hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB,
Beschluss der Planungsziele
Sachverhalt:
Anlass der
Planung
Das Plangebiet liegt in Haan-Mitte / -Süd
zwischen der Haaner Innenstadt und dem Haaner Bahnhof. Der Bereich ist
gekennzeichnet durch einen attraktiven Mix aus Dienstleistungs- und
Gastronomiebetrieben, kleineren Läden sowie Wohnnutzungen.
Die tatsächliche Nutzung des Plangebiets
stellt sich im Wesentlichen als Mischgebiet dar. Insbesondere ist eine
Nutzungsmischung von Wohnen in den Obergeschossen und nicht störendem Gewerbe
(z. B. Reinigung, Physiotherapie, Imbiss etc.) in den Erdgeschossen
vorzufinden. In den rückwärtigen Grundstücksteilen insbesondere in Richtung
Kölner Straße sind zum Teil gewerbliche Nutzungen angesiedelt. In diesem
Bereich entlang der B 228 ist die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben
gem. § 34 (BauGB) zu beurteilen.
In Haan gibt es immer wieder
Anfragen, bestimmte Arten von Vergnügungsstätten, vor allem in leer stehenden
Ladenlokalen zu etablieren. Für ein solches an der Bahnhofstraße 40, ist
zuletzt am 02.11.2016 ein Nutzungsänderungsantrag für eine weitere
Vergnügungsstätte zur Errichtung eines Wettbüros gestellt worden.
In der
näheren Umgebung des Plangebiets ist auf der Bahnhofsstraße im
Einmündungsbereich der Eisenbahnstraße bereits eine Vergnügungsstätte
angesiedelt. Gemäß § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt sich die
Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet nach seiner Art z. Zt. allein danach,
ob sie nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem Mischgebiet allgemein
zulässig wären. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO sind in Mischgebieten
Vergnügungsstätten in den gewerblich geprägten Bereichen allgemein zulässig.
Hiervon ausgenommen sind lediglich Vergnügungsstätten, die aufgrund ihrer
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind
(„kerngebietstypische Vergnügungsstätten).
Im
Innenbereich der Stadt Haan sind Vergnügungsstätten in den seit 1984
rechtskräftig gewordenen Bebauungsplänen bereits überwiegend ausgeschlossen
worden oder in das 1. Obergeschoss verlagert worden. Zu diesen Bebauungsplänen
gehört auch die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans Nr. 95 "Bahnhofstraße/Wilhelmstraße“,
die am 27.02.2009 rechtskräftig wurde und mit der der Bereich der bestehenden
Spielhalle an der Bahnhofstraße überplant wird. Zur Steuerung von
Vergnügungsstätten hat der Rat für den nordöstlich angrenzenden Bereich
zwischen Wilhelmstraße und Heidstraße einen Bebauungsplan als Satzung
beschlossen, der einen Ausschluss von Vergnügungsstätten vorsieht. Der Plan ist
seit dem 19.12.2014 rechtskräftig.
Planungserfordernis und Ziele der Planung
Die
Verwaltung hatte bereits zur Begründung des Bebauungsplans Nr. 176 darauf
hingewiesen, dass nicht auszuschließen sei, das aufgrund der Rechtsprechung
des Europäische Gerichtshof 2010, der
das seinerzeit im Glücksspielstaatsvertrag geregelte staatliche Monopol auf
Sportwetten für unzulässig erklärt hatte, mit weiteren Anfragen dieser Art zu
rechnen sei. Zwar hat der Landesgesetzgeber mit der „Glücksspielverordnung des
Landes NRW“ in der Fassung vom 28.03.2013 die Errichtung von Wettannahmestellen
reglementiert, aus planungsrechtlicher Sicht bedarf es dennoch der Steuerung,
da mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten – auch bereits „nicht
kerngebietstypischen Vergnügungsstätten“ im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB -
negative städtebauliche Auswirkungen verbunden sein können. Mit der Ansiedlung
von Vergnügungsstätten wird befürchtet, dass andere wünschenswerte Nutzungen im
Plangebiet und der näheren Umgebung verbunden mit einem Rückgang der
Angebotsvielfalt verdrängt werden und sich auch die gestalterischen Maßstäbe
zwischen Bahnhof und Innenstadt aufgrund der häufig auffälligen Gestaltung
(z.B. abgeklebte Fenster) verändern und zu einem Imageverlust des Umfeldes
beitragen können („trading-down-Effekte“). Ziel der Planung ist es, den
vor-handenen Mix aus Dienstleistungs- und Gastronomiebetrieben, kleineren Läden
sowie Wohnnutzungen entlang der B 228 zu schützen und die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten zu steuern. Aufgrund der oben dargestellten möglichen
Auswirkungen einer Ansiedlung von Vergnügungsstätten für die städtebauliche
Entwicklung des Gebiets und der Umgebung, sowie zum Schutz der im Plangebiet
vorhandenen umfangreichen Wohnnutzung sollen Vergnügungsstätten im Sinne des §
4a Abs. 3 Nr. 2 BauGB („nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten“) im
Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Damit besteht die Möglichkeit,
entsprechende Anträge ablehnen zu können, so dass andere Nutzungen, wie
Gastronomie und Einzelhandel bessere Ansiedlungsvoraussetzungen vorfinden.
