Sachverhalt:
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die
Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage
im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der
jeweils gültigen Fassung.
Die §§ 22 bis 24 SGB VIII und die §§ 43 und 90 SGB VIII sowie das Gesetz zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz, KiBiz), Viertes
Ausführungsgesetz NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, regeln umfassend die
Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städtischen
Richtlinien.
Die Tagespflege soll wie die Tageseinrichtungen für
Kinder die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der
Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit
und Kindererziehung besser miteinander
vereinbaren zu können.
Dabei umfasst
der Förderungsauftrag der Tagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung
des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und
geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender
Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand,
den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den
Interesse und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren.
2. Leistungen der Stadt Haan
Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Beratung und
Qualifizierung von geeigneten Tagespflegepersonen, die Information und Beratung
von Erziehungsberechtigen über die Kindertagespflege sowie die Vermittlung des
Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson. Qualifizierungsangebote erfolgen
durch freie Träger nach den Grundlagen des Deutschen Jugendinstituts, DJI.
Die Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson
erfolgt unter Einbeziehung der Familienzentren.
Die Überprüfung von Tagespflegepersonen und die
Erteilung der Pflegeerlaubnis erfolgt durch das Jugendamt.
Das Jugendamt fördert Kindertagespflege ab einem
Bedarf in der Regel von wöchentlich 15 Stunden, soweit davon auszugehen ist,
dass die Kindertagespflege mehr als drei Monate erforderlich ist.
Die Stadt Haan gewährt in den gesetzlich vorgesehenen
Fällen eine laufende Geldleistung an die Tagespflegepersonen und erhebt
Beiträge von den Eltern gemäß der gültigen Gebührensatzung.
3. Eignungsvoraussetzungen der Tagespflegeperson
Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine
Kindertagespflegeperson ist deren Eignung. Die Geeignetheit liegt vor, wenn die
persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Geeignetheit stellt
das Jugendamt durch, persönliches Gespräch und Vorliegen der erforderlichen
Unterlagen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis fest.
a / Persönliche Voraussetzungen
Die Tagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer
Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und Achtung entgegen.
v
Sie bringt Erfahrung im
Umgang mit Kindern mit.
v
Sie sorgt für eine
zuverlässige und verbindliche Kindesbetreuung.
v
Sie hat soziale und
kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Eltern.
v
Sie toleriert andere
Lebenskonzepte und Werthaltungen.
v
Sie kooperiert mit den
Sorgeberechtigen und dem Jugendamt.
b/ Formale Voraussetzungen
Die Tagespflegeperson legt eine
Qualifizierungszertifizierung nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts, DHI vor und ist grundsätzlich bereit weitere
Qualifizierungsangebote wahrzunehmen. Sie nimmt an Informations- und
Eignungsgesprächen teil und lässt Hausbesuche zu. Sie legt eine
Gesundheitsbescheinigung für sich und den im Haushalt lebenden Partner vor, aus
der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten sind. Sie stimmt der
Anforderung eines behördlichen Führungszeugnisses für sich und allen übrigen
volljährigen Haushaltsmitgliedern zu. Bei bereits nachgewiesener Qualifikation
erfolgt eine individuelle Entscheidung.
c/ Rahmenbedingungen der Tagespflegestelle
Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen,
für Bewegung und Ruhe. Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit
ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien sind altersentsprechend und
kindgerecht. Es gibt eine Bewegungs-
-und Spielmöglichkeit draußen, am Haus oder in der Nachbarschaft.
Sicherheitsaspekte werden beachtet. Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung
der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht
gestaltet.
4. Qualifizierung der Tagespflegeperson
Die Qualifizierung der Tagespflegeperson erfolgt durch
qualifizierte Träger. Sie umfasst drei Bausteine:
- den Grundqualifizierungskurs mit Zertifikat gem. DJI
im Umfang von mind. 80 Stunden,
- Aufbaulehrgänge,
- Organisierter Erfahrungsaustausch z.B. im Rahmen
eines Tagesmüttertreffs.
Grundsätzlich erfolgt die Vermittlung von
Tagespflegekindern erst nach Abschluss der Grundqualifizierung. In Ausnahmefällen kann – je nach persönlicher
Eignung der Tagespflegeperson – die Vermittlung von Kindern auch während / oder
ohne (der) laufende (n) Grundqualifizierung erfolgen. In diesen Fällen wird
eine befristete Erlaubnis bis zum Erhalt der Grundqualifizierung erteilt.
Nach erfolgreichem Abschluss der
Qualifizierungsmaßnahme sowie vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wird die
Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII durch das Jugendamt erteilt.
