Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 24.02.2017 (Anlage 1)
hat der Kreis Mettmann den überarbeiteten Entwurf des
Rettungsdienstbedarfsplans (Anlage 2) zur Zustimmung vorgelegt. Die
Zustimmung der Stadt ist erforderlich, um u. a. das gesetzlich gebotene
Einvernehmen mit den Trägern der Rettungswachen zu erzielen; wird kein
Einvernehmen erzielt, trifft die Bezirksregierung die notwendigen Festlegungen
(vgl. § 12 Abs. 3 RettG NRW)
Der vorgelegte Entwurf enthält die mit
den Verbänden der Krankenkassen als Kostenträger abgestimmte Fassung. Hiergegen
haben die Leitungen der Feuerwehren in ihrer Sitzung am 21.02.2017, weil diese
Fassung mit Unterschied einiger redaktioneller Änderungen der vorangegangenen
Version entspricht, welche von ihnen abgesegnet wurde.
Der Stadt Haan wurde gem. § 12 Abs. 2
RettG NRW Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Erstentwurf gegeben.
Ihre Beteiligung hat sie mit Schreiben vom 30.09.2016 (Anlage 3)
ausgeübt.
2. Im Ergebnis wurden nicht alle Anregungen
und Bedenken der Stadt Haan übernommen.
2.1 Für
die Krankentransportdisposition werden zwei Teilbereiche gebildet. Für den
Nordkreis wird dies die Stadt Velbert übernehmen, die sich wie die Stadt Haan
an die Kreisleitstelle aufschalten wird.
Für den Südkreis könnte es sein, dass
die Kreisleitstelle die Disposition übernehmen wird. Dies steht im Interesse
des Kreises, der eine zentrale kreisweite Disposition der Kreisleitstelle im
Blickfeld hat. Zudem favorisieren die Städte Langenfeld und Monheim derzeit
keine Aufschaltung.
2.2 Die Ist-Darstellung zur Fahrzeugvorhaltung
ist unverändert geblieben. Allerdings hat der Kreis die Gründe hierfür
erläutert, und es ist unbestritten, dass die tatsächliche Vorhaltung bei der
Stadt Haan hiervon abweicht (sh. ergänzende Ausführungen unter Ziff. 3.). Die
Soll-Vorhaltung des KTW am Sonntag wurde um 2 Stunden gemindert.
2.3 Die Vorhaltung eins 24-Stunden-KTW bei der
Stadt Haan ist nicht vorgesehen.
2.4 Für den Sekundär- und Intensivtransport
sowie von schwer adipösen Patienten wird der Kreis zwei Rettungsmittel
ausstatten. Zudem wird er weiterhin mit zwei Unternehmen zusammenarbeiten,
denen der Kreis Genehmigungen für Schwerlast- und Intensivtransporte erteilt
hat. Die Anregung der Stadt, alternativ für die Durchführung von sekundär- und
Intensivtransporten eine angepasste Anzahl an Rettungswagen vorzuhalten, wurde
nicht aufgegriffen.
2.5 Die Stadt Haan hatte angeregt, in dem
Einsatzkonzept (MANV-Konzept) die Einbindung der jeweiligen örtlichen
Führungsstrukturen in den Rettungsdienstbedarfsplan aufzunehmen. Diesem
Vorschlag wurde nicht gefolgt. Es bleibt abzuwarten, ob sich die
Versorgungsqualität verschlechtert.
2.6 In dem Neubau der Kreisleitstelle wird
weiterhin die Vorhaltung einer Rettungswache für das zusätzlich benötigte NEF
favorisiert. Bis zur Fertigstellung der Kreisleitstelle ist das NEF in einer
anderen Stadt zu stationieren.
2.7 Die Disponenten sollen nicht nur auf der
Kreisleitstelle, sondern auch im NEF eingesetzt werden. Dies hat ihre
Qualifizierung als Notfallsanitäter zur Folge.
2.8 Das
in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzte nichtärztliche
Personal hat jährlich an einer mindestens 30-stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung
teilzunehmen und dies nachzuweisen (§ 5 Abs. 4 RettG NRW). Von einer
ausnahmslosen Verpflichtung, hierfür die Angebote der staatlich anerkannten
Rettungsdienstschule der Bildungsakademie für Gesundheits- und Sozialberufe des
Kreises Mettmann wahrzunehmen, wurde auf Vorschlag der Stadt Haan abgesehen.
2.9 Dem
Hinweis, dass auch auf den Rettungsmitteln der Feuerwehr Haan eine
elektronische medizinische Einsatzdokumentation durchgeführt wird, wurde entsprochen.
3. Die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplans führt für die Stadt Haan nachhaltig zu Änderungen kostenbildender Qualitätsmerkmale.
Derzeit setzt die Stadt Haan Personal für die tägliche Vorhaltung eines Rettungswagens von 24 Stunden und eines weiteren Rettungswagens von montags bis freitags zu jeweils 7,8 Stunden ein. Zukünftig erhöht sich die Vorhaltezeit des weiteren Rettungswagens um wöchentlich 45 Stunden auf täglich 12 Stunden.
Ferner ändert sich montags bis freitags die Vorhaltezeit der beiden KTW von jeweils wöchentlich 39 Stunden (= 78 Stunden) auf den Einsatz eines KTW von Montag bis Freitag auf 14 Stunden, Samstag auf 6 Stunden und Sonntag auf 11 Stunden (= 87 Stunden). Abzüglich des Einsatzes der Hilfsorganisationen an den Samstagen erhöht sich die wöchentliche Vorhaltezeit um 3 Stunden.
Insgesamt führt dies ohne Einbeziehung von Rufbereitschaftszeiten und Ausgleichszeiten für Sonntagsarbeit zu einem Mehrbedarf von 4 Stellen. Diesbezüglich wird auf die Vorlage 32-2/048/2017 zum UAOPC am 31.01.2017 verwiesen.
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf des
Rettungsdienstbedarfsplans des Kreises Mettmann in der Fassung der Anlage 2
wird zugestimmt.