hier: - Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
- Beschluss der Planungsziele,
- Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
Bauplanungsrecht:
Der Flächennutzungsplan stellt für den
Bereich der westlichen Kölner Straße Wohnbauflächen dar.
Die Flächen südöstlich der Kölner Straße liegen im Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 12, welcher den Gebäudebestand entlang der
Kölner Straße als Allgemeines Wohngebiet
festsetzt, südlich anschließend Festsetzungen zum Bestand des Thienhauser Bachtals
trifft und daran anschließend die Ortslage „Alt Thienhausen“ als Reines
Wohngebiet“ überplant.
Ganz
im Südwesten liegt das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 17, 1. Änderung,
welcher hier Straßenverkehrsflächen (u. a. den Ansatz der früheren Durchführung
der Kölner Straße unter die Eisenbahnlinie, heute Fuß-/ Radweg) und eine
öffentliche Grünfläche im Zuge des Thienhauser Bachs festsetzt.
Die Straßenrandbebauung zwischen den Straßen Alte Ley und Kölner Straße liegt
im unbeplanten Innenbereich und ist derzeit nach den Vorschriften des § 34
BauGB zu beurteilen.
Stadtgeschichtiche
Entwicklung / Örtlichkeit:
Die Kölner Straße bzw. die Straße „Alte Ley“
zählen zu den alten, im Zuge der Stadtentwicklung angelegten Straßenzügen
Haans. Das Flurstück 457 des Straßenzugs Alte Ley (bzw. westlich anschließend
die rückwärtigen Gartenflächen der Gebäude Nr. 10-18) markieren dabei dem
Verlauf der alten „Cöllner Straße“ vor der Fertigstellung der Eisenbahnlinie
1867.
Dabei repräsentiert das Fachwerkhaus Kölner
Straße 74 den baulichen Bestand, welcher sich mit den Ortslagen „Schmitte“ und
„Alt Thienhausen“ im Wesentlichen unverändert bis zum Ende des 2. Weltkriegs
beiderseits des Thienhauser Bachtals erstreckte. Als Teil dieser alten Ortslage
ist dieses Gebäude mit seiner Längsfassade parallel zum Hang des Bachtals
ausgerichtet.
In den 1950-iger Jahren wurden östlich
hiervon drei giebelständige, 2-geschossige Mehrfamilienwohngebäude mit
Satteldächern errichtet (Häuser Nr. 72, 70 und 68). Diese Gebäude sind in das
steile Gelände eingeschoben so dass ihre straßenseitig freiliegenden
Kellergeschosse Bestandteile der jeweiligen Fassaden sind. Gemessen ab der
Fußboden-Oberkante (OKF) des Erdgeschosses liegen die Gebäudehöhen zwischen
10,0 m und 11,0 m, optisch wirksam sind jedoch die Fassaden mit ca. 13 m Höhe.
Dem Straßenniveau folgend staffeln sich die Höhenlagen der Baukörper nach
Westen hin ab (s. Anlage 2: Foto der Straßenabwicklung).
Die Kölner Straße führt heute aus der
Talsohle (Gebäude Nr. 74) heraus Hang aufwärts und weist ein
Steigungsverhältnis von ca. 7 % auf. Sie „egalisiert“ hier den eigentlich
steileren Talhang. Dies ist daran ersichtlich, dass der Eingang zum
Fachwerkhaus Nr. 74 heute auf dem Niveau der Straßenoberfläche liegt, jedoch noch unterhalb der Kellerebene des
benachbarten Gebäudes Nr. 72. Die
Kellergeschoss-Ebenen der Gebäude Nr. 72, 70 und 68 liegen sogar noch über dem
Straßenniveau.
Der starke Bezug zur topografischen Situation prägt die
Straßenrandbebauung der westlichen Kölner Straße und unterscheidet diese von
der übrigen Umgebung. Er ist somit als Beurteilungskriterium i. R. des § 34
BauGB zu berücksichtigen.
