Sachverhalt:
Anlass der Vorlage
Die Abfallentsorgungsgebühren sind durch die
Satzung für die Jahre 2018 und 2019 neu festzulegen. Grundlage für die
Festsetzung ist die beigefügte Gebührenbedarfsberechnung.
Anlassbezogen wird die
Abfallentsorgungssatzung zusätzlich geändert.
Veränderungen
Nachdem
das Ordnungsamt die Strukturen der Gebührenkalkulationen vereinheitlicht hat,
hat das Bauverwaltungsamt alle Kalkulationen ebenfalls an diese Strukturen
angepasst. Die Vorteile werden damit auf weitere wesentliche Gebührensatzungen
übertragen, übergreifend für alle Gebührenkalkulationen wird die Orientierung
erleichtert und eine Vergleichbarkeit ermöglicht. Aus diesem Grund und da die
Kalkulation und Abrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt geprüft wird,
verzichtet die Verwaltung auf eine vergleichende Darstellung (Synopse) sowie
eine detaillierte Erläuterung der Veranschlagungen, soweit die Veränderungen
nur auf „preislichen“ Anpassungen beruhen (siehe Gebührenbedarfsberechnungen
des Ordnungsamtes, z.B. SV 32-2/051/2017).
Betriebskostenabrechnungen
Zum Zeitpunkt der Erstellung der Satzung lag
noch keine Abrechnung der Betriebskosten des Jahres 2016 vor. Zukünftig wird im
Rahmen der Kalkulationen auch über die Betriebskostenabrechnungen informiert
und die Entwicklung der Über- bzw. Unterdeckungen aufgezeigt.
Gebührenkalkulation 2018 und 2019
(Anlage 3)
Die mit vorangegangener Sitzungsvorlage
60/032/2017 dargestellten Änderungen wurden berücksichtigt.
In 2018 ist u.a. mit Kostensteigerungen bei
den Kompostierungsgebühren und bei Ersatzbeschaffungen für Müllbehälter gerechnet
worden. Insgesamt verringert sich die über die Gebühr zu verteilenden Kosten
jedoch leicht (9.037 EUR), da Überschüsse aus Vorjahren angerechnet werden
müssen.
Für 2019 steigen die über die Gebühr zu
verteilenden Kosten deutlich (209.842 EUR), da zum einen keine Überschüsse aus
Vorjahren ansetzbar sind und mit Kostensteigerungen bei der Müllabfuhr durch
die neue Ausschreibung der Abfallentsorgung (ab 01.04.2019) zu rechnen ist.
Im gesamten Kalkulationszeitraum 2018/2019
steigt somit der Gebührenbedarf. Durch die Kalkulation über eine Grundgebühr je
Müllgefäß und einer volumenabhängigen Gebühr je Liter ergibt sich
ausschließlich für die 40-Liter-Behälter eine Senkung der Gebühr.
Satzung
Die am 01.08.2017 in Kraft getretene
Gewerbeabfall-Verordnung sieht vor, dass Abfallbesitzer/ -erzeuger von
gewerblichen Siedlungsabfällen für Abfälle, die nicht verwertet werden, einen
Restabfallbehälter (sog. Pflicht-Restmülltonne) in angemessenem Umfang nutzen
müssen. Dieser mindestens vorzuhaltende Behälter wird in § 6 der
Abfallentsorgungssatzung mit 60 Liter festgeschrieben.
Als neuer Satz 4 in § 6 Abs. 2 wird eingeschoben:
Das Mindestvolumen der Pflicht-Restmülltonne
beträgt, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, 60 l.
In § 11 Abs. 1 Bst. b) letzter Satz der
Abfallentsorgungssatzung wird das Volumen 40 Liter ergänzt. Der Satz lautet in
der neuen Fassung:
Vorhandene Restmüllbehälter in den Größen 40 l, 60 l bzw. 80 l werden dabei den
120-l-Gefäßen gleichgestellt.
Die neuen Satzungen treten nach abschließender
Beratung im Rat am 12.12.2017 am 01.01.2018 in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Stadt Haan über die Änderung
der Satzung über die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren wird in der
Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Die Satzung der Stadt Haan über die Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung wird in der Fassung der Anlage 2 beschlossen.