Betreff
Antrag der UWG-Fraktion vom 19.05.2009
hier: pauschalierter Abzug bei der Berechnung des Frischwasserverbrauchs
Vorlage
60/013/2009
Art
Antrag

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 19.05.2009 stellt die UWG-Fraktion den Antrag, Gartenbesitzern jährlich pauschal 20 m³ verbrauchtes Frischwasser bei der Ermittlung der Abwassergebühr nicht zu berechnen.

 

Die Verwaltung empfiehlt, diesem Antrag nicht zu folgen.

 

 

Begründung:

 

Dem steht zunächst die Regelung in der –aktuellen- städtischen Abwassergebührensatzung entgegen, in der es in § 2 Abs. 3 heißt:

 

„Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Wassermengen, die nachweislich nicht dem städtischen Abwasserkanal zugeführt werden, werden auf Antrag der Gebührenschuldner nur insoweit abgesetzt, als sie 15 Kubikmeter jährlich übersteigen. Der Nachweis der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ihm kann aufgegeben werden, auf seine Kosten eine entsprechende Messvorrichtung einzubauen.“

 

Diese in der Satzung festgeschriebene Bagatellgrenze von 15 m³ entspricht der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes und ist bereits durch ein OVG-Urteil bestätigt worden (Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.03.1999 – Az.: 9 A 1069/99). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Gebührenzahler in einer Vielzahl von Fällen und aus unterschiedlichsten Gründen die Reduzierung der Kanalbenutzungsgebühr beantragen. Der Verwaltungsaufwand wäre immens, denn schließlich leitet kaum ein Gebührenzahler sein gesamtes bezogenes Frischwasser in die Kanalisation ein, und sei es nur das Gießwasser für ein paar Zimmerpflanzen. Die Bagatellgrenze verhindert diesbezügliche Antragstellungen.

 

Diese Regelung entspricht dem Grundsätzen der Gebührenggerechtigkeit, bietet Gleichbehandlung, ist langzeitig und landesweit erprobt sowie bereits „gerichtsfest“. Es wäre fahrlässig, diese Regelung aufzuheben, was aber Folge aus dem Antrag der UWG wäre.

 

Grundstückseigentümer, die über die Bagatellgrenze von 15 m³ hinaus Abzugsmengen geltend machen, sollen dies –wie es die Satzung demnach zu Recht vorsieht- nachweisen müssen. Das ist den anderen Gebührenzahlern gegenüber legitim und dem Betroffenen durchaus zumutbar. Jedenfalls ist der Aufwand für den Einbau einer Messeinrichtung nicht unangemessen hoch.

 

Ein genereller Pauschalabzug dagegen ist gebührenrechtlich bedenklich, der Wert von 20 m³ zudem willkürlich gegriffen. Und er würde zu Diskussionen führen, weil Gärten höchst unterschiedlich bezüglich Größe, Gestaltung etc. sind. Zudem würde eine Beschränkung des Gebührenabschlages auf  Besitzer von Gärten zu einer Ungleichbehandlung führen, da auch Besitzer von Balkonen/ Terrassen u.U. eine große Anzahl von Pflanzen zu bewässern haben.

 

Eine Überprüfung, wer zur Inanspruchnahme der Freimenge an Frischwasser berechtigt ist, ist wegen der zu erwartenden Vielzahl an Antragstellern zu aufwändig und von der Verwaltung nicht leistbar. Die Aussage im UWG-Antrag, „durch den pauschalierten Abzug werde der Verwaltung Aufwand erspart“, ist daher nicht zutreffend. Es verhält sich genau umgekehrt.

 

Schließlich sieht die Verwaltung den Antrag der UWG auch unter dem ökologischen Aspekt kritisch. Die pauschale Senkung der Abwassergebühr ist dem sorgloseren Umgang mit Trinkwasser zur Gartenbewässerung förderlich. Ökologisch sinnvoller dagegen ist die Gartenbewässerung mit gesammeltem Regenwasser. Dies würde dann, wenn die satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zur Senkung der Niederschlagswassergebühr führen. 

 

Aus den vorgenannten Gründen rät die Verwaltung davon ab, dem UWG-Antrag zu folgen.

 

Beschlussvorschlag:

Der Antrag der UWG-Fraktion zur pauschalierten Reduzierung der Abwassergebühr wird abgelehnt.

 

Finanz. Auswirkung:

keine