hier: Beschluss einer Veränderungssperre, § 16 BauGB
Sachverhalt:
Bisheriges
Verfahren
Der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss des
Rates der Stadt Haan hat in seiner Sitzung am 06.09.2005 den
Aufstellungsbeschluss des Rates der Stadt Haan vom 11.06.1985 zur 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 4 „Altes Krankenhaus“ unter Berücksichtigung der
aktuellen Rahmenbedingungen bestätigt. Anlass hierfür war die mit der
Aufstellung der 2. Änderung des Bebaungsplans Nr. 50a verbundene Notwendigkeit,
die Plangebiete südlich der Kaiserstraße an die aktuelle Bauleitplanung
anzupassen.
Städtebauliches Ziel der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 4 ist, diesen Teil der zentralen Innenstadt für
Einzelhandelsnutzungen, Gastronomie und Dienstleistungsbetriebe zu sichern, die
auch mit einem entsprechenden architektonischen Erscheinungsbild zu einem
attraktiven und ausgewogenen Stadtzentrum beitragen.
Mit dem Ausschluss von Spielhallen und sonstigen Vergnügungsstätten werden insbesondere negative Auswirkungen, wie
- Qualitätsverlust von Einkaufsbereichen durch Verdrängung des traditionellen, gehobenen Einzelhandels mit dem damit verbundenen Rückgang der Angebotsvielfalt,
- Beeinträchtigung des Straßenbildes durch aufdringliche Reklame, verhängte Schaufenster,
- die mit dieser Nutzung verbundene, besondere Lärmbelästigung
vermieden.
Planungsanlass
Mit Schreiben vom 06.02.2008 beantragt ein Vorhabensträger die Errichtung eines Gebrauchtwagenhandels auf einem gegenüber dem Postgelände gelegenen Grundstück an der Martin-Luther-Straße.
In der Sitzung des Rates vom 24.06.2008 teilte die Verwaltung hierzu mit, dass die geplante Ansiedlung eines Gebrauchtwagenhandels an der Martin-Luther-Straße aus städtebaulichen Gründen unerwünscht und das Vorhaben ggfs. zurückzustellen sei.
Als Grundlage für die Zurückstellung eines entsprechenden Bauantrags (befristet auf ein Jahr) dienen die mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 formulierten städtebaulichen Ziele: Neben Vergnügungsstätten, wie z. B. Spielhallen können auch andere Nutzungen geeignet sein, die Durchsetzung dieser Ziele zu gefährden. Aus Sicht der Verwaltung trifft dies auch für das o. g. Vorhaben zu.
Die Stadt Haan als Bauaufsichtsbehörde hat dem entsprechend das geplante Vorhaben gemäß § 15 BauGB mit Schreiben vom 24.06.2008 auf die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt, da zu befürchten war, dass bei einer Genehmigung des Vorhabens die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Erfordernis der
Veränderungssperre
Die
Zurückstellungsfrist endet am 24.06.2009. Um die Durchsetzung der
städtebaulichen Zielvorstellungen im Plangebiet zu sichern und insbesondere zu
verhindern, dass auf im Plangebiet liegenden Grundstücken Veränderungen
vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 4 widersprechen, ist vor dem Ablauf der Zurückstellung der
Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Die Veränderungssperre und die
bislang erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs geben der Stadt die Möglichkeit,
die Planaufstellung durchzuführen, ohne solche oder andere Gefahren für die
Planung befürchten zu müssen.
Die Veränderungssperre ist von der Gemeinde als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich. Die Verwaltung empfiehlt, den Geltungsbereich der Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB auf den gesamten Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 zu beziehen.
Die Veränderungssperre tritt mit Inkrafttreten der 1.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 4, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren,
außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung
eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die
Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn die Voraussetzung für den
Erlass der Veränderungssperre weiterhin gegeben ist. Eine Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde ist für die erstmalige Verlängerung nicht
erforderlich. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Gemeinde mit Zustimmung der
höheren Verwaltungsbehörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
Der Satzungstext zur Veränderungssperre Nr. 19 und die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
3. Beschlussempfehlung und weiteres Verfahren
Die Verwaltung empfiehlt, zur Sicherung der Planungsziele die Veränderungssperre Nr. 19 zu beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Veränderungssperre Nr.
19 für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Altes Krankenhaus“
wird entsprechend der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage gemäß § 16 (1) BauGB als
Satzung beschlossen.
Das Gebiet der
Veränderungssperre Nr. 19 befindet sich in Haan-Mitte. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst ganz oder teilweise die Flurstücke Gemarkung Haan, Flur
22, Nrn. 132, 137, 138, 139, 151, 156, 157, 158, 159, 164, 169, 209, 210. Die
genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die
zeichnerische Darstellung.
Finanz. Auswirkung:
keine