Anlass der Planung:
Für das Grundstück Kölner Straße 74 wurden
Bebauungsabsichten vorgetragen. Die Planung sieht vor - nach Abbruch des
Fachwerkgebäudes - ein Mehrfamilien-wohngebäude zu errichten. Die Prüfung des
Vorhabens durch die Verwaltung ergab, dass die vorgesehene Gebäudekubatur die
der vorhandenen Bebauung, selbst die der Gebäude Nr. 72 - 68 deutlich
überschreitet. Zudem weicht die äußere Gestalt des geplanten Gebäudes mit
starken Versätzen der einzelnen Fassadenteile sowie mit der uneinheitlichen
Dachform (Kombination aus Flach- und Pultdächern) von der bestehenden Bebauung
ab. Die straßenseitige Fassade vermittelt den Eindruck einer 5-Geschossigkeit, da sich die Trauf- und Firsthöhe
an dem imGelände wesentlich höher positionierten Nachbargebäude orientiert, die
Geländegestalt also weitgehend ausblendet.
Hinweis: Das geplante Vorhaben wird durch die Verwaltung mittels einer
powerpoint-Präsentation im nicht öffentlichen Teil der Sitzung
vorgestellt.
Aus Sicht der Verwaltung wird der
Beurteilungsrahmen des § 34 BauGB mit diesem Vorhaben überschritten. Es besteht
die Gefahr, dass mit dem Vorhaben eine negative Vorbildwirkung für weitere
Bauvorhaben in der westlichen Kölner Straße begründet würde.
Bauplanungsrechtliche Bewertung:
Das BVerwG
hat im Urteil vom 23.03.1994 – 4 C 18.92 darauf hingewiesen, dass (…) Gründe
einer praktischen, handhabbaren Rechtsanwendung (des § 34 BauGB) dafür sprechen,
in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in
Erscheinung treten und an Hand derer sich die vorhandenen Gebäude in der
näheren Umgebung in leichter Beziehung zueinander setzen lassen. Daraus folgt,
dass vorrangig die absoluten Größen von Grundflächen, Geschosszahl und Höhe,
bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche,
zu Grunde zu legen sind.
Bei der Bestimmung der Bezugspunkte ist für die Höhe eines Gebäudes i.d.R.
die Traufhöhe von Bedeutung; es kann aber auch die absolute Höhe der
vorhandenen Gebäude prägend sein (BVerwG Beschl. v. 26.07.2006 – 4 B 55.06). Anders
kann dies z.B. sein bei einer ggf. unterschiedlich abfallenden Straße
(zitiert aus Beck online - Ernst, Zinkahn, Bielenberg: Kommentar zu
§ 34 BauGB).
Auch wenn
nach § 34 BauGB die Kubatur von Gebäuden und topografische Besonderheiten
wesentliche Beurteilungskriterien sind, ist nach Ansicht der Verwaltung der §
34 BauGB als alleiniges Instrument nicht ausreichend, um insbesondere die hier
örtlichkeitsprägende Topografie bei der Beurteilung des Maßes der baulichen
Nutzung angemessen zu berücksichtigen.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb die
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans gemäß § 30 Absatz 3 BauGB. Mit dem Instrument des einfachen Bebauungsplans bleibt die
Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB bestehen; sie wird jedoch hinsichtlich des
Maßes der baulichen Nutzung und der gestalterischen Belange durch die
Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. 189 wirksam ergänzt. Hiermit
wird die Verwaltung in die Lage versetzt, die städtebauliche Entwicklung der
Örtlichkeit angemessen zu steuern.
Planungsziele:
Mit den Festsetzungen des einfachen
Bebauungsplans soll ein gerechter Ausgleich zwischen dem öffentlichen Belang
des gewachsenen, Identität stiftenden Straßenbildes auf der einen Seite und den
berechtigten Interessen einer wirtschaftlichen Grundstücksausnutzung auf der
anderen Seite ermöglicht werden. Ziel der Planung ist die
Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans, welcher insbesondere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans
umfasst die Grundstücke an der westlichen Kölner Straße zwischen der Einmündung
der Straße „Alte Ley“ und der Bahntrasse mit Ausnahme des Grundstücks Kölner
Straße 76. Im Gegensatz zu der übrigen Bebauung stellt das
Mehrfamilienwohngebäude Kölner Straße 76 einen Gebäudetypus der 1960-iger Jahre
dar, welcher sich in seiner Fassadenbreite, aber auch hinsichtlich seiner
Formensprache deutlich von den übrigen Gebäuden unterscheidet (sogen.
