Betreff
Förderung von Kindern in Tagespflege
Vorlage
51/040/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Kindertagespflege ist ein qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung im familiennahen Umfeld und ist gleichzeitig ein öffentlich reguliertes Betreuungs- und Förderangebot. Ansprechpartner ist das Jugendamt, das zur Beratung in allen Aspekten der Kindertagespflege verpflichtet ist. Das Jugendamt überprüft auch die Eignung von Tagespflegepersonen.  Die Erlaubnis zur Tagespflege erteilt ausschließlich das örtliche Jugendamt. Die fachliche Begleitung von Tagespflegepersonen übernimmt das Jugendamt selbst oder es informiert, wer vor Ort diese Leistungen erbringt. Grundsätzlich ist die Tagespflege in drei Formen möglich:

1.       Kindertagespflege im Haushalt der Eltern

Hier werden die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigen betreut. Dabei dürfen auch mehrere  Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Tagesmutter ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber.

2.       Kindertagespflege im Haushalt der Tagesmutter

Hier wird das Kind im Haushalt der Tagesmutter betreut. Dabei dürfen bis zu fünf Kinder betreut werden – allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch das örtliche Jugendamt erforderlich. Dabei werden die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Tagesmutter überprüft (es ist auch ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich). Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist.

 

Tagespflegepersonen müssen über kindgerechte Räume verfügen, soweit sie das Kind in ihren Räumlichkeiten betreuen. Hierzu gehören

v      ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,

v      eine anregungsreiche Ausgestaltung,

v      geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,

v      Unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse,

v       insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit,

v      Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.

 

 

3.       Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen

Die Betreuung kann - außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagesmutter - auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Auch hier werden die unter 2. genannten Kriterien zur Beurteilung der Voraussetzungen der Räumlichkeiten zu Grunde gelegt. 

 

 

 

 

 

 

 

Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Wenn sich Tagesmütter oder –väter zusammenschließen, so können höchstens neun Kinder insgesamt durch mehrere Tagesmütter oder –väter mit einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hinweisen, dass der Betreuungsschlüssel Erwachsener zum Kind unter 3 Jahren maximal 1:3-4 betragen soll.

 

Die Vermittlung von Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der Jugendhilfe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird Kindertagespflege für einen Teil des Tages oder ganztags von einer geeigneten Tagespflegeperson  geleistet.

Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Tagespflege:

- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson;

- die fachliche Beratung der Tagespflegeperson;

- die Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.

 

Tagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Nach der Vermittlung durch das Jugendamt erhält die Tagesmutter für ihre Tätigkeit eine Geldleistung aus öffentlichen Mitteln vom Jugendamt. Diese setzt sich zusammen aus

a) den Sachaufwendungen für das Kind, z.B. für Verpflegung, Verbrauchskosten (Miete, Wasser, Strom), Spielzeug  und dergleichen;

b) einer Förderungsleistung für die Erziehungsaufwendungen der Tagesmutter

 

Darüber hinaus erhält die Tagespflegeperson erstattet

● die Beiträge für eine nachgewiesene Unfallversicherung,

● den hälftigen Beitrag für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung bzw. für       die gesetzliche Rentenversicherung

● und neu, den hälftigen Beitrag für eine angemessene Kranken- und  Pflegeversicherung.

 

Die Einkünfte aus der Kindertagespflege werden in der Regel als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit betrachtet. Sie müssen durch eine Einkommensteuerklärung beim Finanzamt angezeigt werden. Je nach Umfang der Betreuung kann dabei eine Betriebskostenpauschale geltend gemacht werden. Die Betriebskostenpauschale beträgt monatlich 300 EUR pro Kind bei einer Ganztagsbetreuung von mindestens acht Stunden. Bei kürzerer Betreuungszeit wird die Betriebskostenpauschale entsprechend gekürzt. Die Einkünfte werden gegebenenfalls bei staatlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld usw. angerechnet.

 

Seit Ende 2007 können Tagespflegepersonen für Wickelkommoden, Bollerwagen, Erstausstattung, Spielzeuge und ähnliche Gegenstände Zuschüsse beim örtlichen Jugendamt beantragen.

 

Nach § 22 KiBiz zahlt das Land im Umfang des zugewiesenen Platzkontingentes dem Jugendamt einen jährlichen Zuschuss für jedes Kind unter 3 Jahre in Kindertagespflege in Höhe von 725 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 (Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen) gewährt wird.

 

Der Landeszuschuss setzt eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass

1. die Tagesmutter das Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will.

