Betreff
Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege
Vorlage
51/041/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege

Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung.

Die §§ 22 bis 24 SGB VIII und die §§ 43 und  90 SGB VIII sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz, KiBiz), Viertes Ausführungsgesetz NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz, regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als Grundlage für die städtischen Richtlinien.

Die Tagespflege soll wie die Tageseinrichtungen für Kinder die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung  besser miteinander vereinbaren zu können.

Dabei umfasst  der Förderungsauftrag der Tagespflege Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interesse und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren.

 

2. Leistungen der Stadt Haan

Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Beratung und Qualifizierung von geeigneten Tagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigen über die Kindertagespflege sowie die Vermittlung des Kindes an eine geeignete Tagespflegeperson. Qualifizierungsangebote erfolgen durch freie Träger nach den Grundlagen des Deutschen Jugendinstituts, DJI.

Die Vermittlung einer geeigneten Tagespflegeperson erfolgt unter Einbeziehung der Familienzentren.

Die Überprüfung von Tagespflegepersonen und die Erteilung der Pflegeerlaubnis erfolgt durch das Jugendamt.

Das Jugendamt fördert Kindertagespflege ab einem Bedarf in der Regel von wöchentlich 15 Stunden, soweit davon auszugehen ist, dass die Kindertagespflege mehr als drei Monate erforderlich ist.

Die Stadt Haan gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende Geldleistung an die Tagespflegepersonen und erhebt Beiträge von den Eltern gemäß der gültigen Gebührensatzung. 

 

3. Eignungsvoraussetzungen der Tagespflegeperson

Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson ist deren Eignung. Die Geeignetheit liegt vor, wenn die persönlichen und formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Geeignetheit stellt das Jugendamt durch, persönliches Gespräch und Vorliegen der erforderlichen Unterlagen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis fest.

 

 

 

 

a / Persönliche Voraussetzungen

Die Tagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung, Zuwendung und Achtung entgegen.

v      Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit.

v      Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kindesbetreuung.

v      Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Eltern.

v      Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.

v      Sie kooperiert mit den Sorgeberechtigen und dem Jugendamt.

 

b/ Formale Voraussetzungen

Die Tagespflegeperson legt eine Qualifizierungszertifizierung nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts, DHI vor und ist grundsätzlich bereit weitere Qualifizierungsangebote wahrzunehmen. Sie nimmt an Informations- und Eignungsgesprächen teil und lässt Hausbesuche zu. Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und den im Haushalt lebenden Partner vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten sind. Sie stimmt der Anforderung eines behördlichen Führungszeugnisses für sich und allen übrigen volljährigen Haushaltsmitgliedern zu. Bei bereits nachgewiesener Qualifikation erfolgt eine individuelle Entscheidung.

 

c/ Rahmenbedingungen der Tagespflegestelle

Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe. Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien sind altersentsprechend und kindgerecht.  Es gibt eine Bewegungs- -und Spielmöglichkeit draußen, am Haus oder in der Nachbarschaft. Sicherheitsaspekte werden beachtet. Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.

 

4. Qualifizierung der Tagespflegeperson

Die Qualifizierung der Tagespflegeperson erfolgt durch qualifizierte Träger. Sie umfasst drei Bausteine:

- den Grundqualifizierungskurs mit Zertifikat gem. DJI im Umfang von mind. 80 Stunden,

- Aufbaulehrgänge,

- Organisierter Erfahrungsaustausch z.B. im Rahmen eines Tagesmüttertreffs.

Grundsätzlich erfolgt die Vermittlung von Tagespflegekindern erst nach Abschluss der Grundqualifizierung. In  Ausnahmefällen kann – je nach persönlicher Eignung der Tagespflegeperson – die Vermittlung von Kindern auch während / oder ohne (der) laufende (n) Grundqualifizierung erfolgen. In diesen Fällen wird eine befristete Erlaubnis bis zum Erhalt der Grundqualifizierung erteilt.

Nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme sowie vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wird die Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII durch das Jugendamt erteilt.   

