Sachverhalt:
Die Inanspruchnahme gewidmeter
Straßenflächen für private Zwecke ist als Sondernutzung nach dem Straßen- und
Wegegesetz NRW (StrWG NRW) genehmigungspflichtig. Für die Erteilung einer
Erlaubnis erhebt die Stadt Gebühren aufgrund des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung.
Die z. Zt. geltenden Gebühren für
Sondernutzungen sind seit dem 01. 07. 2016 in Kraft. Bei der letzten
Gebührenbemessung wurde ein Grundansatz von 0,40 € / qm festgelegt.
Aufgrund der zwischenzeitlich gestiegenen
Straßenbaupreise ist eine Anpassung der Gebühren für die verschiedenen
Nutzungsarten geboten. Diese führt zu einem Grundansatz von 0,47 € / qm. Die
erhöhte Gebühr soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden;
eine Nachveranlagung der für einen zukünftigen Zeitraum erteilten Bescheide
erfolgt wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes jedoch nicht.
Der notwendige Grundansatz für den Wert
eines Quadratmeters Straßenland, das für eine Sondernutzung zur Verfügung
gestellt wird, lässt sich nach den Kosten je Quadratmeter Straßenbau (ohne
Grunderwerb), dem Baulandpreis pro Quadratmeter und dem Grunderwerbspreis pro
Quadratmeter Straßenland ermitteln. Hierbei sind die erforderlichen
kalkulatorischen Verzinsungen, Abschreibungen und der Unterhaltungsaufwand zu
berücksichtigen.
Die Berechnung des bisherigen und des neuen
Grundansatzes stellt sich wie folgt dar:
Grundlagen für
die Ermittlung des Grundansatzes alt neu
·
Mittlere
Kosten je qm Straßenbau (ohne Grunderwerb) 130,00
€ 155,00
€
·
Mittlerer
Baulandpreis je qm - Innenstadt - 407,00
€ 407,00
€
·
Grunderwerbskosten
für Straßenland je qm (20 % vom Baulandpreis) 81,40 € 81,40
€
Bemessung des Grundansatzes
Kalkulatorische Verzinsung der Baukosten
(50 % der Baukosten als
pauschale Berücksichtigung der
Fremdmittel und Abschreibung) 6,5 % von 65,00 € = 4,23 € 6,5 % von 77,50 € = 5,03 €
Verzinste Grunderwerbskosten für Straßenland 6,5 % von 81,40 € = 5,29 € 6,5 % von 81,40 € = 5,29 €
zusammen = 9,52 € zusammen = 10,32
€
Jährliche Abschreibung der Baukosten
(2 % Baukosten bei Zugrundelegung einer 50jährigen
Lebensdauer der Straßen) 2 % von 130,00 € = 2,60 € 2 % von 155,00 € = 3,10
€
Jährlicher Unterhaltungsaufwand
(2 % Unterhaltungsaufwand bei Zugrundelegung einer 50jährigen
Lebensdauer der Straßen) 2 % von 130,00 € = 2,60 € 2 % von 155,00 € = 3,10
€
Ermittlung des Grundansatzes
10 % der Zinsen von Bau- und
Grunderwerbskosten für Straßenland (Gemeindeanteil) 10 % von 9,52 € = 0,95 € 10 % von 10,32 €= 1,03 €
50 % der Abschreibung der Baukosten, halber
Abschreibungsbetrag
(pauschalierte
Berücksichtigung von Beiträgen nach § 8 KAG und Zuschüssen) 50 %
von 2,60 € = 1,30 € 50 % von 3,10 € = 1,55 €
Jährlicher Unterhaltungsaufwand (100 %) 2,60 € 3,10
€
qm Grundansatz jährlich 4,85 € 5,68
€
qm Grundansatz monatlich, gerundet 0,40 € 0,47
€
Ausgehend von diesem Grundansatz sind nach den gesetzlichen Bestimmungen
und der Rechtsprechung folgende Kriterien bei der Gebührenermittlung zu
berücksichtigen
·
Einwirkung
auf die Straße;
·
Einwirkungen
auf den Gemeingebrauch;
·
Umfang
des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers;
·
Bewertung
des Allgemeininteresses an der Sondernutzung.