5. Eingewöhnungszeit
Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die
Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass
eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt ist.
6. Mitteilungspflichten
Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten
sind verpflichtet jegliche Änderung im Tagespflegeverhältnis dem Jugendamt
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt vor allem in Bezug auf:
- Änderung der Betreuungszeit,
- Wohnungswechsel,
- Abwesenheit des Kindes von mehr als vier Wochen,
- Beendigung des Tagespflegeverhältnisses.
7. Tagespflegegeld
Das Tagespflegegeld setzt sich zusammen aus der
pauschalen Erstattung von Sachleistungen und der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung. Aktuell beträgt die Förderleistung 4,50 EUR pro Stunde und
Kind. Die Höhe des Tagespflegegeldes richtet sich nach der Zahl der
vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden ( gestaffelt ab 15 Stunden).
Es wird davon ausgegangen, dass die täglichen
Betreuungszeiten in der Regel an fünf Tagen in der Woche geleistet werden.
Bei Fehlzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der
Tagesmutter wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr
weitergezahlt. Bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu
einer Woche wird das Pflegegeld ebenfalls weitergezahlt.
Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen
personenbezogenen Alterssicherung für die Tagespflegeperson werden bis zur
Hälfte erstattet. Angemessen ist der Mindestbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung. Diese Kosten werden
unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder jeweils nur einmal und
zwar in der Regel für das erste betreute Kind übernommen. Die Beiträge zur
Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und
Wohlfahrtspflege werden in dem Gewährungszeitraum des Tagespflegeverhältnisses
übernommen.
Bei verwandtschaftlichen Betreuungsverhältnissen,
denen eine Unterhaltspflicht zu Grunde liegt, wird kein Tagespflegegeld
gezahlt.
8. Voraussetzungen für die Gewährung von Tagespflege
Die Personensorgeberechtigten und das Kind müssen
ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Haan haben. Die in den §§ 4, 13, und 17
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz- KiBiz) formulierten Erfordernisse und Grundsätze sind
bei der Kindertagespflege zu beachten.
Die Förderung des Kindes in Tagespflege muss für sein
wohl geeignet und erforderlich sein. Von einer Erforderlichkeit der Tagespflege
bei Kindern kann gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ausgegangen werden, wenn:
- Die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen
oder eine Erwerbstätigkeit unmittelbar aufnehmen, sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen und diese einen
regelmäßigen Betreuungsumfang von mindestens 15 Stunden in der Woche
überschreiten oder ohne diese Leistung eine dem Wohl des Kindes entsprechende
Förderung nicht gewährleistet ist. Kindertagespflege ist eine Betreuungsform
für Kinder bis zum einschließlich 13. Lebensjahr. Kinder im Alter von 3 bis 6
Jahren sollen vorrangig Kindertageseinrichtungen, ältere Kinder die
Betreuungsangebote an Schulen besuchen, sofern dies möglich ist.
Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist ein Antrag
auf Förderung der Kindertagespflege und die verbindliche Erklärung zum
Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. Während der
laufenden Kindertagespflege sind die Sorgeberechtigten und die
Kindertagespflegeperson verpflichtet, rechtzeitig alle Änderungen in der
Kindertagespflege mitzuteilen. Falls Sie dieser Mitteilungspflicht nicht
nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt
und das Tagespflegeentgelt zurückgefordert werden.
9. Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich
anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in Tagespflege. Dieser Antrag
sollte in der Regel vier Wochen vor Beginn der Tagespflege gestellt werden. Die
Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form.
10. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
Die Eltern werden zu den Kosten der Leistungen zur
Förderung der Kindertagespflege herangezogen. Der Elternbeitrag wird in
Anlehnung an § 23 Kinderbildungsgesetz, KiBiz bzw. der Satzung der Stadt Haan
über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für
Kinder erhoben. Er richtet sich nach den Betreuungsstunden, dem Alter des
Kindes (Kinder unter 2 Jahren, Kinder ab 2 Jahren) und dem Einkommen der
Eltern.
Besuchen mehr als ein Kind aus dem Haushalt der Eltern
gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle, so entfallen die
Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese
Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu
zahlen.
11. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 01.08.2009 in Kraft und
ersetzen die bis dahin gültigen Richtlinien zur Erhebung eines Kostenbeitrages
zur Tagespflege vom 01.05.2006
Beschlussvorschlag:
„Die Richtlinien der Stadt Haan zur Förderung von
Kindern zur Tagespflege werden gemäß der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage
beschlossen.“
Finanz. Auswirkung:
Es wird geschätzt, dass im Jahr 2009 rd. 25.000 EUR Mehrkosten entstehen werden.