Sachverhalt:
Die
Zahlung von Aufwandsentschädigungen für Leiter von Feuerwehren sowie deren Stellvertreter
ist in den §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 BHKG NRW geregelt. Darin sind einige
Inhalte verbindlich festgelegt, bei anderen bestehen lokale Bewertungsbedarfe.
Derzeit erhalten die Wehrführung 1.500 € und ihre beiden Vertretungen jeweils
1.000 € als jährliche Aufwandsentschädigung. Diese Leistungen beruhen auf einem
Ratsbeschluss, der vor Inkrafttreten des BHKG NRW gefasst wurde.
Gemäß
§§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 1 BHKG NRW ist (rein) ehrenamtlich tätigen
Leitern der Feuerwehren sowie deren Stellvertretern eine Reisekostenpauschale und
eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese gesetzliche Vorgabe ist verbindlich.
Die
Höhe der Aufwandsentschädigung wird gemäß §§ 11 Abs. 6 und 12 Abs. 7 Satz 3
BHKG NRW vom jeweiligen Dienstherrn festgesetzt und erfolgt in Orientierung an
die Bestimmungen der Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV.NRW S. 276)
in der jeweils gültigen Fassung (§ 12 Abs. 7 Satz 6 BHKG NRW). Nicht festgelegt
ist, an welche Bestimmungen der Entschädigungsverordnung sich die Höhe der
Aufwandsentschädigung orientieren muss.
Der
Aufwand für die Tätigkeit Leiter der Feuerwehr hängt sehr von örtlichen Verhältnissen
ab. Steht hauptamtliches Personal für die administrative Unterstützung der
Arbeit zur Verfügung, und erfolgt eine zeitliche (Teil-)Freistellung in der beruflichen
Tätigkeit, so kann die Bemessung anders zu bewerten sein als bei rein ehrenamtlicher
Wahrnehmung der Aufgabe ohne berufliche Freistellung. Ferner ist zu berücksichtigen,
dass einerseits bei der Freiwilligen Feuerwehr Haan mehr Mitglieder zu führen
sind als bei der größten Ratsfraktion sowie andererseits die Tätigkeit als Leiter
der Freiwilligen Feuerwehr Haan derzeit vom hauptamtlichen Wachleiter wahrgenommen
wird und insoweit die ehrenamtliche Tätigkeit von der hauptberuflichen Aufgabenwahrnehmung
nicht gänzlich getrennt werden kann.
Ferner
sollte bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden, dass
die ständige Bereitschaft zur Übernahme der Leitung besonderer Einsätze der Feuerwehr
ein besonders hohes Maß an Flexibilität voraussetzt, da der Eintritt von Schadenlagen
nicht planbar ist und ohne Rücksicht auf Tages- und Nachtzeiten, Wochentage,
Feiertage, etc. stattfindet. Daher hält die Verwaltung die unterhalb der für
Fraktionsvorsitzende oder deren Vertretung liegende Entschädigung für Ratsmitglieder
für angemessen. Die Pauschalentschädigung von Ratsmitgliedern beträgt nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) bb) EntschVO monatlich 290,20 € und für Vorsitzende
einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EntschVO das
Vierfache, mithin monatlich 1.160,80 €.
Gemäß
§§ 11 Abs. 6, 12 Abs. 7 Satz 4 und 21 BHKG NRW besteht ein Recht auf Zahlung einer
Aufwandsentschädigung parallel zum gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw.
Verdienstausfall. Eine Umfrage bei den kreisangehörigen Städten hat ergeben,
dass die jährliche Entschädigung der Wehrführung zwischen 1.200 € in
Langenfeld und in Wülfrath 6.400 € zzgl. 40 € täglich für A-Dienste beträgt. In
Wülfrath besteht die Besonderheit zu den übrigen kreisangehörigen Städten, dass
die Wehrführung nebenberuflich, d. h. nicht mit einem hauptberuflich
angestellten Feuerwehrbeamten besetzt ist.
Die stellvertretenden
Wehrführungen erhalten in Langenfeld keine und im Übrigen eine
Entschädigung zwischen 40% (Velbert) und 100 % (Heiligenhaus, Wülfrath) der
Wehrleiterentschädigung. Hinzu kommt, das in vielen Städten für weitere Führungskräfte
der Freiwilligen Feuerwehr (Zug- und Gruppenführung sowie Jugendfeuerwehrwart
zzgl. jeweilige Vertretung) eine Entschädigung gewährt wird.
Die
Leistung einer Entschädigung unterhalb der Wehrführungsebene greift die
Verwaltung in Bezug auf Zugführung und Jugendfeuerwehrwart auf. Diesbezüglich besteht
allerdings keine gesetzliche Verpflichtung, doch beide Positionen erfordern ein
erhöhtes außerberufliches Engagement hinsichtlich Ausbildung bzw. Jugendförderung.
Außerdem enthält § 13 Abs. 1 Satz 1 BHKG den Auftrag, dass die Gemeinde
in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern soll.
In
Anlehnung an die kreisweit üblichen Entschädigungssätze schlägt die Verwaltung
die e. g. Monatsbeträge vor. Dies würde sich jährlich wie folgt auswirken:
Funktion |
Entschädigung z.Zt. |
Entschädigung
neu |
||
Wehrführung |
|
1.500 € |
12 x 290,20 € |
3.482,40 € |
Stellvertretende
Wehrführung |
2 x 1.000 € |
2.000 € |
2 x 0,60 x 3.482,40
€ |
4.178,88 € |
Summe |
|
3.500 € |
|
7.661.28 € |
|
|
|
|
|
Zugführung |
|
0 € |
3 x 0,30 x 3.482,40
€ |
3.134,16 € |
Stellvertretende
Zugführung |
|
0 € |
3 x 0,15 x
3.482,40 € |
1.567,08 € |
Summe |
|
0 € |
|
4.701,24 € |
|
|
|
|
|
Jugendwart |
|
0 € |
3 x 0,30 x 3.482,40
€ |
1.044,72 € |
Stellvertretender
Jugendwart |
|
0 € |
3 x 0,15 x
3.482,40 € |
522,36 € |
Summe |
|
0 € |
|
1.567,08 € |
Beschlussvorschlag:
Nach den jeweils
geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) werden folgende Aufwandsentschädigungen
eines Ratsmitglieds (= derzeit monatl. 290,20 €) für Führungskräfte der
Freiwilligen Feuerwehr Haan gewährt:
Wehrführer/-in 100
%
Stellvertretende/-r
Wehrführer/-in 60
%
Zugführer/-in 30
%
Stellvertretende/-r
Zugführer/-in 15
%
Jugendfeuerwehrwart/-in 30
%
Stellvertretende/-r
Jugendfeuerwehrwart/-in 15 %
Finanz. Auswirkung:
siehe Sachverhalt