hier: Stellungnahme der Stadt Haan im Rahmen der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange über die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 29 i.V.m. §27a (1) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfahlen (LGNW) und Durch-führung der Behördenbeteiligung für die strategische Umweltprüfung bei der Land-schaftsplanung nach § 17 (1) LG NRW
Sachverhalt:
A) Anlass der Planung
Der Kreistag des Kreises Mettmann hat mit Beschluss vom 07.04.2014 den
Aufstellungsbeschluss für das 6. Änderungsverfahren des Landschaftsplans (LP)
für den Kreis Mettmann gefasst.
Mit Schreiben vom 15.08.2016 wurde die Stadt
Haan gemäß § 29 i. V. m. § 27 a LGNW frühzeitig zu der Planung beteiligt.
Gleichzeitig wurde sie gemäß § 17 (1) LGNW zur strategischen Umweltprüfung bei
der Landschaftsplanung beteiligt.
Das aktuelle 6.
Änderungsverfahren umfasst zwei zentrale Themen:
1. Die grundlegende Überarbeitung des
Landschaftsplanes in der Raumeinheit C (Velbert, Wülfrath).
2.
Änderungen mit dringendem Handlungsbedarf, die sinnvollerweise nur kreisweit
geändert werden können und/oder außerhalb der Raumeinheit C liegen.
Alle Angaben zum aktuellen Verfahren stehen
auf der Internet-Seite des Kreises Mettmann unter dem link www.kreis-mettmann.de/Weitere-Themen/Umwelt-Natur/Landschaft-Natur/Landschaftsplan-Aktuelle-%C3%84nderungen
zum download bereit.
B) Grundlagen der 6. Änderung
des Landschaftsplans
Inhaltliche Grundlagen des
Planentwurfs für das frühzeitige Beteiligungsverfahren sind:
• die
gemäß Kreistagsbeschluss zurückgestellten Änderungsvorschläge aus vorhergehenden
Änderungsverfahren des Landschaftsplanes sowie sonstige, bereits vorliegende
Anregungen und Anträge zur Änderung des Landschaftsplanes;
• der
Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Landesamtes für Natur,
Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) nach § 15 a LG NRW,
Stand September 2014 (Fachbeitrag des LANUV);
• das
Gutachten zur Erhebung der Grundlagendaten zur 2. Änderung des Land-
schaftsplanes Kreis Mettmann – Raumeinheit C: Velbert und Wülfrath, das eine
Analyse des Planungsraums im Hinblicke auf Biotik, Abiotik, Nutzungen im
Planungsraum und Biotopverbund mit Darstellung von Schwerpunktbereichen für
Natur, Erholung und Landwirtschaft umfasst;
• der landwirtschaftliche Fachbeitrag zur
Aktualisierung des Landschaftplanes des
Kreises
Mettmann, Raumeinheit C;
• das
Zielartenkonzept und die Biotopverbundplanung für die Raumeinheit C;
• naturschutzfachliche
Erhebungen der Landschaftsbehörde oder ihrer Beauftragten, u.a. verschiedene Schutzgutachten,
Gutachten zur Erhebung ausgewählter Zielarten, Biotopmanagementpläne der
vorhandenen Naturschutzgebiete, Überprüfung von Festsetzungen des
rechtskräftigen Landschaftsplanes, Kartierung von Quellen und Grünlandflächen;
• weitere
naturschutzfachliche und planerische Grundlagendaten wie z.B. das Biotopkataster
des LANUV, das Kataster der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG,
landschaftspflegerische Fachbeiträge zu Eingriffsvorhaben, die Maßnahmenpläne
der Wasserrahmenrichtlinie, die festgesetzten Überschwemmungsgebiete, das
Fundortkataster Kreis Mettmann, das Kompensationsflächenkataster, Ökokonten,
Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, der Entwurf des Regionalplans;
• Gerichtsurteile, Erlasse, gesetzliche
Änderungen.
Naturschutzgebiete
(Raumeinheit C und Bereich des „Silbersees“ in Ratingen)
Erweiterungen und Neuausweisungen
von Naturschutzgebieten sind vorwiegend innerhalb bestehender
Landschaftsschutzgebiete und der im Fachbeitrag des LANUV dargestellten
Biotopverbundflächen der Stufe 1 (herausragende Bedeutung für den
Biotopverbund) vorgesehen, also auf Flächen, für die das LANUV eine
Naturschutzausweisung vorschlägt.
Die geplanten Schutzausweisungen
bleiben auf der Grundlage der im Vorfeld zum formalen Änderungsverfahren durchgeführten
Untersuchungen und Gespräche z.T. hinter den Darstellungen im Fachbeitrag des
LANUV zurück. Insbesondere wurde darauf geachtet, einen ausreichenden Abstand
von Hofstellen sicherzustellen und keine Ackerflächen einzubeziehen.
Geschützte Landschaftsbestandteile
(nur Raumeinheit C)
Aus Gründen des Biotopverbundes
und des Artenschutzes werden in dem Entwurf vorwiegend innerhalb der
vorhandenen großflächigen Landschaftsschutzgebiete Bachtäler, strukturreiche
kleinere Waldbestände, schutzwürdige Biotope auf bislang als Brache festgesetzten
Flächen sowie Luftschutzstollen und kleinere Steinbrüche als geschützte
Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Dies ermöglicht eine objektbezogene
Betrachtungsweise, die auf die speziellen Belange der einzelnen Bereiche besser
eingehen kann. Bei den neu als geschützte Landschaftsbestandteile vorgesehen
Gebieten handelt es sich überwiegend um Teile von Arealen, die laut Fachbeitrag
des LANUV eine besondere oder sogar herausragende Bedeutung für den
Biotopverbund haben.
