Betreff
Aufwandsentschädigung für Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Haan
Vorlage
32-2/043/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Leiter von Feuerwehren sowie deren Stellvertreter ist in den §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 BHKG NRW geregelt. Darin sind einige Inhalte verbindlich festgelegt, bei anderen bestehen lokale Bewertungsbedarfe. Derzeit erhalten die Wehrführung 1.500 € und ihre beiden Vertretungen jeweils 1.000 € als jährliche Aufwandsentschädigung. Diese Leistungen beruhen auf einem Ratsbeschluss, der vor Inkrafttreten des BHKG NRW gefasst wurde.

 

Gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 1 BHKG NRW ist (rein) ehrenamtlich tätigen Leitern der Feuerwehren sowie deren Stellvertretern eine Reisekostenpauschale und eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese gesetzliche Vorgabe ist verbindlich.

 

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 3 BHKG NRW vom jeweiligen Dienstherrn festgesetzt und erfolgt in Orientierung an die Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV.NRW S. 276) in der jeweils gültigen Fassung (§ 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG NRW). Nicht festgelegt ist, an welche Bestimmungen der Entschädigungsverordnung sich die Höhe der Aufwandsentschädigung orientieren muss.

 

Der Aufwand für die Tätigkeit Leiter der Feuerwehr hängt sehr von örtlichen Verhältnissen ab. Steht hauptamtliches Personal für die administrative Unterstützung der Arbeit zur Verfügung, und erfolgt eine zeitliche (Teil-)Freistellung in der beruflichen Tätigkeit, so kann die Bemessung anders zu bewerten sein als bei rein ehrenamtlicher Wahrnehmung der Aufgabe ohne berufliche Freistellung. Ferner ist zu berücksichtigen, dass einerseits bei der Freiwilligen Feuerwehr Haan mehr Mitglieder zu führen sind als bei der größten Ratsfraktion sowie andererseits die Tätigkeit als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Haan derzeit vom hauptamtlichen Wachleiter wahrgenommen wird und insoweit die ehrenamtliche Tätigkeit von der hauptberuflichen Aufgabenwahrnehmung nicht gänzlich getrennt werden kann.

 

Ferner sollte bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden, dass die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr ein besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da der Eintritt von Schadenlagen nicht planbar ist und ohne Rücksicht auf Tages- und Nachtzeiten, Wochentage, Feiertage, etc. stattfindet. Daher hält die Verwaltung die unterhalb der für Fraktionsvorsitzende oder deren Vertretung liegende Entschädigung für Ratsmitglieder für angemessen. Die Pauschalentschädigung von Ratsmitgliedern beträgt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) bb) EntschVO monatlich 290,20 € und für Vorsitzende einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschVO das Vierfache, mithin monatlich 1.160,80 €.

 

Gemäß §§ 11 Abs. 6, 12 Abs. 7 Satz 4 und 21 BHKG NRW besteht ein Recht auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung parallel zum gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Verdienstausfall. Eine Umfrage bei den kreisangehörigen Städten hat ergeben, dass die jährliche Entschädigung der Wehrführung zwischen 1.200 € in Langenfeld und in Wülfrath 6.400 € zzgl. 40 € täglich für A-Dienste beträgt. In Wülfrath besteht die Besonderheit zu den übrigen kreisangehörigen Städten, dass die Wehrführung nebenberuflich, d. h. nicht mit einem hauptberuflich angestellten Feuerwehrbeamten besetzt ist.

 

Die stellvertretenden Wehrführungen erhalten in Langenfeld keine und im Übrigen eine Entschädigung zwischen 40% (Velbert) und 100 % (Heiligenhaus, Wülfrath) der Wehrleiterentschädigung. Hinzu kommt, das in vielen Städten für weitere Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (Zug- und Gruppenführung sowie Jugendfeuerwehrwart zzgl. jeweilige Vertretung) eine Entschädigung gewährt wird.

 

Die Leistung einer Entschädigung unterhalb der Wehrführungsebene greift die Verwaltung in Bezug auf Zugführung und Jugendfeuerwehrwart auf. Diesbezüglich besteht allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, doch beide Positionen erfordern ein erhöhtes außerberufliches Engagement hinsichtlich Ausbildung bzw. Jugendförderung. Außerdem enthält § 13 Abs. 1 Satz 1 BHKG den Auftrag, dass die Gemeinde in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern soll.

In Anlehnung an die kreisweit üblichen Entschädigungssätze schlägt die Verwaltung die e. g. Monatsbeträge vor. Dies würde sich jährlich wie folgt auswirken:

 

Funktion

Entschädigung z.Zt.

Entschädigung neu

 Wehrführung

 

1.500 €

12 x 290,20 €

3.482,40 €

 Stellvertretende Wehrführung

2 x 1.000 €

2.000 €

2 x 0,60 x 3.482,40 €

4.178,88 €

 Summe

 

3.500 €

 

7.661.28 €

 

 

 

 

 

 Zugführung

 

0 €

3 x 0,30 x 3.482,40 €

3.134,16 €

 Stellvertretende Zugführung

 

0 €

3 x 0,15 x 3.482,40 €

1.567,08 €

 Summe

 

0 €

 

4.701,24 €

 

 

 

 

 

 Jugendwart

 

0 €

3 x 0,30 x 3.482,40 €

1.044,72 €

 Stellvertretender Jugendwart

 

0 €

3 x 0,15 x 3.482,40 €

522,36 €

 Summe

 

0 €

 

1.567,08 €

 

 

Beschlussvorschlag:

Nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) werden folgende Aufwandsentschädigungen eines Ratsmitglieds (= derzeit monatl. 290,20 €) für Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Haan gewährt:

 

Wehrführer/-in                                                              100 %

Stellvertretende/-r Wehrführer/-in                               60 %

Zugführer/-in                                                                  30 %

Stellvertretende/-r Zugführer/-in                                  15 %

Jugendfeuerwehrwart/-in                                             30 %

Stellvertretende/-r Jugendfeuerwehrwart/-in            15 %

 

Finanz. Auswirkung:

siehe Sachverhalt