Sachverhalt:
Die Kindertagespflege ist ein qualifiziertes Angebot
der Tagesbetreuung im familiennahen Umfeld und ist gleichzeitig ein öffentlich
reguliertes Betreuungs- und Förderangebot. Ansprechpartner ist das Jugendamt,
das zur Beratung in allen Aspekten der Kindertagespflege verpflichtet ist. Das
Jugendamt überprüft auch die Eignung von Tagespflegepersonen. Die Erlaubnis zur Tagespflege erteilt
ausschließlich das örtliche Jugendamt. Die fachliche Begleitung von
Tagespflegepersonen übernimmt das Jugendamt selbst oder es informiert, wer vor
Ort diese Leistungen erbringt. Grundsätzlich ist die Tagespflege in drei Formen
möglich:
1. Kindertagespflege im Haushalt der Eltern
Hier werden die Kinder im Haushalt der Personensorgeberechtigen betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Tagesmutter ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber.
2. Kindertagespflege im Haushalt der Tagesmutter
Hier wird das Kind im Haushalt der Tagesmutter betreut. Dabei dürfen bis zu fünf Kinder betreut werden – allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis durch das örtliche Jugendamt erforderlich. Dabei werden die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Tagesmutter überprüft (es ist auch ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich). Außerdem wird festgestellt, ob der Haushalt der Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist.
Tagespflegepersonen müssen über kindgerechte Räume verfügen, soweit sie das Kind in ihren Räumlichkeiten betreuen. Hierzu gehören
v ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
v eine anregungsreiche Ausgestaltung,
v geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
v Unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse,
v insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit,
v Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.
3. Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Betreuung kann - außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagesmutter - auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Auch hier werden die unter 2. genannten Kriterien zur Beurteilung der Voraussetzungen der Räumlichkeiten zu Grunde gelegt.
Die Erlaubnis zur
Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden,
fremden Kindern. Wenn sich Tagesmütter oder –väter zusammenschließen, so können
höchstens neun Kinder insgesamt durch mehrere Tagesmütter oder –väter mit einer
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse darauf hinweisen, dass der
Betreuungsschlüssel Erwachsener zum Kind unter 3 Jahren maximal 1:3-4 betragen
soll.
Die Vermittlung von Tagespflegepersonen, gehört zu den
Leistungen der Jugendhilfe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird
Kindertagespflege für einen Teil des Tages oder ganztags von einer geeigneten
Tagespflegeperson geleistet.
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in
Tagespflege:
- die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten
Tagespflegeperson;
- die fachliche Beratung der Tagespflegeperson;
- die Begleitung und
weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung.
Tagespflegepersonen sind
in der Regel selbständig tätig. Nach der Vermittlung durch das Jugendamt erhält
die Tagesmutter für ihre Tätigkeit eine Geldleistung aus öffentlichen Mitteln
vom Jugendamt. Diese setzt sich zusammen aus
a)
den Sachaufwendungen für das Kind, z.B. für Verpflegung, Verbrauchskosten
(Miete, Wasser, Strom), Spielzeug und
dergleichen;
b) einer Förderungsleistung für die
Erziehungsaufwendungen der Tagesmutter
Darüber hinaus erhält die
Tagespflegeperson erstattet
●
die Beiträge für eine nachgewiesene Unfallversicherung,
●
den hälftigen Beitrag für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung
bzw. für die gesetzliche
Rentenversicherung
●
und neu, den hälftigen Beitrag für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Einkünfte aus der
Kindertagespflege werden in der Regel als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit
betrachtet. Sie müssen durch eine Einkommensteuerklärung beim Finanzamt
angezeigt werden. Je nach Umfang der Betreuung kann dabei eine
Betriebskostenpauschale geltend gemacht werden. Die Betriebskostenpauschale
beträgt monatlich 300 EUR pro Kind bei einer Ganztagsbetreuung von mindestens
acht Stunden. Bei kürzerer Betreuungszeit wird die Betriebskostenpauschale
entsprechend gekürzt. Die Einkünfte werden gegebenenfalls bei staatlichen
Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wohngeld usw. angerechnet.
