Betreff
Änderung der Sondernutzungssatzung
Vorlage
32-2/056/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Inanspruchnahme gewidmeter Straßenflächen für private Zwecke ist als Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) genehmigungspflichtig. Für die Erteilung einer Erlaubnis erhebt die Stadt Gebühren aufgrund des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung.

 

Die z. Zt. geltenden Gebühren für Sondernutzungen sind seit dem 01. 07. 2016 in Kraft. Bei der letzten Gebührenbemessung wurde ein Grundansatz von 0,40 € / qm festgelegt.

 

Aufgrund der zwischenzeitlich gestiegenen Straßenbaupreise ist eine Anpassung der Gebühren für die verschiedenen Nutzungsarten geboten. Diese führt zu einem Grundansatz von 0,47 € / qm. Die erhöhte Gebühr soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden; eine Nachveranlagung der für einen zukünftigen Zeitraum erteilten Bescheide erfolgt wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes jedoch nicht.

 

Der notwendige Grundansatz für den Wert eines Quadratmeters Straßenland, das für eine Sondernutzung zur Verfügung gestellt wird, lässt sich nach den Kosten je Quadratmeter Straßenbau (ohne Grunderwerb), dem Baulandpreis pro Quadratmeter und dem Grunderwerbspreis pro Quadratmeter Straßenland ermitteln. Hierbei sind die erforderlichen kalkulatorischen Verzinsungen, Abschreibungen und der Unterhaltungsaufwand zu berücksichtigen.

 


Die Berechnung des bisherigen und des neuen Grundansatzes stellt sich wie folgt dar:

 

Grundlagen für die Ermittlung des Grundansatzes                                                                                   alt                                                                                                                                                                             neu

·      Mittlere Kosten je qm Straßenbau (ohne Grunderwerb) 130,00 €                                                                                                                                                                  155,00 €

·      Mittlerer Baulandpreis je qm - Innenstadt - 407,00 €                                                                                                                                                                  407,00 €

·      Grunderwerbskosten für Straßenland je qm (20 % vom Baulandpreis)                                        81,40 €  81,40 €

 

Bemessung des Grundansatzes

Kalkulatorische Verzinsung der Baukosten

(50 % der Baukosten als pauschale Berücksichtigung  der Fremdmittel und Abschreibung) 6,5 % von 65,00 € = 4,23 €     6,5 % von 77,50 € =     5,03 €

Verzinste Grunderwerbskosten für Straßenland 6,5 % von 81,40 € = 5,29 €     6,5 % von 81,40 € =     5,29 €

zusammen = 9,52 € zusammen =                                                                                                                                                                                     10,32 €

Jährliche Abschreibung der Baukosten

 (2 % Baukosten bei Zugrundelegung einer 50jährigen Lebensdauer der Straßen) 2 % von 130,00 € = 2,60 €                                                                                                                                                                                                  2 % von 155,00 € =                                                                                                                                                                                       3,10 €

Jährlicher Unterhaltungsaufwand

(2 % Unterhaltungsaufwand bei Zugrundelegung einer 50jährigen Lebensdauer der Straßen) 2 % von 130,00 € = 2,60 €                                                                                                                                                                                                  2 % von 155,00 € =                                                                                                                                                                                       3,10 €

 

Ermittlung des Grundansatzes

10 % der Zinsen von Bau- und Grunderwerbskosten für Straßenland (Gemeindeanteil) 10 % von 9,52 € = 0,95 €     10 % von 10,32 €=     1,03 €

50 % der Abschreibung der Baukosten, halber Abschreibungsbetrag

(pauschalierte Berücksichtigung von Beiträgen nach § 8 KAG und Zuschüssen) 50 % von 2,60 € = 1,30 €     50 % von 3,10 € =     1,55 €

Jährlicher Unterhaltungsaufwand (100 %) 2,60 €     3,10 €

qm Grundansatz jährlich 4,85 €                                                                                                                                                                                5,68 €

qm Grundansatz monatlich, gerundet 0,40 €     0,47 €

 

Ausgehend von diesem Grundansatz sind nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung folgende Kriterien bei der Gebührenermittlung zu berücksichtigen

 

·         Einwirkung auf die Straße;

·         Einwirkungen auf den Gemeingebrauch;

·         Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers;

·         Bewertung des Allgemeininteresses an der Sondernutzung.


