Betreff
Verdienstausfallentschädigung und Zulagengewährung bei Einsätzen der Feuerwehr
Vorlage
32-2/040/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Aufgrund der neuen Gesetzeslage ist eine Neufassung der Satzung empfehlenswert. Im Vergleich zum FSHG enthält das BHKG weitere Möglichkeiten zur Gewährung von Verdienstausfällen.

 

1.  Wie bisher ist gemäß § 21 Abs. 3 BHKG für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr sowohl ein Regelstundensatz, der ohne Nachweis erstattet wird, als auch ein Höchstbetrag für die Erstattung bei nachgewiesen höherem Einkommen als dem Regelstundensatz durch gemeindliche Satzung festzulegen. Diese Festlegung muss der Höhe nach vor Ort erfolgen. Nach Hinweisen der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes der Feuerwehren NRW seien Regelstundensätze nicht unter EUR 40 und Höchstsätze für Verdienstausfallpauschalen von ca. EUR 75 dem heutigen Stand angemessen.

 

Der geltende Regelsatz in der Stadt Haan liegt bei 19 EUR, der Höchstsatz bei 38 EUR. Dies entspricht dem Rahmen der geltenden Kostenersatzsatzung für den Einsatz eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von 19 € /Std. und von hauptberuflichen Feuerwehrleuten von 37 € / Std. Auch wenn der Höchstsatz bisher nicht ausgeschöpft ist, empfiehlt die Verwaltung eine Anpassung an die geänderten Sätze der Kostenersatzsatzung. Hiernach beträgt der Stundensatz für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 37,40 € und für hauptberufliche Feuerwehrkräfte im Höheren Dienst 82,40 €.

Im Jahr 2015 wurden insgesamt 12 Einsatzstunden zu jeweils 35 EUR beglichen. Die vorgeschlagene Erhöhung der Beträge würde ggfls. zu einem jährlichen Mehraufwand von rund 300 € führen.

 

 

2.  Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BHKG können die Gemeinden den privaten Arbeitgebern durch Satzung eine Zulage gewähren. Diese Vorschrift ist eine reine Ermächtigung zur Zahlung einer Zulage, die zu keiner Pflicht der Zulagenzahlung führt. Insofern ist § 4 des Satzungsentwurfs als rein optionaler Paragraf zu betrachten. Soll keine solche Zulage gezahlt werden, wird § 3 des Satzungsentwurfs zu § 2.

 

Hintergrund der gesetzlichen Ermächtigung zur Zahlung einer solchen Zulage ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber, insbesondere bei vorher terminlich unplanbaren Einsatzalarmierungen sowie für die Aus- und Fortbildung. Die Einbindung des Ehrenamtes in Feuerwehr und Katastrophenschutz ist gerade unter Berücksichtigung der dort geringen Personalkosten von hohem Mehrwert auch für die kommunalen Haushalte. Durch die in § 3 Abs. 1 BHKG normierte Pflicht der Städte und Gemeinden zur Unterhaltung einer Feuerwehr ist in Verbindung mit dem Sinn und Zweck dieser Ermächtigung davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden allen Kommunen die Gewährung einer solchen Zulage ermöglichen.

 

Wie eine solche Zulage berechnet wird, legt das Gesetz nicht fest. Aus Gründen der Angemessenheit und Verwaltungsvereinfachung sowohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch auf Seiten der Kommunalverwaltung empfiehlt es sich jedoch, eine solche Zulage als prozentuale Zulage auf die ohne Zulage errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung zu gewähren.

 

Um der Zurückhaltung der Arbeitgeber zu begegnen und eine erhöhte Freistellungsbereitschaft zu fördern, ist eine nachhaltige Zulage sinnvoll. Dies liegt im besonderen Interesse der Stadt Haan an einer Förderung des Ehrenamtes und Minimierung alternativ entstehender Personalkosten. Im Jahr 2015 wurde für 4 Einsatzkräfte eine Lohnfortzahlung von 466,09 € geleistet. Daher schlägt die Verwaltung eine Zulagenhöhe von 40 % vor. Dies entspricht einem jährlichen Mehraufwand von rund 200 €.

 

Beschlussvorschlag:

Die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr Haan und über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

 

Finanz. Auswirkung:

Mehraufwand: jährlich ca. 500 €