„Zweispänner“ mit rückwärtigem, zentralen Eingang). Da dieses Gebäude nicht an
dem gewachsenen Bebauungszusammenhang teilnimmt und gestalterisch einen
„Solitär“ darstellt, wird das betreffende Grundstück vom Geltungsbereich
ausgenommen.
Im Einzelnen sind folgende Festsetzungen
geplant:
Maß der baulichen Nutzung
·
die
Zahl der Vollgeschosse wird auf Z = II begrenzt.
·
Die
maximale Gebäudehöhe wird auf 11,00 m, bezogen auf die gemittelte Höhe* der Erschließungsanlage festgesetzt.
* maßgeblich ist der Höhenverlauf
entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenze.
·
Die
Bebauungstiefe wird auf 15,00 m festgesetzt.
·
Straßenseitige
Fassadenbreite ≤ 10,00 m.
Garagen und Stellplätze
·
Garagen
und Stellplätze innerhalb der Hauptgebäude sind unzulässig.
Festsetzungen
zu örtlichen Bauvorschriften, § 9 (4) BauGB i. V.
m. § 86 BauO NW
·
Vor-
bzw. Rücksprünge von Gebäudefassaden sind ausgeschlossen.
·
als
Dachform wird das Satteldach festgesetzt.
·
Die
Länge der Dachaufbauten darf 50 % der Fassadenlänge nicht überschreiten, Mindestabstand
vom Ortgang ≥ 1,50 m.
·
Dachneigung
40° - 50°
·
Staffelgeschosse
sind nicht zulässig.
Planverfahren:
Durch
die Aufstellung des Bebauungsplans wird der sich aus der vorhandenen Eigenart
der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht verändert. Auch werden
mit der Planung keine Vorhaben vorbereitet, welche der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Weiterhin sind keine Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes betroffen. Aus diesem Grunde kann für den
Bebauungsplan das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden:
Entsprechend
§ 13 (2) BauGB kann hierbei von der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 (1)
BauGB abgesehen werden.
Gemäß
§ 13 (3) BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2
(4) BauGB abgesehen.
Ebenso
ist von der Erarbeitung eines Umweltberichts nach § 2a, von der Angabe nach § 3
(2), Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie
von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 (5), Satz 3 BauGB abzusehen.
weitere Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 189 „Westliche Kölner Straße“
zu fassen. Nach erfolgter Beschlussfassung wird die Verwaltung in die Lage
versetzt, das Vorhaben für die Dauer eines Jahres zurückzustellen und innerhalb
dieses Zeitraumes das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 189 zügig
fortzuführen. Die Verwaltung wird hierzu eine Vorentwurfsplanung erarbeiten und
dem Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorlegen. Da das Thema
„Stadtbildpflege“ aus Sicht der Verwaltung von allgemeinen öffentlichen
Interesse ist und darüber hinaus das Vorhabengrundstück außerhalb des
Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung liegt, wird empfohlen, im Aufstellungs-verfahren
entgegen der Möglichkeit nach § 13 (2) BauGB die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB durchzuführen.
Beschlussvorschlag:
„1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 189 "Westliche Kölner Straße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB wird beschlossen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-Süd. Es wird ganz oder teilweise gebildet durch die Flurstücke in der Gemarkung Haan, Flur 34, Nrn. 37, 38, 44, 112, 130, 142, 152, 153, 237, 238, 252, 253, 303, 304, 364. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2. Den Planungszielen
entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren
Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.
3. Die frühzeitige
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB wird in Form einer öffentlichen
Diskussionsveranstaltung durchgeführt. Die Planunterlagen sind auf die Dauer
von 14 Tagen öffentlich auszulegen.“
Finanz. Auswirkung:
keine