Seit Ende 2007 können
Tagespflegepersonen für Wickelkommoden, Bollerwagen, Erstausstattung, Spielzeuge
und ähnliche Gegenstände Zuschüsse beim örtlichen Jugendamt beantragen.
Nach § 22 KiBiz zahlt das
Land im Umfang des zugewiesenen Platzkontingentes dem Jugendamt einen
jährlichen Zuschuss für jedes Kind unter 3 Jahre in Kindertagespflege in Höhe von
725 EUR, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21
(Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen) gewährt wird.
Der Landeszuschuss setzt
eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
1. die Tagesmutter das
Kind regelmäßig mehr als 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate
betreuen will.
2. die Tagesmutter eine
Qualifikation im Sinne des § 17 Absätze 1 und 2 KiBiz nachweisen kann,
3. für Ausfallzeiten der
Tagesmutter vom Jugendamt eine gleichermaßen geeignete Betreuung sichergestellt
wird,
4. die Tagesmutter von
einem Träger der Jugendhilfe vermittelt worden ist und
5. die Tagesmutter oder
der Tagesvater nicht mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert ist.
Neuregelungen in der
Kindertagespflege:
Bund, Länder und Kommunen
haben sich darauf geeinigt, bis zum Jahr 2013 für bundesweit durchschnittlich
35 Prozent der Kinder im Alter von ein bis drei Jahren einen Betreuungsplatz in
Kinderkrippen und in der Tagespflege bereitzustellen. Rund 30 Prozent der
Betreuungsplätze sollen in der öffentlichen Kindertagespflege entstehen. Die
Kindertagespflege erhält damit ein großes Gewicht beim Ausbau der
Kinderbetreuung und ist gleichzeitig ein interessantes Tätigkeitsfeld. Um dort
zusätzliche Anreize zu schaffen, wurden von der Bundesregierung inzwischen die
Rahmenbedingungen verbessert. Dies betrifft die Qualifizierung und
Weiterbildung sowie Klarheit bei den finanziellen, steuerlichen und
versicherungsrechtlichen Fragen.
Aufgrund verschiedener
gesetzlicher Änderungen, hier vor allem - Eintritt der Steuerpflicht auch für
Einkünfte für Tagespflege aus öffentlichen Quellen zum 01.01.2009, - das
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz
–KiBiz) und - das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in
Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz- KiföG),
das zum 16.12.2008 in Kraft getreten ist, ist eine Überarbeitung der
Richtlinien der Stadt Haan zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom
01.05.2006 erforderlich.
Mit den Änderungen
verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, - die Kindertagespflege sowohl im Hinblick
auf die Qualifikation der Pflegepersonen als auch im Hinblick auf ihren Status
als Erwerbsperson zu professionalisieren und darüber hinaus – die
Kindertagespflege zur Abdeckung des ab 2013 geltenden Rechtsanspruches auf
einen Betreuungsplatz für ein- und zweijährige Kinder, der zu 30 % über die
Kindertagespflege gedeckt werden soll, auszubauen.
Ab 01. Januar 2009 müssen
alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit
versteuern, weil diese als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher
Tätigkeit nach dem Einkommenssteuergesetz gelten und ein einkommenssteuerlicher
Befreiungstatbestand nach § 3 Nr. 11 ESTG nicht mehr vorliegt. Dies gilt
unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und der Herkunft der Einnahmen
(privat oder öffentlich). Von den Einkünften können bei ganztägiger Betreuung
pauschal und ohne Nachweis 300 EUR als Kosten abgezogen werden. Darüber
hinausgehende Kosten sind nachzuweisen. Erstattungen der öffentlichen
Jugendhilfe zu den Sozialversicherungsaufwendungen der Tagespflegeperson
bleiben weiterhin steuerfrei.