2. die Tagesmutter eine Qualifikation im Sinne des § 17 Absätze 1 und 2 KiBiz nachweisen kann,

3. für Ausfallzeiten der Tagesmutter vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt wird,

4. die Tagesmutter von einem Träger der Jugendhilfe vermittelt worden ist und

5. die Tagesmutter oder der Tagesvater nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist.

 

Neuregelungen in der Kindertagespflege:

Bund, Länder und Kommunen haben sich darauf geeinigt, bis zum Jahr 2013 für bundesweit durchschnittlich 35 Prozent der Kinder im Alter von ein bis drei Jahren einen Betreuungsplatz in Kinderkrippen und in der Tagespflege bereitzustellen. Rund 30 Prozent der Betreuungsplätze sollen in der öffentlichen Kindertagespflege entstehen. Die Kindertagespflege erhält damit ein großes Gewicht beim Ausbau der Kinderbetreuung und ist gleichzeitig ein interessantes Tätigkeitsfeld. Um dort zusätzliche Anreize zu schaffen, wurden von der Bundesregierung inzwischen die Rahmenbedingungen verbessert. Dies betrifft die Qualifizierung und Weiterbildung sowie Klarheit bei den finanziellen, steuerlichen und versicherungsrechtlichen Fragen.  

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen, hier vor allem - Eintritt der Steuerpflicht auch für Einkünfte für Tagespflege aus öffentlichen Quellen zum 01.01.2009, - das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –KiBiz) und - das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz- KiföG), das zum 16.12.2008 in Kraft getreten ist, ist eine Überarbeitung der Richtlinien der Stadt Haan zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom 01.05.2006 erforderlich.

Mit den Änderungen verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, - die Kindertagespflege sowohl im Hinblick auf die Qualifikation der Pflegepersonen als auch im Hinblick auf ihren Status als Erwerbsperson zu professionalisieren und darüber hinaus – die Kindertagespflege zur Abdeckung des ab 2013 geltenden Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für ein- und zweijährige Kinder, der zu 30 % über die Kindertagespflege gedeckt werden soll, auszubauen.

 

 

 

 

 

Ab 01. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern, weil diese als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach dem Einkommenssteuergesetz gelten und ein einkommenssteuerlicher Befreiungstatbestand nach § 3 Nr. 11 ESTG nicht mehr vorliegt. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und der Herkunft der Einnahmen (privat oder öffentlich). Von den Einkünften können bei ganztägiger Betreuung pauschal und ohne Nachweis 300 EUR als Kosten abgezogen werden. Darüber hinausgehende Kosten sind nachzuweisen. Erstattungen der öffentlichen Jugendhilfe zu den Sozialversicherungsaufwendungen der Tagespflegeperson bleiben weiterhin steuerfrei.

Mit Einführung der Steuerpflicht werden Tagesmütter nach den gesetzlichen Bestimmungen sozialversicherungspflichtig. Der beitragsfreie Kranken- und Pflegeversichungsschutz im Rahmen der Familienversicherung von verheirateten Tagesmüttern endet bei zu versteuernden Einkünften von mehr als 360 EUR pro Monat. Liegen die Einkünfte nicht über 840 EUR, kann die Tagesmutter sich mit dem Mindestbeitrag von rd. 140 EUR pro Monat freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung kranken- und pflegeversichern. Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht tritt ein bei zu versteuernden Einkünften von mehr als 400 EUR im Monat.

Neben den bereits jetzt nach § 23 SGB VIII vorgesehenen Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Alterssicherung sind zur Abfederung der zusätzlichen Belastungen nach KiföG nunmehr auch nachgewiesene Aufwendungen zu  einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten.   

Der neue Absatz 2 a in § 23 SGB VIII KiföG sieht vor, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung der Tagespflegeperson  „leistungsgerecht“ auszugestalten ist.

Obwohl Art und Umfang der Qualifikation der Tagesmütter nicht eindeutig geregelt sind - § 17KiBiz sagt dazu, dass die Tagespflegeperson über eine Qualifikation auf Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen soll - , wird allgemein davon ausgegangen, dass bundeseinheitlich eine Qualifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts mit mindestens 160 Stunden zur Erteilung einer Erlaubnis notwendig ist.

 

Auswirkungen :

Tagespflegepersonen stellen ein politisch gewolltes Förderungsangebot für Kinder zur Verfügung, das zuverlässig als gleichrangiges Angebot neben den Tageseinrichtungen steht. Kindertagespflege findet in der Regel im privaten häuslichen Umfeld von Familien statt und ist gleichzeitig ein öffentlich reguliertes Betreuungs- und Förderangebot. Ansprechpartner ist das Jugendamt, das zur Beratung in allen Aspekten der Kindertagespflege verpflichtet ist. Die fachliche Begleitung von Tagespflegepersonen ist ebenfalls die Aufgabe des Jugendamtes.

