Betreff
Einrichtung einer zusätzlichen Vollzeitstelle im Produkt 110210 (Unterhaltung Abwasseranlage, Kanalkolonne)
Vorlage
10/126/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Kanalbetrieb der Stadt Haan besteht aus drei Mitarbeitern in der Kanalkolonne, plus einem Kanalmeister und dem Kanalbetriebsleiter. Die aktuellen Aufgaben des Kanalbetriebes liegen vorwiegend im Kontroll- und Verwaltungsbereich. Hier ist an erster Stelle die Selbstüberwachungsverordnung „SüwVKom“ zu nennen. Diese schreibt regelmäßige Prüfungs- und Überwachungsaufgaben vor, die von der Kanalkolonne abzuarbeiten sind. Zu diesen Aufgaben zählen u. a.:

o   Regelmäßige Kontrolle aller Sonderbauwerke im Kanalnetz (PW, RÜB, RRB, RKB, RBF etc.)

o   Anlassbedingte Kontrolle der öffentlichen RÜB und RRB unmittelbar nach Regenereignissen

o   Regelmäßige Kontrolle der städtischen Regenwassereinleitungen in Bachläufe

o   Begleitung der jährlichen Kanal-TV Untersuchungen des Tiefbauamtes

o   Regelmäßige Kontrolle, Markierung und Abgleich der Bestandspläne in Bezug auf Schächte im Gelände

o   Jährliche Sichtkontrolle aller öffentlichen Schächte

Darüber hinaus werden vom Kanalbetrieb unter anderem noch folgende Leistungen erbracht:

o   Kontrolle der Fremdfirmen für die Kanal- und Senkenreinigung

o   Unterstützung bei Kanalbaustellen des Tiefbauamts

o   Kontrolle bei Grundstücksanschlussmaßnahmen zur Unterstützung des Tiefbauamtes

o   Anlassbedingte sowie regelmäßige Kontrolle der städtischen Einlaufroste, Gräben und Tiefpunkte

o   Anlassbedingte Zustands- und Bestandserfassung der Kanäle mit und ohne Unterstützung von Fremdfirmen

Obwohl die Aufgaben des Kanalbetriebs insbesondere im Verwaltungsbereich (z. B. Dokumentation aller SüwVKom-relevanten Arbeiten mit Bericht an die Aufsichtsbehörden) in den letzten Jahren ganz erheblich zugenommen haben, wurden die personellen Ressourcen des Betriebs nicht aufgestockt. Noch in den 1990er Jahren verfügte der Betrieb selbstverständlich aus mindestens zwei Kolonnen zu je zwei Personen. Krankheits- oder urlaubsbedingte Abwesenheiten konnten, im Gegensatz zu heute, damals ausreichend kompensiert werden. Fällt heute ein Mitarbeiter aus, darf die Kolonne nicht mehr in die Abwasseranlagen einsteigen, weil hierfür gesetzlich schon mindestens drei Personen vorgeschrieben sind. Gemäß den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerken (BGV C5, BGR 126) muss beim Einstieg in umschlossenen Räumen ein ständiger Sichtkontakt zwischen den Personen bestehen: Eine Person außerhalb des Schachtes, eine Person auf der Schachtsohle und eine dritte Person im Kanal bzw. im Bauwerk. Allein schon die tariflichen Urlaubszeiten bedingen, dass die Kanalkolonne in der momentanen Besetzungsstärke nur zu knapp 2/3 des Jahres den Vorschriften entsprechend ihren gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nachkommen kann. Das bedeutet umgekehrt, dass die Kanalkolonne während eines Drittels eines jeden Jahres ihre Pflichten nicht gesetzeskonform erfüllen kann. Dabei sind krankheitsbedingte Ausfälle gar nicht erst berücksichtigt. Dieser Zustand ist nicht mehr zu vertreten. Um die Mitarbeiter der Kanalkolonne nicht weiter zu gefährden und einen gesetzeskonformen Dienstbetrieb dauerhaft gewährleisten zu können, ist die Einrichtung einer neuen vierten Stelle für die Kanalkolonne, die zu 100% über die Kanalgebühren refinanziert wird, unabdingbar.  

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Haan stimmte der Einrichtung eines zusätzlichen Stellenanteils von 1,0 (EG 6) in der Unterhaltung der Abwasseranlagen im Stellenplan 2018 zu.

Finanz. Auswirkung:

 

43.100 € pro Haushaltsjahr