Betreff
Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen
Vorlage
20/044/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 22 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ist nur die Übertragung von Ermächtigungen zur Leistung von Aufwendungen/Auszahlungen denen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebundene Erträge/Einzahlungen gegenüberstehen gesetzlich geregelt. Im Übrigen wurde die Formulierung entsprechender Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen in die Zuständigkeit des/r Bürgermeister/in verlagert, die hierfür der Zustimmung des Rates bedarf.

Ermächtigungsübertragungen erhöhen nach § 22 Abs. 2 GemHVO die entsprechenden Positionen des Haushaltes im Folgejahr. Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat nach Abs. 4 eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und Finanzplan des Folgejahres zu geben.

 

Die hierzu ergangenen Regelungen wurden im Vorbericht zum jeweiligen Haushaltsplan in den Allgemeinen Planungs- und Bewirtschaftungsregeln aufgenommen und waren somit Bestandteil der Haushaltssatzung.

 

Bisher:

Neu:

Ermächtigungsübertragungen:

Die Entscheidung über die Übertragung von konsumtiven Aufwands- bzw. Auszahlungsermächtigungen trifft die Stadtkämmerin.

Die Ermächtigungsübertragungen bleiben bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres verfügbar.

Die Entscheidung über die Übertragung von investiven Auszahlungsermächtigungen trifft die Stadtkämmerin.

Ermächtigungen für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar; bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr verfügbar.

 

1. Eine obligatorische Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen erfolgt für

  1. im Vorjahr kontierte Rechnungen (sowohl investiv als auch konsumtiv), deren Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
  2. nachlaufende konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht werden können und
  3. im Vorjahr beauftragte und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv), die sich noch in der Abwicklung befinden.

 

2. Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.

 

Ermächtigungen zu 1a und b sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar.

Ermächtigungen zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

 

3. Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.

 

 

 

Der bislang praktizierte Umgang mit Ermächtigungsübertragungen soll durch die neuen Regelungen insgesamt vereinfacht und den praktischen Anforderungen angepasst werden. Hierdurch kann der Verfahrensablauf insgesamt verschlankt und in weiten Teilen auch automatisiert aus dem Finanzverfahren verbucht werden. Eine manuelle Bearbeitung/Beantragung bereits beauftragter Maßnahmen entfällt dadurch.

Die neuen Regelungen sollen erstmalig auf die Übertragung von Ermächtigungen aus dem Haushaltsjahr 2016 in das Jahr 2017 angewendet werden.

 

 

Anlagen

keine

Beschlussvorschlag:

1. Eine obligatorische Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen erfolgt für

  1. im Vorjahr kontierte Rechnungen (sowohl investiv als auch konsumtiv), deren Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
  2. nachlaufende konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht werden können und
  3. im Vorjahr beauftragte und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv), die sich noch in der Abwicklung befinden.

 

2. Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.

 

Ermächtigungen zu 1a und b sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar.

Ermächtigungen zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

 

3. Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.

 

Finanz. Auswirkung:

keine

 

Verfasserin: Doris Abel, Amt für Finanzmanagement