Kindertagespflege zeichnet sich durch den familienähnlichen Charakter aus. Wie bei der Betreuung der Kinder in Tageseinrichtungen arbeiten die Tagesmütter mit den Eltern der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Eine regelmäßige Information der Eltern über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes, Absprachen innerhalb der Tagesfamilie sowie eine gelingende Kommunikation zwischen Tagespflegeperson und Eltern sind dabei erforderlich.

 

 

 

 

Für Tagespflegepersonen, die maximal fünf Kinder betreuen, soll für die Kranken- und Pflegeversicherung nur der Mindestbeitragssatz erhoben werden. Bereits heute wird  auf Antrag der Tagespflegeperson der Beitrag zur Rentenversicherung hälftig vom Jugendamt erstattet. (Zunächst müssen Tagesmütter die vollen Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlen und bekommen dann die Hälfte davon vom Jugendamt erstattet). Nun soll auch die Hälfte des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Jugendamt übernommen werden.

§ 23 Abs. 1 SGB VIII regelt, dass für die Betreuung durch Kindertagespflege eine Gewährung von laufenden Geldleistungen erfolgen muss. Die Höhe ist nicht festgelegt und auch eine Definition, was „angemessen“ für die Arbeit als Tagespflegeperson ist, kann im SGB VIII nicht erfolgen. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.

Durch die gesetzlichen Veränderungen wurden qualitative Voraussetzungen für die Aufnahme einer Tätigkeit als Tagesmutter geschaffen ( § 23 Abs. 3 SGB VIII) Hohe Anforderungen werden an die Zuverlässigkeit einer Tagespflegestelle gestellt. Diese ergeben sich aus ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten. Die Sachkompetenz zeichnet sich durch vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege aus, die Tagespflegepersonen durch qualifizierte Lehrgänge erworben haben. (Allerdings wird mit dieser Qualifikation eine fundierte Ausbildung als Erzieherin nicht kompensiert bzw. nicht erreicht)

Die Verwaltung schlägt aus den bisher dargestellten Gründen somit eine neue Festsetzung der an die Tagesmütter zu zahlenden laufenden Geldleistung  vor. Die Tagesmutter trägt während der Betreuungszeit die volle Verantwortung für das Kind, hat einen anspruchsvollen Bildungsauftrag zu erfüllen  und arbeitet derzeit aber weit unter den geltenden Mindestlöhnen vergleichbarer Branchen. Von den Tagesmüttern wird qualifizierte Arbeit erwartet und somit sind auch von der Verwaltung bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. Die bislang relativ niedrige Aufwandsentschädigung an die Tagesmütter von 2,50 EUR pro Stunde und Kind muss deutlich angehoben werden, damit überhaupt noch Personen bereit sind, Kinder in Tagespflege zu betreuen.

Mit dieser Erhöhung sollen die erhöhten finanziellen Anforderungen an die Tagespflegperson durch Steuer- und Sozialversicherungspflicht abgedeckt werden.    

Bislang zahlen Tagespflegepersonen in Haan die gesamten Qualifizierungskosten aus eigenen Mitteln. Der Landeszuschussgemäß § 22 KiBiz von 725 EUR pro Jahr und Kind für die Kindertagespflege sollte vorrangig in die Qualifizierung und Fortbildung der Tagespflegepersonen investiert werden. Der Ausbau der Tagespflege soll nicht nur quantitativ erfolgen, sondern muss vor allem Qualitätsstandards unterstützen bzw. schaffen, um die Gleichrangigkeit der Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen sicherstellen.

Die Verwaltung vertritt die Meinung, dass die Qualifizierung unerlässlich ist und daher die Kosten für die Tagespflegepersonen übernommen werden sollten, wenn eine Belegung der Tagespflegemutter über das Jugendamt erfolgt.

Welchen Stellenwert der Kindertagespflege zukommt, belegt der vom Bundeskabinett beschlossene Bericht zum Tagesbetreuungausbaugesetz vom 11.März 2009. Der Bericht zeigt, dass es inzwischen deutlich mehr Betreuungsangebote für unter Dreijährige gibt als in den vergangenen Jahren, allerdings noch nicht genug. Die Bundesregierung setzt auf ein vielfältiges Betreuungsangebot und nimmt eine deutliche Profilierung der Kindertagespflege in Angriff. Viele Eltern wünschen sich für die Kleinsten die familiennahe Betreuungsform der Kindertagespflege.

