach ganz verboten. Der Schutz von Trinkwasser und Gesundheit hat absoluten Vorrang.

Damit wird sich die bundesrechtliche Gesetzeslage in Bezug zur Aufsuchung und Förderung von „unkonventionellen“ Erdgasvorkommen mit Bekanntmachung des Gesetzes grundlegend ändern:

 

Fracking-Verbot in Schiefer- und Kohleflözgestein

Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein (Unkonventionelles Fracking) wird durch das Wasserhaushaltsgesetz verboten. Um Erfahrungswerte über die Auswirkungen auf Umwelt und Untergrund zu sammeln, werden allerdings insgesamt vier wissenschaftlich begleitete Erprobungsmaßnahmen möglich sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die verwendete Frackingflüssigkeit nicht wassergefährdend ist; diese Bohrungen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung. Die Probebohrungen sollen, sofern sie durchgeführt werden, von einer unabhängigen Expertenkommission bestehend aus sechs Sachverständigen anerkannter Forschungseinrichtungen und Behörden begleitet werden. Im Jahr 2021 soll der Deutsche Bundestag überprüfen, ob es beim Verbot des unkonventionellen Frackings bleibt.

 

Konventionelles Fracking (v.a. in Sandgestein)

Nach bisherigem Berg- und Wasser- und sonstigem Umweltrecht ist Fracking grundsätzlich zulässig. Diese bestehenden Reglungen werden erheblich verschärft und die Anforderungen ergänzt. Das Fracking wird in sensiblen Gebieten wie unter anderem in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, an Seen und Talsperren zur Trinkwassergewinnung, an Wasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, in Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen und Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln verboten.

Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, darüber hinaus auch in Steinkohlebergbaugebieten Verbote zu erlassen. In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Anlagen zum Einsatz der Fracking-Technologie untersagt. Die federführenden Bergbehörden müssen bei allen Zulassungen zum Fracking das Einvernehmen der Wasserbehörden herstellen. An die Entsorgung von Rückflüssen und Lagerstättenwasser werden höchste Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt. Lagerstättenwasser darf nur in Gesteinsschichten, in denen Erdöl oder Erdgas vorhanden war oder ist und bei denen eine Gefährdung des Trinkwassers ausgeschlossen werden kann, eingebracht werden. Zurückfließende Frackfluide dürfen nicht untertägig eingebracht werden.

 

Neu ist eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) - und damit eine zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung - für alle Fracking-Maßnahmen bei der Förderung von Erdöl und Erdgas sowie für die Entsorgung von Lagerstättenwasser. Sie wird in der UVP-Verordnung Bergbau geregelt.

 

Die Beweislast im Hinblick auf mögliche Bergschäden, die von Tiefbohrungen einschließlich Fracking-Maßnahmen oder Kavernen stammen können, wird zugunsten des Geschädigten erleichtert. Diese sog. Bergschadensvermutung wird auch auf Schäden, die aufgrund von Erschütterungen durch Erdbeben erfolgen, ausgedehnt.

 

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Industrie/Rohstoffe-und-Ressourcen/fracking.html

zu finden.

 

 

3./     Stellungnahme der Stadt Haan:

Mit den geschilderten, sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen wird dem Fracking einschließlich der damit einher gehenden oder dieses vorbereitenden Tätigkeiten (also auch den Erkundungsbohrungen i. R. der laufenden Aufsuchungserlaubnis) absehbar die rechtliche Grundlage fehlen.

Darüber hinaus sind aus Sicht der Verwaltung auch grundsätzliche Bedenken zu erheben: Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass mit dem „Fracking“ verbundene Schadstoffe auf Grund der im Kreis Mettmann und der östlich angrenzenden Gebiete oberflächennah anstehenden, potentiell Schiefergas führenden Gesteinsverbände über die Wirkpfade „Grundwasser“ und „Oberflächengewässer“ (z. B. über den Lauf der Düssel) in die Umwelt gelangen können.

In Übereinstimmung mit dem Kreis Mettmann sowie mit den kreisangehörigen Städten empfiehlt die Verwaltung deshalb, den o. g. Antrag abzulehnen und die in der Anlage 2 beigefügte, negative Stellungnahme abzugeben.

 

Beschlussvorschlag:

„Der Stellungnahme der Stadt Haan zum Antrag der Wintershall Holding GmbH gemäß §§ 7, 11 und 16 Bundesberggesetz auf Verlängerung der Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken im Feld „Ruhr“ vom 31.03.2014 gemäß Anlage 2 dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt.“

 

Finanz. Auswirkung:

keine