Sachverhalt:

1.      Mit Schreiben vom 24.02.2017 (Anlage 1) hat der Kreis Mettmann den überarbeiteten Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans (Anlage 2) zur Zustimmung vorgelegt. Die Zustimmung der Stadt ist erforderlich, um u. a. das gesetzlich gebotene Einvernehmen mit den Trägern der Rettungswachen zu erzielen; wird kein Einvernehmen erzielt, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen (vgl. § 12 Abs. 3 RettG NRW)

 

          Der vorgelegte Entwurf enthält die mit den Verbänden der Krankenkassen als Kostenträger abgestimmte Fassung. Hiergegen haben die Leitungen der Feuerwehren in ihrer Sitzung am 21.02.2017, weil diese Fassung mit Unterschied einiger redaktioneller Änderungen der vorangegangenen Version entspricht, welche von ihnen abgesegnet wurde.

 

          Der Stadt Haan wurde gem. § 12 Abs. 2 RettG NRW Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Erstentwurf gegeben. Ihre Beteiligung hat sie mit Schreiben vom 30.09.2016 (Anlage 3) ausgeübt.

 

 

2.      Im Ergebnis wurden nicht alle Anregungen und Bedenken der Stadt Haan übernommen.

 

2.1    Für die Krankentransportdisposition werden zwei Teilbereiche gebildet. Für den Nordkreis wird dies die Stadt Velbert übernehmen, die sich wie die Stadt Haan an die Kreisleitstelle aufschalten wird.

          Für den Südkreis könnte es sein, dass die Kreisleitstelle die Disposition übernehmen wird. Dies steht im Interesse des Kreises, der eine zentrale kreisweite Disposition der Kreisleitstelle im Blickfeld hat. Zudem favorisieren die Städte Langenfeld und Monheim derzeit keine Aufschaltung.

 

2.2    Die Ist-Darstellung zur Fahrzeugvorhaltung ist unverändert geblieben. Allerdings hat der Kreis die Gründe hierfür erläutert, und es ist unbestritten, dass die tatsächliche Vorhaltung bei der Stadt Haan hiervon abweicht (sh. ergänzende Ausführungen unter Ziff. 3.). Die Soll-Vorhaltung des KTW am Sonntag wurde um 2 Stunden gemindert.

 

2.3    Die Vorhaltung eins 24-Stunden-KTW bei der Stadt Haan ist nicht vorgesehen.

 

2.4    Für den Sekundär- und Intensivtransport sowie von schwer adipösen Patienten wird der Kreis zwei Rettungsmittel ausstatten. Zudem wird er weiterhin mit zwei Unternehmen zusammenarbeiten, denen der Kreis Genehmigungen für Schwerlast- und Intensivtransporte erteilt hat. Die Anregung der Stadt, alternativ für die Durchführung von sekundär- und Intensivtransporten eine angepasste Anzahl an Rettungswagen vorzuhalten, wurde nicht aufgegriffen.

 

2.5    Die Stadt Haan hatte angeregt, in dem Einsatzkonzept (MANV-Konzept) die Einbindung der jeweiligen örtlichen Führungsstrukturen in den Rettungsdienstbedarfsplan aufzunehmen. Diesem Vorschlag wurde nicht gefolgt. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Versorgungsqualität verschlechtert.

 

2.6    In dem Neubau der Kreisleitstelle wird weiterhin die Vorhaltung einer Rettungswache für das zusätzlich benötigte NEF favorisiert. Bis zur Fertigstellung der Kreisleitstelle ist das NEF in einer anderen Stadt zu stationieren.

 

2.7    Die Disponenten sollen nicht nur auf der Kreisleitstelle, sondern auch im NEF eingesetzt werden. Dies hat ihre Qualifizierung als Notfallsanitäter zur Folge.

 

2.8    Das in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich an einer mindestens 30-stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen und dies nachzuweisen (§ 5 Abs. 4 RettG NRW). Von einer ausnahmslosen Verpflichtung, hierfür die Angebote der staatlich anerkannten Rettungsdienstschule der Bildungsakademie für Gesundheits- und Sozialberufe des Kreises Mettmann wahrzunehmen, wurde auf Vorschlag der Stadt Haan abgesehen.

 

2.9    Dem Hinweis, dass auch auf den Rettungsmitteln der Feuerwehr Haan eine elektronische medizinische Einsatzdokumentation durchgeführt wird, wurde entsprochen.

 

 

3.      Die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans führt für die Stadt Haan nachhaltig zu Änderungen kostenbildender Qualitätsmerkmale.

 

          Derzeit setzt die Stadt Haan Personal für die tägliche Vorhaltung eines Rettungswagens von 24 Stunden und eines weiteren Rettungswagens von montags bis freitags zu jeweils 7,8 Stunden ein. Zukünftig erhöht sich die Vorhaltezeit des weiteren Rettungswagens um wöchentlich 45 Stunden auf täglich 12 Stunden.

 

          Ferner ändert sich montags bis freitags die Vorhaltezeit der beiden KTW von jeweils wöchentlich 39 Stunden (= 78 Stunden) auf den Einsatz eines KTW von Montag bis Freitag auf 14 Stunden, Samstag auf 6 Stunden und Sonntag auf 11 Stunden (= 87 Stunden). Abzüglich des Einsatzes der Hilfsorganisationen an den Samstagen erhöht sich die wöchentliche Vorhaltezeit um 3 Stunden.

 

          Insgesamt führt dies ohne Einbeziehung von Rufbereitschaftszeiten und Ausgleichszeiten für Sonntagsarbeit zu einem Mehrbedarf von 4 Stellen. Diesbezüglich wird auf die Vorlage 32-2/048/2017 zum UAOPC am 31.01.2017 verwiesen.

 

Beschlussvorschlag:

Dem Entwurf des Rettungsdienstbedarfsplans des Kreises Mettmann in der Fassung der Anlage 2 wird zugestimmt.