 

 

Damit wird die Kindertagespflege zu einem weiteren Baustein für den geplanten Ausbau der Kindertagesbetreuung, hier sollen rund 30 Prozent der Plätze  bis zum Jahr 2013 entstehen. Hier liegt auch die Steuerungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, des Jugendamtes.

Alle konkreten Fragen rund um die Vermittlung, Eignung, fachliche Begleitung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen, somit die Sicherung der Qualitätsstandards sind durch das örtliche Jugendamt zu entscheiden bzw. anzubieten. Bei der Vermittlung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:

● die Wünsche der Eltern (Wunsch- und Wahlrecht § 5 SGB VIII)

● Alter, Entwicklungsstand sowie besondere Bedürfnisse des Kindes

● Lage der Tagespflegestelle

● Betreuungszeiten

● Erziehungsvorstellungen

● Zusammensetzung der Kindergruppe bezüglich Alter, Geschlecht usw.

 

Neue Tagespflegepersonen zu gewinnen und sie zu qualifizieren stellt somit nur einen Teilaspekt der Aufgabenstellung dar.

Die Erteilung der Pflegeerlaubnis ist eine hoheitliche Aufgabe des zuständigen Jugendamtes. Zur Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson ist nicht nur ein Hausbesuch zur Überprüfung der räumlichen Verhältnisse durchzuführen, sondern auch die Motivation und Eignung für die Tätigkeit festzustellen. Grundsätzlich haben Tagespflegepersonen und Eltern einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen zur Tagespflege. Eine individuelle fachliche Beratung und Begleitung ist für eine qualifizierte und motivierte Tagespflege unbedingt erforderlich. Sie hilft, grundsätzliche Informationen über das Angebot zu bekommen und fördert das Zustandekommen stabiler Betreuungsverhältnisse. Bei einem Tagespflegeverhältnis kommen zwei unterschiedliche Parteien zusammen und müssen ihre gegenseitigen Erwartungen und ihre Kooperation regelmäßig miteinander abstimmen. Eine Begleitung kann auch helfen, Konflikte in bestehenden Betreuungsverhältnissen aufzulösen. Über die gesamte Dauer eines Tagespflegeverhältnisses obliegt dem Jugendamt die Verantwortung für die fachliche Begleitung sowohl der Tagespflegeperson als auch der Eltern.

 

Für das beschriebene, umfangreiche Aufgabenspektrum ist eine entsprechende fachliche Ressource erforderlich. Aktuell wird die Tagespflege mit einem Stellenanteil von rund 0,1 Stelle im Bereich des Pflegekinderdienstes bearbeitet.

Mit Stand vom 31. März 2009 sind im Jugendamt 16 Tagesmütter mit einer Pflegeerlaubnis - damit mit dem Nachweis über ihre Qualifizierung - registriert, die Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren anbieten. Rechnerisch würden 16 Tagesmütter eine Betreuungskapazität von 80 Betreuungsplätzen anbieten. Allerdings sind nicht alle Tagespflegestellen mit der maximalen Kinderzahl belegt -  es wird grundsätzlich individuelle Bedingungen vor Ort berücksichtigt.

Die Aufgabenwahrnehmung in notwendigen Umfang und in der erforderlichen Qualität kann nur erfolgen, wenn der Personaleinsatz entsprechend ausgebaut wird. Hier wird auf Grund der Erfahrungen anderer Städte im Kreis Mettmann der Personalbedarf auf rd. 0,5 Vollzeitstelle geschätzt.

 

Zur zeitnahen Umsetzung wird die Verwaltung die im Stellenplan 2009 zusätzlich gebildete 0,5 Stelle für den Bezirkssozialdienst für die Aufgabe „Kindertagespflege“ einsetzen.  Eine entsprechende Aufarbeitung wird für die Haushalts- /Stellenplanberatungen 2010 vorgelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden aller Voraussicht nach auch ausreichende Erkenntnisse vorliegen. 

Beschlussvorschlag:

 

1.       Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen in der Kindertagespflege werden von 2,50 EUR pro Stunde erhöht auf 4,50 EUR/ Stunde.

2.       Die personelle Ausstattung im Jugendamt muss entsprechend den zu erfüllenden Aufgaben auf eine 0,5 Stelle erweitert werden. Für diese Aufgaben werden Stellenanteile aus der im Stellenplan zusätzlich gebildeten Stelle im Bezirkssozialdienst genutzt. 

3.       Die Kosten für die Qualifizierung von Tagespflegepersonen werden vom Jugendamt übernommen  wenn die Belegung der Tagespflegestelle über das Jugendamt erfolgt.

4.       Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Etat 2009 berücksichtigt.

5.       Die Änderung der Richtlinien tritt am 01.08.2009 in Kraft.