Betreff
Verfahren zur 6. Änderung des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann
hier: Stellungnahme der Stadt Haan im Rahmen der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange über die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens gemäß § 29 i.V.m. §27a (1) Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfahlen (LGNW) und Durch-führung der Behördenbeteiligung für die strategische Umweltprüfung bei der Land-schaftsplanung nach § 17 (1) LG NRW
Vorlage
61/140/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

A)      Anlass der Planung

Der Kreistag des Kreises Mettmann hat mit Beschluss vom 07.04.2014 den Aufstellungsbeschluss für das 6. Änderungsverfahren des Landschaftsplans (LP) für den Kreis Mettmann gefasst.

Mit Schreiben vom 15.08.2016 wurde die Stadt Haan gemäß § 29 i. V. m. § 27 a LGNW frühzeitig zu der Planung beteiligt. Gleichzeitig wurde sie gemäß § 17 (1) LGNW zur strategischen Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung beteiligt.

 

Das aktuelle 6. Änderungsverfahren umfasst zwei zentrale Themen:

1. Die grundlegende Überarbeitung des Landschaftsplanes in der Raumeinheit C (Velbert, Wülfrath).

2. Änderungen mit dringendem Handlungsbedarf, die sinnvollerweise nur kreisweit geändert werden können und/oder außerhalb der Raumeinheit C liegen.

 

Alle Angaben zum aktuellen Verfahren stehen auf der Internet-Seite des Kreises Mettmann unter dem link www.kreis-mettmann.de/Weitere-Themen/Umwelt-Natur/Landschaft-Natur/Landschaftsplan-Aktuelle-%C3%84nderungen zum download bereit.

 

 

B)     Grundlagen der 6. Änderung des Landschaftsplans

Inhaltliche Grundlagen des Planentwurfs für das frühzeitige Beteiligungsverfahren sind:

      die gemäß Kreistagsbeschluss zurückgestellten Änderungsvorschläge aus vorhergehenden Änderungsverfahren des Landschaftsplanes sowie sonstige, bereits vorliegende Anregungen und Anträge zur Änderung des Landschaftsplanes;

      der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) nach § 15 a LG NRW, Stand September 2014 (Fachbeitrag des LANUV);

      das Gutachten zur Erhebung der Grundlagendaten zur 2. Änderung des Land- schaftsplanes Kreis Mettmann – Raumeinheit C: Velbert und Wülfrath, das eine Analyse des Planungsraums im Hinblicke auf Biotik, Abiotik, Nutzungen im Planungsraum und Biotopverbund mit Darstellung von Schwerpunktbereichen für Natur, Erholung und Landwirtschaft umfasst;

      der landwirtschaftliche Fachbeitrag zur Aktualisierung des Landschaftplanes des

       Kreises Mettmann, Raumeinheit C;

      das Zielartenkonzept und die Biotopverbundplanung für die Raumeinheit C;

      naturschutzfachliche Erhebungen der Landschaftsbehörde oder ihrer Beauftragten, u.a. verschiedene Schutzgutachten, Gutachten zur Erhebung ausgewählter Zielarten, Biotopmanagementpläne der vorhandenen Naturschutzgebiete, Überprüfung von Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes, Kartierung von Quellen und Grünlandflächen;

      weitere naturschutzfachliche und planerische Grundlagendaten wie z.B. das Biotopkataster des LANUV, das Kataster der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG, landschaftspflegerische Fachbeiträge zu Eingriffsvorhaben, die Maßnahmenpläne der Wasserrahmenrichtlinie, die festgesetzten Überschwemmungsgebiete, das Fundortkataster Kreis Mettmann, das Kompensationsflächenkataster, Ökokonten, Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, der Entwurf des Regionalplans;

      Gerichtsurteile, Erlasse, gesetzliche Änderungen.

 

 

Naturschutzgebiete (Raumeinheit C und Bereich des „Silbersees“ in Ratingen)

Erweiterungen und Neuausweisungen von Naturschutzgebieten sind vorwiegend innerhalb bestehender Landschaftsschutzgebiete und der im Fachbeitrag des LANUV dargestellten Biotopverbundflächen der Stufe 1 (herausragende Bedeutung für den Biotopverbund) vorgesehen, also auf Flächen, für die das LANUV eine Naturschutzausweisung vorschlägt.

Die geplanten Schutzausweisungen bleiben auf der Grundlage der im Vorfeld zum formalen Änderungsverfahren durchgeführten Untersuchungen und Gespräche z.T. hinter den Darstellungen im Fachbeitrag des LANUV zurück. Insbesondere wurde darauf geachtet, einen ausreichenden Abstand von Hofstellen sicherzustellen und keine Ackerflächen einzubeziehen.

