Sachverhalt:
Antrag 1
Die
Antragstellerin beantragt mit Schreiben vom 7.2.2017, Eingang hier 13.2.2017,
die Ergänzung des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Haan vom
22.11.2016 der Gestalt, dass für gefährliche Hunde, für die der Nachweis einer
erfolgreichen Verhaltensprüfung vorgelegt werden kann, nur der normale
Steuersatz zur Anwendung kommt.
Nach
§ 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz NRW ist eine Verhaltensprüfung
erforderlich, um die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen
zu können. Nach § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz
ist Ziel der Verhaltensprüfung das Erkennen übersteigerter aggressiver
Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier
auswirken können. Die Verhaltensprüfung umfasst folgende Prüfelemente:
1. Überprüfung des Gehorsams des Hundes;
2. Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung
(Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;
3. Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten
Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines
Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);
4. Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen
(z.B.: Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);
5. Verhalten im Straßenverkehr oder in einer
vergleichbaren Gegebenheit;
6. Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch
gleichgeschlechtlichen Hunden;
7. Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin
oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.
In
ihrer Dissertation stellt Ulrike Gieser jedoch fest, „dass die meisten
Wesenstests, wie sie derzeit in den verschiedenen Bundesländern zur Anwendung
kommen, nicht hinreichend geeignet sind, die individuelle Gefährlichkeit eines
Hundes zu beurteilen. Selbst wenn ein Wesenstest richtig konstruiert und
durchgeführt wird, kann er nicht die Erwartungen erfüllen, die Gesetz- und
Verordnungsgeber sowie die Bevölkerung in ihn setzen.“ ( Ulrike Gieser - Vergleichende Untersuchung von
Wesenstests auf ihre Eignung, unterschiedliche Formen aggressiven Verhaltens
sowie das Jagdverhalten von Hunden korrekt zu beurteilen.)
Da
somit auch bei positivem Verhaltenstest eine individuelle Gefährlichkeit nicht
ausgeschlossen werden kann, kann das mit der erhöhten Kampfhundesteuer
angestrebte Ziel, die Zahl der im Stadtgebiet insgesamt gehaltenen gefährlichen
Hunde zu begrenzen, nur dadurch erreicht werden, dass keine Ausnahmen und
Steuerbefreiungstatbestände eingeführt werden.
Antrag 2
Die
Antragstellerin beantragt mit Schreiben vom 7.2.2017, Eingang hier 13.2.2017, §
2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung der Stadt Haan vom 22.11.2016 der Gestalt zu
ändern, dass der tatsächlich beschlossene Wortlaut in der Satzung wiedergegeben
wird.
Lt.
Niederschrift zur Ratssitzung vom 15.11.2016 wurde folgender Passus
beschlossen:
5. Für die Haltung eines Hundes, der nach dem
Landeshundegesetz NRW als
gefährlicher Hund eingestuft wird, ist
ab in Kraft treten dieser Satzung für neu anzumeldende Hunde ein durch zwölf
teilbarer Betrag in Höhe von 480,- € pro gefährlichem Hund gem. § 3 Abs. 2
Landeshundegesetz NRW jährlich zu zahlen.
Zu
Beginn des Jahres wurde in der Neufassung der Hundesteuersatzung eine
Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 600 € bekanntgemacht. Der
Wortlaut des bekanntgemachten Dokumentes der Satzung stimmte somit nicht mit
dem Ratsbeschluss überein und hätte nicht in dieser Form bekannt gemacht werden
dürfen.
Entsprechend
wurde unter dem 25.4.2017 die Hundesteuersatzung erneut bekannt gemacht. Hierin
wird in § 2 Abs. 1d der Steuermaßstab für einen gefährlichen Hund mit 480,00 €
angegeben.
Folgen
hieraus ergeben sich nicht, da seit dem 1.1.2017 keine gefährlichen Hunde
angemeldet und dementsprechend keine Steuerbescheide erlassen wurden.
Beschlussvorschlag:
Antrag 1:
Eine
Ermäßigung der Hundesteuer für Kampfhunde, für die ein positiver Verhaltenstest
vorgelegt werden kann, wird abgelehnt.
Finanz. Auswirkung:
keine