Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates am 20.09.2016 hat die
Verwaltung den Entwurf des Jahresabschlusses 2015 zum Bilanzstichtag 31.12.2015
eingebracht. Der Rat hat den Entwurf des Jahresabschlusses zur Kenntnis
genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.
Gemäß § 101 Abs. 1 GO NRW ist der Jahresabschluss
dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung erstreckt
sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen
und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung
sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der
Rechnungsprüfungs-ausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie das
Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in dem
Prüfungsbericht aufzunehmen. In Gemeinden, in denen eine örtliche
Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungs-ausschuss gemäß §
101 Abs. 8 GO NRW zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung.
Das Rechnungsprüfungsamt des Kreises hat die
Durchführung der Prüfung übernommen. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen
geführt. Das Ergebnis der Beratungen ist in dem anliegenden Prüfbericht
zusammengefasst, der einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des
Rechnungsprüfungsamtes enthält.
Hinweis:
Der Anhang wurde auf Seite 21(weiße Seiten) von der
Verwaltung nach Abschluss der Prüfung geändert. Die Höhe der Kostenunterdeckung
für den Rettungsdienst und Krankentransport bei den sonstigen Angaben wurde
korrigiert. Von der Gemeinde kann der Entwurf des Jahresabschlusses bis zu
seiner Feststellung durch den Rat verändert werden (s. 7 Handreichung, Seite
1334).
Anlagen:
-Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
-Bericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung
des Jahresabschlusses
Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss macht sich den Prüfbericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses 2015 und den
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen und fasst das Ergebnis seiner
Beratungen in dem anliegenden Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung von der
Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses unterzeichnet wird, zusammen.
2. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat gemäß §§ 96 und 101
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) die Feststellung
des Jahresabschlusses zum 31.12.2015.
3. Der Ausschuss empfiehlt den Ratsmitgliedern gemäß § 96
GO NRW die Entlastung der Bürgermeisterin.