 

Geschützte Landschaftsbestandteile (nur Raumeinheit C)

Aus Gründen des Biotopverbundes und des Artenschutzes werden in dem Entwurf vorwiegend innerhalb der vorhandenen großflächigen Landschaftsschutzgebiete Bachtäler, strukturreiche kleinere Waldbestände, schutzwürdige Biotope auf bislang als Brache festgesetzten Flächen sowie Luftschutzstollen und kleinere Steinbrüche als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Dies ermöglicht eine objektbezogene Betrachtungsweise, die auf die speziellen Belange der einzelnen Bereiche besser eingehen kann. Bei den neu als geschützte Landschaftsbestandteile vorgesehen Gebieten handelt es sich überwiegend um Teile von Arealen, die laut Fachbeitrag des LANUV eine besondere oder sogar herausragende Bedeutung für den Biotopverbund haben.

 

Allgemeine Darstellungen und Festsetzungen (gesamter Landschaftsplan, also auch Haan betreffend)

Änderungen bei den allgemeinen Darstellungen der Entwicklungsziele und den allgemeinen Festsetzungen der Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützten Landschaftsbestandteile erfolgen zur Anpassung an aktuelle fachplanerisch begründete Inhaltsanforderungen und an die aktuelle Rechtslage. Sie beziehen sich u.a. auf den Gesetzesentwurf des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW), der am 03.03.2016 in den Landtag eingebracht wurde.

So resultiert ein Großteil der Änderungen und Ergänzungen aus den Inhalten / Begrifflichkeiten des neuen Landesnaturschutzgesetzes: Beispielsweise entfällt der Begriff „Ausbau“ zu Gunsten des Begriffs „Herrichtung“; der Begriff „Entwicklung“ ersetzt den Begriff „Ausstattung“, aus „Landschaftsgesetz / -behörde“ wird „Naturschutzgesetz / behörde“. Ebenso finden die im neuen Landesnaturschutzgesetz hervorgehobenen Aufgaben des Grünland-, Brachen- und Bodenschutzes, die Bezugnahme des Arteninventars auf den jeweiligen Naturraum und der kulturhistorische Aspekt Aufnahme in den entsprechenden Regelungen des Landschaftsplans. Diese Änderungen sind insgesamt rein redaktioneller Natur bzw. dienen der Klarstellung und/oder der Präzisierung.

Sofern sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben, werden diese bei Inkrafttreten des Gesetzes eingearbeitet.

Aus Sicht der Verwaltung führt die 6. Änderung des Landschaftsplans zu keinen nachteiligen Auswirkungen im Haaner Stadtgebiet. Anregungen hierzu sind deshalb seitens der Stadt Haan nicht vorzubringen.

 

 

C) Umweltbericht

Gemäß § 19 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und § 17 LG NRW sind Landschaftspläne bei ihrer Aufstellung oder Änderung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) zu unterziehen.

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, welche ein Mindestverfahren zur Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten Plänen und Programmen vorgibt. Diese EU-Richtlinie wurde mit der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (neu gefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010, BGBl. I S. 94, zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2490, 2491) in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel der Richtlinie ist es, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern sowie ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Generell soll durch die Strategische Umweltprüfung (SUP) sichergestellt werden, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden und mögliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter geprüft werden.

Die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung (SUP) bei der Landschaftsplanung ist in § 17 LG NRW geregelt. Die zugehörigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den entsprechenden Beteiligungen im Landschaftsplan- Änderungsverfahren durchzuführen.  Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt hierbei die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14 g UVPG.

Die Strategische Umweltprüfung in der Landschaftsplanung ist insofern eine Besonderheit, da der Landschaftsplan schon nach dem Gesetzesauftrag grundsätzlich positive Umweltauswirkungen hat. Mit der Ausweisung von zusätzlichen sowie mit der Erhöhung des Schutzcharakters in bestehenden Schutzgebieten (in der Raumeinheit C und in Ratingen) werden die Umweltbelange durch die 6. Änderung des Landschaftsplans nicht beeinträchtigt sondern gestärkt.

Die Notwendigkeit, hierzu eine Umweltprüfung durchzuführen ist aus Sicht der Verwaltung also ausschließlich mit den o. g. formalen Aspekten zu begründen.

Im Rahmen der Umweltprüfung wird die Betrachtung dem Prüfkatalog entsprechend formal auf die Schutzgüter Mensch und menschliche Gesundheit sowie Kultur- und sonstige Sachgüter ausgeweitet.

Aus Sicht der Verwaltung bildet der Umweltbericht zur 6. Änderung des Landschaftsplans  dieses ab; Anregungen hierzu sind seitens der Stadt Haan nicht vorzubringen. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Umweltbericht zuzustimmen. 

 

 

D)     Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung empfiehlt, dem Kreis Mettmann mitzuteilen, dass seitens der Stadt Haan gegen den Entwurf der 6. Änderung des Landschaftsplans des Kreises Mettmann keine Bedenken bestehen und dass dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung zugestimmt wird.

 

Beschlussvorschlag:

„Gegen den Entwurf der 6. Änderung des Landschaftsplans des Kreises Mettmann bestehen seitens der Stadt Haan keine Bedenken. Dem Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung wird zugestimmt.“

 

Finanz. Auswirkung:

keine