Mit Einführung der
Steuerpflicht werden Tagesmütter nach den gesetzlichen Bestimmungen
sozialversicherungspflichtig. Der beitragsfreie Kranken- und
Pflegeversichungsschutz im Rahmen der Familienversicherung von verheirateten
Tagesmüttern endet bei zu versteuernden Einkünften von mehr als 360 EUR pro
Monat. Liegen die Einkünfte nicht über 840 EUR, kann die Tagesmutter sich mit
dem Mindestbeitrag von rd. 140 EUR pro Monat freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung kranken- und pflegeversichern. Die gesetzliche
Rentenversicherungspflicht tritt ein bei zu versteuernden Einkünften von mehr
als 400 EUR im Monat.
Neben den bereits jetzt
nach § 23 SGB VIII vorgesehenen Erstattungen nachgewiesener Aufwendungen zur
gesetzlichen Unfallversicherung und zur Alterssicherung sind zur Abfederung der
zusätzlichen Belastungen nach KiföG nunmehr auch nachgewiesene Aufwendungen
zu einer angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten.
Der neue Absatz 2 a in §
23 SGB VIII KiföG sieht vor, dass der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung
der Tagespflegeperson „leistungsgerecht“
auszugestalten ist.
Obwohl Art und Umfang der
Qualifikation der Tagesmütter nicht eindeutig geregelt sind - § 17KiBiz sagt
dazu, dass die Tagespflegeperson über eine Qualifikation auf Grundlage eines
wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen soll - , wird allgemein davon
ausgegangen, dass bundeseinheitlich eine Qualifizierung nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts mit mindestens 160 Stunden zur Erteilung einer
Erlaubnis notwendig ist.
Auswirkungen :
Tagespflegepersonen stellen
ein politisch gewolltes Förderungsangebot für Kinder zur Verfügung, das
zuverlässig als gleichrangiges Angebot neben den Tageseinrichtungen steht.
Kindertagespflege findet in der Regel im privaten häuslichen Umfeld von
Familien statt und ist gleichzeitig ein öffentlich reguliertes Betreuungs- und
Förderangebot. Ansprechpartner ist das Jugendamt, das zur Beratung in allen
Aspekten der Kindertagespflege verpflichtet ist. Die fachliche Begleitung von
Tagespflegepersonen ist ebenfalls die Aufgabe des Jugendamtes.
Kindertagespflege zeichnet
sich durch den familienähnlichen Charakter aus. Wie bei der Betreuung der
Kinder in Tageseinrichtungen arbeiten die Tagesmütter mit den Eltern der Kinder
partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Eine regelmäßige Information der
Eltern über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes,
Absprachen innerhalb der Tagesfamilie sowie eine gelingende Kommunikation
zwischen Tagespflegeperson und Eltern sind dabei erforderlich.
Für Tagespflegepersonen, die
maximal fünf Kinder betreuen, soll für die Kranken- und Pflegeversicherung nur
der Mindestbeitragssatz erhoben werden. Bereits heute wird auf Antrag der Tagespflegeperson der Beitrag
zur Rentenversicherung hälftig vom Jugendamt erstattet. (Zunächst müssen
Tagesmütter die vollen Beiträge bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlen
und bekommen dann die Hälfte davon vom Jugendamt erstattet). Nun soll auch die
Hälfte des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Jugendamt
übernommen werden.