Über ein Punkteverfahren bei den einzelnen Kriterien wird die jeweilige
Gebühr pro qm und Monat ermittelt. Das bisherige Punkteschema wird übernommen,
welches auf Erfahrungen der Verwaltungspraxis beruht.
Bei den Einwirkungen auf die Straße wird wie bisher keine der
angegebenen Sondernutzungsarten als überdurchschnittlich oder belastend
angesehen. Die zuletzt vorgenommene Abstufung zwischen einer geringen,
unterdurchschnittlichen oder mittleren Einwirkung unter den jeweiligen
Nutzungsarten wird beibehalten.
Gleiches gilt für die Einwirkungen auf den Gemeingebrauch. Hier
ist die Aufstellung von Tischen und Stühlen nicht anders einzustufen als Werbe-
und Verkaufs- sowie Informationsstände.
Der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers ist
bei Baustelleneinrichtungen, Containern und Materiallagerungen höher als bei
nichtkommerziellen Nutzungszwecken. Regelmäßig liegt hier ein zumindest mit der
Realisierung von Bauvorhaben verbundenes Interesse des Antragstellers zugrunde.
Allerdings besteht an der Sondernutzung selbst kein unmittelbares wirtschaftliches
Interesse, diese ist víelmehr als Mittel zum weitergehend verfolgten Zweck. zu
qualifizieren. Daher wird das wirtschaftliche Interesse als
unterdurchschnittlich beurteilt.
Das Allgemeininteresse an der Sondernutzung in den vg. Fällen ist
als gering zu bewerten. Ein Allgemeininteresse besteht vor allem an der
Erhaltung eines ordnungsgemäßen Straßenzustandes und Sicherung der Nutzbarkeit
der Straße. Gegenüber dem Interesse des Antragstellers ist es deutlich
untergeordnet. Des weiteren ist das Allgemeininteresse an der Plakatierung zu
nichtkommerziellen Zwecken nicht höher als an nichtkommerziellen Werbe-
Verkaufs- und Informationsständen einzustufen.
Sondernutzung |
Einwirkun-gen auf die Straße |
Einwirkungen
auf den Gemein-gebrauch |
Umfang
des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellers |
Bewertung der Allge-meininteressen an der
Sondernutzung (in %) |
Pun ktzahl Sp 1 – 3 ./. %-Satz in Sp. 4 |
Gebühr Basis €/
qm Monat |
Z. Zt. gültiger Tarif |
Wertepunkte |
1
2 3 4 5 |
1 2
3 4 5 |
1
2 3 4
5 |
10
20 30 40
50 |
|
|
|
Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen an der Leistungsstätte |
X |
X |
X |
|
8 |
3,76 € |
3,20 € |
Aufstellung von Tischen und Stühlen |
X |
X |
X |
X |
6 |
2,82 € |
2,40 € |
Privatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufsstände |
X |
X |
X |
|
10 |
4,70 € |
4,00 € |
Nichtkommerzielle Werbe-, Ver- kaufs- und Inforrmationsstände |
X |
X |
X |
X |
3 |
1,41 € |
1,20 € |
Aufstellung von Verkaufsein- richtungen und Warenauslagen vor Ladenlokalen |
X |
X |
X |
|
12 |
5,64 € |
4,80 € |
Materiallagerungen für die Dauer von mehr als 48 Stunden sowie Bauzäune, -buden, gerüste, -maschinen, Arbeitswagen, Container |
X |
X |
X |
X |
7 |
3,29 € |
2,80 € |
Aufstellung oder Anbringung von
Plakaten zu |
|
|
|
|
|
|
|
a) wirtschafltichen Zwecken |
X |
X |
X |
|
8 |
3,76 € |
3,20 € |
b) nichtkommerziellen Zwecken |
X |
X |
X |
X |
1 |
0,47 € |
0,40 € |
Sonstigen ZwecKen dienende Nutzung |
|
|
|
|
1 - 15 |
0,47 € - 7,05 € |
0,40 € - 6,00 € |
Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung
wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
Gebührenmehreinnahme jährlich ca. 8.000 €