Sachverhalt:
Aufgrund der neuen Gesetzeslage ist eine
Neufassung der Satzung empfehlenswert. Im Vergleich zum FSHG enthält das BHKG
weitere Möglichkeiten zur Gewährung von Verdienstausfällen.
1. Wie bisher ist
gemäß § 21 Abs. 3 BHKG für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der
Feuerwehr sowohl ein Regelstundensatz, der ohne Nachweis erstattet wird, als
auch ein Höchstbetrag für die Erstattung bei nachgewiesen höherem Einkommen als
dem Regelstundensatz durch gemeindliche Satzung festzulegen. Diese Festlegung muss
der Höhe nach vor Ort erfolgen. Nach Hinweisen der kommunalen Spitzenverbände
und des Verbandes der Feuerwehren NRW seien Regelstundensätze nicht unter EUR
40 und Höchstsätze für Verdienstausfallpauschalen von ca. EUR 75 dem heutigen
Stand angemessen.
Der geltende Regelsatz in der Stadt
Haan liegt bei 19 EUR, der Höchstsatz bei 38 EUR. Dies entspricht dem Rahmen
der geltenden Kostenersatzsatzung für den Einsatz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
von 19 € /Std. und von
hauptberuflichen Feuerwehrleuten von 37 € / Std. Auch wenn der Höchstsatz bisher
nicht ausgeschöpft ist, empfiehlt die Verwaltung eine Anpassung an die geänderten
Sätze der Kostenersatzsatzung. Hiernach beträgt der Stundensatz für Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr 37,40 € und für hauptberufliche Feuerwehrkräfte im
Höheren Dienst 82,40 €.
Im Jahr 2015 wurden insgesamt 12 Einsatzstunden
zu jeweils 35 EUR beglichen. Die vorgeschlagene Erhöhung der Beträge würde
ggfls. zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 300 € führen.
2. Gemäß § 21 Abs. 1
Satz 3 BHKG können die Gemeinden den privaten Arbeitgebern durch Satzung eine
Zulage gewähren. Diese Vorschrift ist eine reine Ermächtigung zur Zahlung einer
Zulage, die zu keiner Pflicht der Zulagenzahlung führt. Insofern ist § 4 des Satzungsentwurfs
als rein optionaler Paragraf zu betrachten. Soll keine solche Zulage gezahlt
werden, wird § 3 des Satzungsentwurfs zu § 2.
Hintergrund
der gesetzlichen Ermächtigung zur Zahlung einer solchen Zulage ist die
Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen Gefahrenabwehr und die
Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber, insbesondere bei
vorher terminlich unplanbaren Einsatzalarmierungen sowie für die Aus- und
Fortbildung. Die Einbindung des Ehrenamtes in Feuerwehr und Katastrophenschutz
ist gerade unter Berücksichtigung der dort geringen Personalkosten von hohem
Mehrwert auch für die kommunalen Haushalte. Durch die in § 3 Abs. 1 BHKG
normierte Pflicht der Städte und Gemeinden zur Unterhaltung einer Feuerwehr ist
in Verbindung mit dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigung davon auszugehen, dass
die Aufsichtsbehörden allen Kommunen die Gewährung einer solchen Zulage ermöglichen.
Wie
eine solche Zulage berechnet wird, legt das Gesetz nicht fest. Aus Gründen der Angemessenheit
und Verwaltungsvereinfachung sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch auf
Seiten der Kommunalverwaltung empfiehlt es sich jedoch, eine solche Zulage als
prozentuale Zulage auf die ohne Zulage errechneten anerkannten Kosten der
Lohnfortzahlung zu gewähren.
Um
der Zurückhaltung der Arbeitgeber zu begegnen und eine erhöhte Freistellungsbereitschaft
zu fördern, ist eine nachhaltige Zulage sinnvoll. Dies liegt im besonderen
Interesse der Stadt Haan an einer Förderung des Ehrenamtes und Minimierung
alternativ entstehender Personalkosten. Im Jahr 2015 wurde für 4 Einsatzkräfte
eine Lohnfortzahlung von 466,09 € geleistet. Daher schlägt die Verwaltung eine
Zulagenhöhe von 40 % vor. Dies entspricht einem jährlichen Mehraufwand von rund
200 €.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung über die
Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehr Haan und über die Gewährung einer Zulage für private
Arbeitgeber wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Mehraufwand: jährlich ca. 500 €