Allgemeine Darstellungen und
Festsetzungen (gesamter Landschaftsplan, also auch Haan betreffend)
Änderungen bei den allgemeinen
Darstellungen der Entwicklungsziele und den allgemeinen Festsetzungen der
Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützten
Landschaftsbestandteile erfolgen zur Anpassung an aktuelle fachplanerisch begründete
Inhaltsanforderungen und an die aktuelle Rechtslage. Sie beziehen sich u.a. auf
den Gesetzesentwurf des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW), der am
03.03.2016 in den Landtag eingebracht wurde.
So resultiert ein Großteil der
Änderungen und Ergänzungen aus den Inhalten / Begrifflichkeiten des neuen
Landesnaturschutzgesetzes: Beispielsweise entfällt der Begriff „Ausbau“ zu Gunsten des Begriffs „Herrichtung“; der Begriff „Entwicklung“ ersetzt den Begriff „Ausstattung“, aus „Landschaftsgesetz / -behörde“ wird „Naturschutzgesetz / behörde“. Ebenso finden die im neuen
Landesnaturschutzgesetz hervorgehobenen Aufgaben des Grünland-, Brachen- und
Bodenschutzes, die Bezugnahme des Arteninventars auf den jeweiligen Naturraum
und der kulturhistorische Aspekt Aufnahme in den entsprechenden Regelungen des
Landschaftsplans. Diese Änderungen sind insgesamt rein redaktioneller Natur bzw.
dienen der Klarstellung und/oder der Präzisierung.
Sofern sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben, werden diese bei Inkrafttreten
des Gesetzes eingearbeitet.
Aus Sicht der Verwaltung führt die 6. Änderung
des Landschaftsplans zu keinen nachteiligen Auswirkungen im Haaner Stadtgebiet.
Anregungen hierzu sind deshalb seitens der Stadt Haan nicht vorzubringen.
C) Umweltbericht
Gemäß § 19 a des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 17 LG NRW sind Landschaftspläne
bei ihrer Aufstellung oder Änderung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu
unterziehen.
Grundlage ist die EU-Richtlinie
2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme, welche ein Mindestverfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen von
bestimmten Plänen und Programmen vorgibt. Diese EU-Richtlinie wurde mit der
Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (neu gefasst
durch Bekanntmachung vom 24.02.2010, BGBl. I S. 94, zuletzt geändert durch Art.
2 G vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2490, 2491) in deutsches Recht umgesetzt.
Ziel der Richtlinie ist es, eine
nachhaltige Entwicklung zu fördern sowie ein hohes Umweltschutzniveau zu
gewährleisten. Generell soll durch die Strategische Umweltprüfung (SUP)
sichergestellt werden, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme
von Plänen und Programmen einbezogen werden und mögliche Beeinträchtigungen der
Schutzgüter geprüft werden.
Die Durchführung der
Strategischen Umweltprüfung (SUP) bei der Landschaftsplanung ist in § 17 LG NRW
geregelt. Die zugehörigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind
gleichzeitig mit den entsprechenden Beteiligungen im Landschaftsplan-
Änderungsverfahren durchzuführen. Die
Begründung zum Landschaftsplan erfüllt hierbei die Funktion eines Umweltberichtes
nach § 14 g UVPG.
Die Strategische Umweltprüfung in
der Landschaftsplanung ist insofern eine Besonderheit, da der Landschaftsplan
schon nach dem Gesetzesauftrag grundsätzlich positive Umweltauswirkungen hat.
Mit der Ausweisung von zusätzlichen sowie mit der Erhöhung des Schutzcharakters
in bestehenden Schutzgebieten (in der Raumeinheit C und in Ratingen) werden die
Umweltbelange durch die 6. Änderung des Landschaftsplans nicht beeinträchtigt
sondern gestärkt.
Die Notwendigkeit, hierzu eine Umweltprüfung durchzuführen ist aus Sicht
der Verwaltung also ausschließlich mit den o. g. formalen Aspekten zu
begründen.
Im Rahmen der Umweltprüfung wird
die Betrachtung dem Prüfkatalog entsprechend formal auf die Schutzgüter Mensch
und menschliche Gesundheit sowie Kultur- und sonstige Sachgüter ausgeweitet.
Aus Sicht der Verwaltung bildet der
Umweltbericht zur 6. Änderung des Landschaftsplans dieses ab; Anregungen hierzu sind seitens der
Stadt Haan nicht vorzubringen. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem
Umweltbericht zuzustimmen.
D) Weiteres Vorgehen:
Die Verwaltung empfiehlt, dem Kreis Mettmann
mitzuteilen, dass seitens der Stadt Haan gegen den Entwurf der 6. Änderung des
Landschaftsplans des Kreises Mettmann keine Bedenken bestehen und dass dem
Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung zugestimmt wird.
Beschlussvorschlag:
„Gegen den Entwurf der 6. Änderung des
Landschaftsplans des Kreises Mettmann bestehen seitens der Stadt Haan keine
Bedenken. Dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung wird zugestimmt.“
Finanz. Auswirkung:
keine