Sachverhalt:
Nach § 22 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) ist nur die Übertragung von Ermächtigungen zur Leistung von
Aufwendungen/Auszahlungen denen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen gesetzlich geregelt. Im
Übrigen wurde die Formulierung entsprechender Grundsätze über Art, Umfang und
Dauer von Ermächtigungsübertragungen in die Zuständigkeit des/r Bürgermeister/in
verlagert, die hierfür der Zustimmung des Rates bedarf.
Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22
Abs. 2 GemHVO die entsprechenden Positionen des Haushaltes im Folgejahr. Werden
Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat nach Abs. 4 eine Übersicht der
Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des
Folgejahres zu geben.
Die hierzu ergangenen Regelungen wurden im
Vorbericht zum jeweiligen Haushaltsplan in den Allgemeinen Planungs- und
Bewirtschaftungsregeln aufgenommen und waren somit Bestandteil der
Haushaltssatzung.
Bisher: |
Neu: |
Ermächtigungsübertragungen: Die
Entscheidung über die Übertragung von konsumtiven Aufwands- bzw. Auszahlungsermächtigungen
trifft die Stadtkämmerin. Die
Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres
verfügbar. Die
Entscheidung über die Übertragung von investiven Auszahlungsermächtigungen
trifft die Stadtkämmerin. Ermächtigungen
für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung
für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens
jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der
Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen
werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen,
bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr
folgenden Jahr verfügbar. |
1. Eine obligatorische
Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen erfolgt für
2. Im Falle von 1 c
werden bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen
übertragen. Ermächtigungen zu 1a und
b sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar. Ermächtigungen zu 1c
bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. 3. Weitere Ermächtigungen
für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf
begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag
entscheidet die Kämmerin. |
Der bislang praktizierte Umgang mit
Ermächtigungsübertragungen soll durch die neuen Regelungen insgesamt vereinfacht
und den praktischen Anforderungen angepasst werden. Hierdurch kann der
Verfahrensablauf insgesamt verschlankt und in weiten Teilen auch automatisiert aus
dem Finanzverfahren verbucht werden. Eine manuelle Bearbeitung/Beantragung
bereits beauftragter Maßnahmen entfällt dadurch.
Die neuen Regelungen sollen erstmalig auf
die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2016 in das Jahr 2017
angewendet werden.
Anlagen
keine
Beschlussvorschlag:
1. Eine obligatorische Bildung von
Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen erfolgt für
- im Vorjahr
kontierte Rechnungen (sowohl investiv als auch konsumtiv), deren
Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
- nachlaufende
konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht
werden können und
- im Vorjahr
beauftragte und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv),
die sich noch in der Abwicklung befinden.
2. Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven
Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.
Ermächtigungen zu 1a und b sind nur für
ihren eigentlichen Zweck verfügbar.
Ermächtigungen zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit
der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3. Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen
und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag
hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.
Finanz. Auswirkung:
keine
Verfasserin: Doris Abel, Amt für Finanzmanagement