Sachverhalt:
In seiner
Sitzung am 10.02.2016 hatte der BVFOA bezüglich der künftigen Rattenbekämpfung
einvernehmlich den Bericht der
Verwaltung und die innerhalb des Kreises Mettmann abgestimmte weitere Vorgehensweise
zur Kenntnisgenommen:
1./ Es
besteht weiterhin die Absicht, sich einer gemeinsamen Rattenbekämpfung aller
kreisangehörigen Gemeinden anzuschließen. Die hierzu notwendige neue öffentlich-rechtliche
Vereinbarung ab dem Jahr 2017 und die damit verbundenen genauen Kosten werden
dem Ausschuss nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens und der sonstigen
notwendigen Vorarbeiten durch den Kreis Mettmann voraussichtlich im Herbst dieses
Jahres vorgelegt.
2./ Die Rattenbekämpfung außerhalb der kreisweiten Vereinbarung
(auf Privatgrundstücken) wird künftig den Grundstückseigentümern auf Grundlage
des allgemeinen Ordnungsrechtes übertragen. Die Kosten tragen die
Grundstückseigentümer. Die Verwaltung wird zeitgleich mit den Unterlagen zu
Ziffer 1 die dazu erforderliche „Ordnungsbehördliche Verordnung“ vorlegen.
Zu 1.: Die Verwaltung hat entsprechend dem vom Rat in seiner Sitzung am 28.06.2016 beschlossenen Auftrag die öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterzeichnet. Inzwischen haben alle Städte unterschrieben, so dass die Vereinbarung öffentlich bekanntgemacht und fristgerecht in Kraft treten kann.
Eine Angabe zu den Kosten kann nur nachgereicht werden. Ein Abschluss des Vergabeverfahrens wird gegen Ende November 2016 erwartet.
Zu 2.: Ferner ist der Beschluss und anschließende Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich, weil die kreisweite Verordnung über die Rattenbekämpfung entfällt. Hierbei hat die Verwaltung berücksichtigt, dass die Rattenbekämpfung außerhalb der Kanalbelegung den Grundstücksbesitzern eigenverantwortlich obliegt.
3. Rattenbekämpfung
auf Privatflächen
Mit dem
beschlossenen Betroffenheitsprinzip werden die Kosten der Rattenbekämpfung den
Grundstücksbesitzern bzw. -eigentümern auferlegt. Diese haben auf ihre Kosten
die für ihr befallenes Grundstück erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. dieses
stärkt die Eigenverantwortlichkeit und unterscheidet sich z. B. nicht von der
Entfernung von Wespennestern und Bienenvölkern.
Durch
vorbeugende Maßnahmen lässt sich das Risiko eines Rattenbefalls weitgehend
reduzieren. Treten Ratten im Zusammenhang mit Kleintierhaltungen (z.B.
Kaninchen oder Hühnern) auf, die das Risiko eines Befalls erhöhen, so trifft
den Betroffenen eine Mitverantwortung, die es angemessen erscheinen lässt, die
Kostenfolgen des erhöhten Risikos aufzubürden.
Dabei
geht es weder um eine Verhaltenshaftung im engeren Sinne noch um eine
Schuldzuweisung, sondern um die Verantwortung aus Besitz oder Eigentum an einem
Grundstück. Die Besitzer und Eigentümer von Privatflächen trifft eine Vorsorge-
und Handlungsverpflichtung ebenso wie die Stadt, welche die Kosten für
Maßnahmen auf städtischen Grundstücken und in den städtischen Abwasserkanälen
übernimmt.
4. Erläuterungen zu einzelnen
Regelungen der ordnungsbehördliche Verordnung
Ferner
werden die Eigentümer und Verfügungsberechtigte von Grundstücken in § 3
verpflichtet, die zuvor skizzierten städtischen Maßnahmen zu unterstützen und
ggf. flankierende Maßnahmen auf ihren Grundstücken zu dulden. Hiermit geht
zunächst keine Kostenbelastung einher. Sind aber städtische Maßnahmen nur
erfolgversprechend, wenn sie auf angrenzende Privatgrundstücke ausgeweitet
werden, trifft den Bürger eine Duldungspflicht.
Die
Bürger sollen nach dem Entwurf mit der hier zu beschließenden Verordnung verpflichtet
werden, Rattenbefall zu melden, § 5. Diese Meldepflicht ist Grundlage für eine
effektive Rattenbekämpfung. Sie besteht für Befallsfeststellungen im
öffentlichen Raum und auf Privatgrundstücken.
Besteht
ein dringender Befallsverdacht, kann die Ordnungsbehörde diesen Befall selbst
oder durch ein Fachunternehmen prüfen lassen. Die Kosten dieser Befallsprüfung
trägt grundsätzlich die Kommune.
Ferner
haben die Verpflichteten nach § 6 Maßnahmen zur Bekämpfung von Ratten auf ihren
Grundstücken auf eigene Kosten unverzüglich durchzuführen und auf Verlangen
nachzuweisen. Anders als bisher, sollen Grundstücksbesitzer bzw. -eigentümer
nach dem Betroffenheitsprinzip als Zustandsstörer selbst die Kosten für eine
Bekämpfung auf ihren eigenen Grundstücken tragen. Aufgrund der vorgesehenen
Umstellung der städtischen Maßnahmen auf eine systematische Bekämpfung ist nach
Auffassung des Sachverständigen davon auszugehen, dass auch die Befallszahlen
auf den privaten Grundstücken deutlich zurückgehen werden.
Ebenso
dienen die Vorgaben in § 4 einer Minderung des Rattenbefalls. Hierdurch werden
die Verpflichteten zu einer Beseitigung von Unterschlupfen und Verstecken sowie
zur Unterbindung alternativer Nahrungsquellen angehalten. Dies mindert die
Gefahr eines Rattenbefalls und steigert die Effektivität städtischer
Bekämpfungsmaßnahmen.
Weigern
sich die Betroffenen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen oder reichen
diese nicht aus, kann die örtliche Ordnungsbehörde ein Bußgeldverfahren
einleiten. Ferner besteht die Möglichkeit, die Erfüllung von Verpflichtungen
mit einer Ordnungsverfügung mit Androhung, Festsetzung und Anwendung von
Zwangsmitteln (wie Zwangsgeld oder Ersatzvornahme) durchzusetzen.
Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Rattenbekämpfung in der Stadt
Haan wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.