§ 23 Abs. 1 SGB VIII
regelt, dass für die Betreuung durch Kindertagespflege eine Gewährung von
laufenden Geldleistungen erfolgen muss. Die Höhe ist nicht festgelegt und auch
eine Definition, was „angemessen“ für die Arbeit als Tagespflegeperson ist,
kann im SGB VIII nicht erfolgen. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom
Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
Durch die gesetzlichen
Veränderungen wurden qualitative Voraussetzungen für die Aufnahme einer
Tätigkeit als Tagesmutter geschaffen ( § 23 Abs. 3 SGB VIII) Hohe Anforderungen
werden an die Zuverlässigkeit einer Tagespflegestelle gestellt. Diese ergeben
sich aus ihrer Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit
den Erziehungsberechtigten. Die Sachkompetenz zeichnet sich durch vertiefte
Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege aus, die
Tagespflegepersonen durch qualifizierte Lehrgänge erworben haben. (Allerdings
wird mit dieser Qualifikation eine fundierte Ausbildung als Erzieherin nicht
kompensiert bzw. nicht erreicht)
Die Verwaltung schlägt aus
den bisher dargestellten Gründen somit eine neue Festsetzung der an die
Tagesmütter zu zahlenden laufenden Geldleistung vor. Die Tagesmutter trägt während der Betreuungszeit die volle
Verantwortung für das Kind, hat einen anspruchsvollen Bildungsauftrag zu
erfüllen und arbeitet derzeit aber weit
unter den geltenden Mindestlöhnen vergleichbarer Branchen. Von den Tagesmüttern
wird qualifizierte Arbeit erwartet und somit sind auch von der Verwaltung
bessere Rahmenbedingungen zu schaffen. Die bislang relativ niedrige
Aufwandsentschädigung an die Tagesmütter von 2,50 EUR pro Stunde und Kind muss
deutlich angehoben werden, damit überhaupt noch Personen bereit sind, Kinder in
Tagespflege zu betreuen.
Mit dieser Erhöhung sollen
die erhöhten finanziellen Anforderungen an die Tagespflegperson durch Steuer-
und Sozialversicherungspflicht abgedeckt werden.
Bislang zahlen
Tagespflegepersonen in Haan die gesamten Qualifizierungskosten aus eigenen
Mitteln. Der Landeszuschussgemäß § 22 KiBiz von 725 EUR pro Jahr und Kind für
die Kindertagespflege sollte vorrangig in die Qualifizierung und Fortbildung
der Tagespflegepersonen investiert werden. Der Ausbau der Tagespflege soll
nicht nur quantitativ erfolgen, sondern muss vor allem Qualitätsstandards
unterstützen bzw. schaffen, um die Gleichrangigkeit der Kindertagespflege und
Kindertageseinrichtungen sicherstellen.
Die Verwaltung vertritt
die Meinung, dass die Qualifizierung unerlässlich ist und daher die Kosten für
die Tagespflegepersonen übernommen werden sollten, wenn eine Belegung der
Tagespflegemutter über das Jugendamt erfolgt.
Welchen Stellenwert der
Kindertagespflege zukommt, belegt der vom Bundeskabinett beschlossene Bericht
zum Tagesbetreuungausbaugesetz vom 11.März 2009. Der Bericht zeigt, dass es
inzwischen deutlich mehr Betreuungsangebote für unter Dreijährige gibt als in
den vergangenen Jahren, allerdings noch nicht genug. Die Bundesregierung setzt
auf ein vielfältiges Betreuungsangebot und nimmt eine deutliche Profilierung
der Kindertagespflege in Angriff. Viele Eltern wünschen sich für die Kleinsten
die familiennahe Betreuungsform der Kindertagespflege.
Damit wird die
Kindertagespflege zu einem weiteren Baustein für den geplanten Ausbau der
Kindertagesbetreuung, hier sollen rund 30 Prozent der Plätze bis zum Jahr 2013 entstehen. Hier liegt auch
die Steuerungsverantwortung des öffentlichen Jugendhilfeträgers, des
Jugendamtes.
Alle konkreten Fragen rund
um die Vermittlung, Eignung, fachliche Begleitung und Qualifizierung der
Tagespflegepersonen, somit die Sicherung der Qualitätsstandards sind durch das
örtliche Jugendamt zu entscheiden bzw. anzubieten. Bei der Vermittlung sind
verschiedene Faktoren zu berücksichtigen:
● die Wünsche der
Eltern (Wunsch- und Wahlrecht § 5 SGB VIII)
● Alter,
Entwicklungsstand sowie besondere Bedürfnisse des Kindes
● Lage der
Tagespflegestelle
● Betreuungszeiten
●
Erziehungsvorstellungen
● Zusammensetzung
der Kindergruppe bezüglich Alter, Geschlecht usw.