Das mit dem Bebauungsplan Nr. 190
abgegrenzte Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 84 „Heidstraße“, für den
am 18.04.1975 ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde. Das Verfahren wurde aber
nicht weitergeführt. Ein rechtskräftiger Bebauungsplan liegt für das Plangebiet
daher nicht vor. Da die seinerzeitigen Planungsziele mit den heutigen nicht
mehr übereinstimmen ist die Schaffung neuen Baurechts auf Basis eines neuen
Bebauungsplans erforderlich.
Planverfahren
Gem. § 9 Abs. 2b kann für einen im
Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34) ein Bebauungsplan aufgestellt werden, in
dem die Zulässigkeit von Vergnügungsstatten oder bestimmte Unterarten hiervon,
über einen Bebauungsplan geregelt wird. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans
wird abgesehen von der Regelung über die Art der Nutzung, der sich aus der
vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht
wesentlich verändert.
Es werden mit der Planung keine Vorhaben
vorbereitet, welche der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Weiterhin sind keine Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundes-naturschutzgesetzes betroffen.
Aus diesem Grunde kann für den Bebauungsplan
das Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden. Gemäß § 13 (2) BauGB wird im
Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen. Ebenso ist von
der Erarbeitung eines Umweltberichts nach § 2a, abzusehen.
Da die Voraussetzungen des § 13 (1) BauGB
erfüllt sind, wird auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3
(1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.
Beschlussempfehlung und nächste Schritte
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 190 „Bahnhofstraße, östlich
Heidstraße“ zu fassen. Die Verwaltung erarbeitet einen Bebauungsplanentwurf zur
öffentlichen Auslegung, den sie zu gegebener Zeit vor der Beteiligung nach § 3
(2) BauGB und 4 (2) BauGB in den Ausschuss zur Beschlussfassung einbringen
wird.
Beschlussvorschlag:
„1. Der
Bebauungsplan Nr. 190 „Bahnhofstraße östlich Heidstarße“ ist gemäß gem. § 9
Abs. 2b BauGB im Verfahren nach § 13 (BauGB) aufzustellen.
Das
Plangebiet befindet sich in Haan-Mitte / -Süd.
Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt
im Norden durch die Bahnhofsstraße (B 228) und erstreckt sich in einer Tiefe
von ca. 50 m parallel zur Bahnhofstraße. Im Osten bildet die westliche Grenze
des Bebauungsplans Nr. 9, im Südwesten die nördliche Grenze der Parzelle Nr.
111, Flur 25, Gemarkung Haan und im Westen die Ostseite der Heidstraße, die
Plangebietsgrenze.
Die genaue Festlegung des räumlichen
Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung zu dieser Sitzungsvorlage.
2. Den
Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind
dem weiteren Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.
3. Da
die Voraussetzungen des § 13 (1) BauGB erfüllt sind, wird gemäß § 13 (2) BauGB auf
die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB
verzichtet.“
Finanz. Auswirkung:
Kosten
entstehen für die Erstellung einer Vermessungsgrundlage, Mittel stehen im Haushalt
2016 zur Verfügung