 

 

5. Eingewöhnungszeit

Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt ist.

 

6. Mitteilungspflichten

Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Tagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt vor allem in Bezug auf:

- Änderung der Betreuungszeit,

- Wohnungswechsel,

- Abwesenheit des Kindes von mehr als vier Wochen,

- Beendigung des Tagespflegeverhältnisses.

 

7. Tagespflegegeld

Das Tagespflegegeld setzt sich zusammen aus der pauschalen Erstattung von Sachleistungen und der pauschalen Anerkennung der Förderleistung. Aktuell beträgt die Förderleistung 4,50 EUR pro Stunde und Kind. Die Höhe des Tagespflegegeldes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten Betreuungsstunden ( gestaffelt ab 15 Stunden).

Es wird davon ausgegangen, dass die täglichen Betreuungszeiten in der Regel an fünf Tagen in der Woche geleistet werden.

Bei Fehlzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagesmutter wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Bei krankheitsbedingtem Ausfall der Tagespflegeperson bis zu einer Woche wird das Pflegegeld ebenfalls weitergezahlt.

Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen personenbezogenen Alterssicherung für die Tagespflegeperson werden bis zur Hälfte erstattet. Angemessen ist der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Kosten werden  unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder jeweils nur einmal und zwar in der Regel für das erste betreute Kind übernommen. Die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege werden in dem Gewährungszeitraum des Tagespflegeverhältnisses übernommen.

Bei verwandtschaftlichen Betreuungsverhältnissen, denen eine Unterhaltspflicht zu Grunde liegt, wird kein Tagespflegegeld gezahlt.

 

8. Voraussetzungen für die Gewährung von Tagespflege

Die Personensorgeberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Haan haben. Die in den §§ 4, 13, und 17 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) formulierten Erfordernisse und Grundsätze sind bei der Kindertagespflege zu beachten.

Die Förderung des Kindes in Tagespflege muss für sein wohl geeignet und erforderlich sein. Von einer Erforderlichkeit der Tagespflege bei Kindern kann gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII ausgegangen werden, wenn:

 

- Die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit unmittelbar aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen und diese einen regelmäßigen Betreuungsumfang von mindestens 15 Stunden in der Woche überschreiten oder ohne diese Leistung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Kindertagespflege ist eine Betreuungsform für Kinder bis zum einschließlich 13. Lebensjahr. Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren sollen vorrangig Kindertageseinrichtungen, ältere Kinder die Betreuungsangebote an Schulen besuchen, sofern dies möglich ist.

Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist ein Antrag auf Förderung der Kindertagespflege und die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen. Während der laufenden Kindertagespflege sind die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichtet, rechtzeitig alle Änderungen in der Kindertagespflege mitzuteilen. Falls Sie dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und das Tagespflegeentgelt zurückgefordert werden.

 

9. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in Tagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel vier Wochen vor Beginn der Tagespflege gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form.

 

10. Elternbeitrag für die Kindertagespflege

Die Eltern werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung der Kindertagespflege herangezogen. Der Elternbeitrag wird in Anlehnung an § 23 Kinderbildungsgesetz, KiBiz bzw. der Satzung der Stadt Haan über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder erhoben. Er richtet sich nach den Betreuungsstunden, dem Alter des Kindes (Kinder unter 2 Jahren, Kinder ab 2 Jahren) und dem Einkommen der Eltern.

Besuchen mehr als ein Kind aus dem Haushalt der Eltern gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.

 

11. Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am 01.08.2009 in Kraft und ersetzen die bis dahin gültigen Richtlinien zur Erhebung eines Kostenbeitrages zur Tagespflege vom 01.05.2006

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

„Die Richtlinien der Stadt Haan zur Förderung von Kindern zur Tagespflege werden gemäß der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage beschlossen.“

 

 

Finanz. Auswirkung:

 

Es wird geschätzt, dass im Jahr 2009 rd. 25.000 EUR Mehrkosten entstehen werden.