Neue Tagespflegepersonen
zu gewinnen und sie zu qualifizieren stellt somit nur einen Teilaspekt der
Aufgabenstellung dar.
Die Erteilung der
Pflegeerlaubnis ist eine hoheitliche Aufgabe des zuständigen Jugendamtes. Zur
Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson ist nicht nur ein Hausbesuch zur
Überprüfung der räumlichen Verhältnisse durchzuführen, sondern auch die
Motivation und Eignung für die Tätigkeit festzustellen. Grundsätzlich haben
Tagespflegepersonen und Eltern einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen zur
Tagespflege. Eine individuelle fachliche Beratung und Begleitung ist für eine
qualifizierte und motivierte Tagespflege unbedingt erforderlich. Sie hilft,
grundsätzliche Informationen über das Angebot zu bekommen und fördert das
Zustandekommen stabiler Betreuungsverhältnisse. Bei einem Tagespflegeverhältnis
kommen zwei unterschiedliche Parteien zusammen und müssen ihre gegenseitigen
Erwartungen und ihre Kooperation regelmäßig miteinander abstimmen. Eine
Begleitung kann auch helfen, Konflikte in bestehenden Betreuungsverhältnissen
aufzulösen. Über die gesamte Dauer eines Tagespflegeverhältnisses obliegt dem
Jugendamt die Verantwortung für die fachliche Begleitung sowohl der
Tagespflegeperson als auch der Eltern.
Für das beschriebene,
umfangreiche Aufgabenspektrum ist eine entsprechende fachliche Ressource
erforderlich. Aktuell wird die Tagespflege mit einem Stellenanteil von rund 0,1
Stelle im Bereich des Pflegekinderdienstes bearbeitet.
Mit Stand vom 31. März
2009 sind im Jugendamt 16 Tagesmütter mit einer Pflegeerlaubnis - damit mit dem
Nachweis über ihre Qualifizierung - registriert, die Betreuungsplätze für
Kinder unter 3 Jahren anbieten. Rechnerisch würden 16 Tagesmütter eine
Betreuungskapazität von 80 Betreuungsplätzen anbieten. Allerdings sind nicht
alle Tagespflegestellen mit der maximalen Kinderzahl belegt - es wird grundsätzlich individuelle
Bedingungen vor Ort berücksichtigt.
Die Aufgabenwahrnehmung in
notwendigen Umfang und in der erforderlichen Qualität kann nur erfolgen, wenn
der Personaleinsatz entsprechend ausgebaut wird. Hier wird auf Grund der
Erfahrungen anderer Städte im Kreis Mettmann der Personalbedarf auf rd. 0,5
Vollzeitstelle geschätzt.
Zur zeitnahen Umsetzung wird
die Verwaltung die im Stellenplan 2009 zusätzlich gebildete 0,5 Stelle für den
Bezirkssozialdienst für die Aufgabe „Kindertagespflege“ einsetzen. Eine entsprechende Aufarbeitung wird für die
Haushalts- /Stellenplanberatungen 2010 vorgelegt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt werden aller Voraussicht nach auch ausreichende Erkenntnisse
vorliegen.
Beschlussvorschlag:
1. Die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen in
der Kindertagespflege werden von 2,50 EUR pro Stunde erhöht auf 4,50 EUR/
Stunde.
2. Die personelle Ausstattung im Jugendamt muss
entsprechend den zu erfüllenden Aufgaben auf eine 0,5 Stelle erweitert werden.
Für diese Aufgaben werden Stellenanteile aus der im Stellenplan zusätzlich
gebildeten Stelle im Bezirkssozialdienst genutzt.
3. Die Kosten für die Qualifizierung von
Tagespflegepersonen werden vom Jugendamt übernommen wenn die Belegung der Tagespflegestelle über das Jugendamt
erfolgt.
4. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind im Etat 2009
berücksichtigt.
5. Die Änderung der Richtlinien tritt am 01.08.2009 in
Kraft.