Über ein Punkteverfahren bei den einzelnen Kriterien wird die jeweilige Gebühr pro qm und Monat ermittelt. Das bisherige Punkteschema wird übernommen, welches auf Erfahrungen der Verwaltungspraxis beruht.

 

Bei den Einwirkungen auf die Straße wird wie bisher keine der angegebenen Sondernutzungsarten als überdurchschnittlich oder belastend angesehen. Die zuletzt vorgenommene Abstufung zwischen einer geringen, unterdurchschnittlichen oder mittleren Einwirkung unter den jeweiligen Nutzungsarten wird beibehalten.

 

Gleiches gilt für die Einwirkungen auf den Gemeingebrauch. Hier ist die Aufstellung von Tischen und Stühlen nicht anders einzustufen als Werbe- und Verkaufs- sowie Informationsstände.

 

Der Umfang des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers ist bei Baustelleneinrichtungen, Containern und Materiallagerungen höher als bei nichtkommerziellen Nutzungszwecken. Regelmäßig liegt hier ein zumindest mit der Realisierung von Bauvorhaben verbundenes Interesse des Antragstellers zugrunde. Allerdings besteht an der Sondernutzung selbst kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse, diese ist víelmehr als Mittel zum weitergehend verfolgten Zweck. zu qualifizieren. Daher wird das wirtschaftliche Interesse als unterdurchschnittlich beurteilt.

 

Das Allgemeininteresse an der Sondernutzung in den vg. Fällen ist als gering zu bewerten. Ein Allgemeininteresse besteht vor allem an der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Straßenzustandes und Sicherung der Nutzbarkeit der Straße. Gegenüber dem Interesse des Antragstellers ist es deutlich untergeordnet. Des weiteren ist das Allgemeininteresse an der Plakatierung zu nichtkommerziellen Zwecken nicht höher als an nichtkommerziellen Werbe- Verkaufs- und Informationsständen einzustufen.

 

 

 

Sondernutzung

 

Einwirkun-gen auf die Straße

Einwirkungen auf den Gemein-gebrauch

Umfang des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellers

 

Bewertung der Allge-meininteressen an der Sondernutzung  (in %)

Pun ktzahl Sp 1 – 3 ./. %-Satz in Sp. 4

 

Gebühr  Basis    €/  qm Monat

 

Z. Zt. gültiger Tarif

 Wertepunkte

 1  2  3  4  5

1  2  3  4  5

 1   2   3   4   5

 10   20   30   40   50

 

 

 

 Erlaubnispflichtige Automaten,

 Vitrinen an der Leistungsstätte

    X

  X

                        X

 

8

  3,76 €

  3,20 €

 Aufstellung von Tischen und

 Stühlen

         X

          X

                        X

                                 X

6

  2,82 €

  2,40 €

 Privatwirtschaftliche Werbe-

 und Verkaufsstände

    X

          X

                        X

 

10

  4,70 €

  4,00 €

 Nichtkommerzielle Werbe-, Ver-

 kaufs- und Inforrmationsstände

     X

          X

   X

                  X

3

  1,41 €

  1,20 €

 Aufstellung von Verkaufsein-

 richtungen und Warenauslagen

 vor Ladenlokalen

 

         X

 

               X

 

                        X

 

 

 

12

  5,64 €

  4,80 €

 Materiallagerungen für die

 Dauer von mehr als 48 Stunden

 sowie Bauzäune, -buden,

  gerüste, -maschinen,

 Arbeitswagen, Container

 

 

         X

 

 

               X

 

 

        X

 

 

          X

 

 

 

7

 

 

  3,29 €

 

 

 

  2,80 €

 

 Aufstellung oder Anbringung

 von  Plakaten zu

 

 

 

 

 

 

 

 a) wirtschafltichen Zwecken

 X

     X

                         X

 

8

  3,76 €

  3,20 €

 b) nichtkommerziellen Zwecken

 X

     X

   X

                 X

1

  0,47 €

  0,40 €

 Sonstigen ZwecKen dienende

 Nutzung

 

 

 

 

1 - 15

  0,47 € -

  7,05 €

  0,40 € -

  6,00 €

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

Finanz. Auswirkung:

 

Gebührenmehreinnahme jährlich ca. 8.000 €