Betreff
Rattenbekämpfung
Vorlage
32-2/046/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 10.02.2016 hatte der BVFOA bezüglich der künftigen Rattenbekämpfung einvernehmlich den Bericht der Verwaltung und die innerhalb des Kreises Mettmann abgestimmte weitere Vorgehensweise zur Kenntnisgenommen:

1./          Es besteht weiterhin die Absicht, sich einer gemeinsamen Rattenbekämpfung aller kreisangehörigen Gemeinden anzuschließen. Die hierzu notwendige neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung ab dem Jahr 2017 und die damit verbundenen genauen Kosten werden dem Ausschuss nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens und der sonstigen notwendigen Vorarbeiten durch den Kreis Mettmann voraussichtlich im Herbst dieses Jahres vorgelegt.

 

2./          Die Rattenbekämpfung außerhalb der kreisweiten Vereinbarung (auf Privatgrundstücken) wird künftig den Grundstückseigentümern auf Grundlage des allgemeinen Ordnungsrechtes übertragen. Die Kosten tragen die Grundstückseigentümer. Die Verwaltung wird zeitgleich mit den Unterlagen zu Ziffer 1 die dazu erforderliche „Ordnungsbehördliche Verordnung“ vorlegen.

 

Zu 1.:    Die Verwaltung hat entsprechend dem vom Rat in seiner Sitzung am 28.06.2016 beschlossenen Auftrag die öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterzeichnet. Inzwischen haben alle Städte unterschrieben, so dass die Vereinbarung öffentlich bekanntgemacht und fristgerecht in Kraft treten kann.

              Eine Angabe zu den Kosten kann nur nachgereicht werden. Ein Abschluss des Vergabeverfahrens wird gegen Ende November 2016 erwartet.

 

Zu 2.:    Ferner ist der Beschluss und anschließende Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich, weil die kreisweite Verordnung über die Rattenbekämpfung entfällt. Hierbei hat die Verwaltung berücksichtigt, dass die Rattenbekämpfung außerhalb der Kanalbelegung den Grundstücksbesitzern eigenverantwortlich obliegt.

 

3.           Rattenbekämpfung auf Privatflächen

              Mit dem beschlossenen Betroffenheitsprinzip werden die Kosten der Rattenbekämpfung den Grundstücksbesitzern bzw. -eigentümern auferlegt. Diese haben auf ihre Kosten die für ihr befallenes Grundstück erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. dieses stärkt die Eigenverantwortlichkeit und unterscheidet sich z. B. nicht von der Entfernung von Wespennestern und Bienenvölkern.

 

              Durch vorbeugende Maßnahmen lässt sich das Risiko eines Rattenbefalls weitgehend reduzieren. Treten Ratten im Zusammenhang mit Kleintierhaltungen (z.B. Kaninchen oder Hühnern) auf, die das Risiko eines Befalls erhöhen, so trifft den Betroffenen eine Mitverantwortung, die es angemessen erscheinen lässt, die Kostenfolgen des erhöhten Risikos aufzubürden.

 

              Dabei geht es weder um eine Verhaltenshaftung im engeren Sinne noch um eine Schuldzuweisung, sondern um die Verantwortung aus Besitz oder Eigentum an einem Grundstück. Die Besitzer und Eigentümer von Privatflächen trifft eine Vorsorge- und Handlungsverpflichtung ebenso wie die Stadt, welche die Kosten für Maßnahmen auf städtischen Grundstücken und in den städtischen Abwasserkanälen übernimmt.

 

4.           Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der ordnungsbehördliche Verordnung

 

              Ferner werden die Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Grundstücken in § 3 verpflichtet, die zuvor skizzierten städtischen Maßnahmen zu unterstützen und ggf. flankierende Maßnahmen auf ihren Grundstücken zu dulden. Hiermit geht zunächst keine Kostenbelastung einher. Sind aber städtische Maßnahmen nur erfolgversprechend, wenn sie auf angrenzende Privatgrundstücke ausgeweitet werden, trifft den Bürger eine Duldungspflicht.

 

              Die Bürger sollen nach dem Entwurf mit der hier zu beschließenden Verordnung verpflichtet werden, Rattenbefall zu melden, § 5. Diese Meldepflicht ist Grundlage für eine effektive Rattenbekämpfung. Sie besteht für Befallsfeststellungen im öffentlichen Raum und auf Privatgrundstücken.

 

              Besteht ein dringender Befallsverdacht, kann die Ordnungsbehörde diesen Befall selbst oder durch ein Fachunternehmen prüfen lassen. Die Kosten dieser Befallsprüfung trägt grundsätzlich die Kommune.

 

              Ferner haben die Verpflichteten nach § 6 Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten auf ihren Grundstücken auf eigene Kosten unverzüglich durchzuführen und auf Verlangen nachzuweisen. Anders als bisher, sollen Grundstücksbesitzer bzw. -eigentümer nach dem Betroffenheitsprinzip als Zustandsstörer selbst die Kosten für eine Bekämpfung auf ihren eigenen Grundstücken tragen. Aufgrund der vorgesehenen Umstellung der städtischen Maßnahmen auf eine systematische Bekämpfung ist nach Auffassung des Sachverständigen davon auszugehen, dass auch die Befallszahlen auf den privaten Grundstücken deutlich zurückgehen werden.

 

              Ebenso dienen die Vorgaben in § 4 einer Minderung des Rattenbefalls. Hierdurch werden die Verpflichteten zu einer Beseitigung von Unterschlupfen und Verstecken sowie zur Unterbindung alternativer Nahrungsquellen angehalten. Dies mindert die Gefahr eines Rattenbefalls und steigert die Effektivität städtischer Bekämpfungsmaßnahmen.

 

              Weigern sich die Betroffenen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen oder reichen diese nicht aus, kann die örtliche Ordnungsbehörde ein Bußgeldverfahren einleiten. Ferner besteht die Möglichkeit, die Erfüllung von Verpflichtungen mit einer Ordnungsverfügung mit Androhung, Festsetzung und Anwendung von Zwangsmitteln (wie Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) durchzusetzen.

 

Beschlussvorschlag:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Rattenbekämpfung in der Stadt Haan wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.