Betreff
Bürgeranträge zur Änderung der Hundesteuer für sogenannte Kampfhunde
Vorlage
20/051/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Antrag 1

 

Die Antragstellerin beantragt mit Schreiben vom 7.2.2017, Eingang hier 13.2.2017, die Ergänzung des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Haan vom 22.11.2016 der Gestalt, dass für gefährliche Hunde, für die der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung vorgelegt werden kann, nur der normale Steuersatz zur Anwendung kommt.

 

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz NRW ist eine Verhaltensprüfung erforderlich, um die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen zu können. Nach § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz ist Ziel der Verhaltensprüfung das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung umfasst folgende Prüfelemente:

 

1.    Überprüfung des Gehorsams des Hundes;

2.    Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;

3.    Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

4.    Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.: Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);

5.    Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;

6.    Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;

7.    Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

 

In ihrer Dissertation stellt Ulrike Gieser jedoch fest, „dass die meisten Wesenstests, wie sie derzeit in den verschiedenen Bundesländern zur Anwendung kommen, nicht hinreichend geeignet sind, die individuelle Gefährlichkeit eines Hundes zu beurteilen. Selbst wenn ein Wesenstest richtig konstruiert und durchgeführt wird, kann er nicht die Erwartungen erfüllen, die Gesetz- und Verordnungsgeber sowie die Bevölkerung in ihn setzen.“ ( Ulrike Gieser - Vergleichende Untersuchung von Wesenstests auf ihre Eignung, unterschiedliche Formen aggressiven Verhaltens sowie das Jagdverhalten von Hunden korrekt zu beurteilen.)

 

Da somit auch bei positivem Verhaltenstest eine individuelle Gefährlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, kann das mit der erhöhten Kampfhundesteuer angestrebte Ziel, die Zahl der im Stadtgebiet insgesamt gehaltenen gefährlichen Hunde zu begrenzen, nur dadurch erreicht werden, dass keine Ausnahmen und Steuerbefreiungstatbestände eingeführt werden.

 

 

Antrag 2

 

Die Antragstellerin beantragt mit Schreiben vom 7.2.2017, Eingang hier 13.2.2017, § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Haan vom 22.11.2016 der Gestalt zu ändern, dass der tatsächlich beschlossene Wortlaut in der Satzung wiedergegeben wird.

 

Lt. Niederschrift zur Ratssitzung vom 15.11.2016 wurde folgender Passus beschlossen:

5. Für die Haltung eines Hundes, der nach dem Landeshundegesetz NRW als

gefährlicher Hund eingestuft wird, ist ab in Kraft treten dieser Satzung für neu anzumeldende Hunde ein durch zwölf teilbarer Betrag in Höhe von 480,- € pro gefährlichem Hund gem. § 3 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW jährlich zu zahlen.

 

Zu Beginn des Jahres wurde in der Neufassung der Hundesteuersatzung eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 600 € bekanntgemacht. Der Wortlaut des bekanntgemachten Dokumentes der Satzung stimmte somit nicht mit dem Ratsbeschluss überein und hätte nicht in dieser Form bekannt gemacht werden dürfen.

Entsprechend wurde unter dem 25.4.2017 die Hundesteuersatzung erneut bekannt gemacht. Hierin wird in § 2 Abs. 1d der Steuermaßstab für einen gefährlichen Hund mit 480,00 € angegeben.

Folgen hieraus ergeben sich nicht, da seit dem 1.1.2017 keine gefährlichen Hunde angemeldet und dementsprechend keine Steuerbescheide erlassen wurden.

Beschlussvorschlag:

Antrag 1:

 

Eine Ermäßigung der Hundesteuer für Kampfhunde, für die ein positiver Verhaltenstest vorgelegt werden kann, wird abgelehnt.

 

 

Finanz. Auswirkung:

keine