Sachverhalt:
In der Sitzung des SUVA 28.09.2017 ist die Verwaltung
beauftragt worden, in einer der nächsten Sitzungen in 2017 den Entwurf eines
Baulandbeschlusses vorzubereiten und die Zielrichtung sowie die zu regelnden Inhalte aufzuzeigen.
Darüber hinaus soll die geeignete Rechtsform einer zu gründenden
Stadtentwicklungsgesellschaft geprüft werden.
Die
Verwaltung stellt heute einen Entwurf
eines Baulandbeschlusses vor.
Die
Verwaltung wird in der 27. Sitzung des SUVA (1. Sitzung in 2018) ausführlich
über eine geeignete Organisationsform einer Stadtentwicklungsgesellschaft
berichten.
I.
Anlass für ein
Baulandmanagement:
Die
Stadt Haan verfügt nur über geringen Grundbesitz, viele dieser Flächen dienen
zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung (u.a. Rathaus, Schulen, Straßen) oder
stehen als Grünflächen zur Freiraumsicherung für eine Bebauung nicht zur
Verfügung. Andere Flächen sind wegen längerfristiger Nutzungsfestschreibungen
(z.B. Flüchtlingsunterbringung) als Bauland auch in einer mittel- bis
langfristigen Perspektive nicht entwickelbar.
Die Stadt kann daher gegenwärtig nur wenige
eigene potentielle Bauflächen entwickeln, denen jedoch eine grundsätzlich hohe
Bedeutung aus städtebaulicher und ökonomischer Sicht als Baulandpotential
zukommt (ehem. Grundschule Bachstraße, Bürgerhausareal).
Aus Sicht einer sozialgerechten Bodennutzung
bilden diese Flächen ein bedeutendes kurzfristiges Potential zur
zielgruppengenauen Flächenbereitstellung an integrierten Standorten. Dieser
soll überwiegend zur Unterstützung der Baureifmachung weiterer Grundstücke
dienen und den Erwerb neuer Flächenpotentiale ermöglichen.
Im Flächennutzungsplan sind noch größere
Flächenanteile als Wohnbauland ausgewiesen, die sich jedoch alle im Eigentum
privater Eigentümer befinden. In der Entwicklung dieser Flächen könnte zwar ein
Großteil der Erschließungs– und Teile der Infrastrukturfolgekosten auf private
Entwickler übertragen werden, allerdings verbliebe auch weiterhin ein nicht
kleiner Teil der sozialen Infrastrukturkosten zu Lasten des städtischen
Haushaltes. Auf die preisliche Entwicklung des Bodenpreises und die Vergabe der
Grundstücke an bestimmte Bevölkerungsgruppen hätte die Stadt auch weiterhin
keinen Einfluss.
II.
Ziele der zukünftigen
Baulandmanagements
Die
Stadt Haan will daher zukünftig im Rahmen ihres Baulandmanagements das Schaffen
von Planungsrechten, deren Umsetzung und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch
die Vergabe von Baugrundstücken aktiv steuern. Sie möchte eine Verzahnung von
Planung und Planungsumsetzung erzielen.
Die Stadt Haan setzt dabei weiterhin auch auf
das Engagement und die Einbindung Privater in die Baulandentwicklung, sofern
diese quantitative und qualitative wohnungsstrukturelle Vorgaben umsetzten bzw.
Bindungen eingehen.
Ziel eins zukünftigen Baulandmanagements ist
eine bedarfsgerechte Baulandvorsorge. Die Stadt Haan strebt an, eine gerechte
Verteilung der Kosten, die mit der Baulandentwicklung verbunden sind, zwischen
den Planungsbegünstigten (Grundstückseigentümer bzw. der Investoren) und ihr
selbst zu erreichen.
Folgende detaillierte Zielsetzungen verfolgt die Stadt
Haan mit einem Baulandmanagement:
Sozialpolitische
Zielsetzungen:
·
Bereitstellung von bezahlbarem Wohnbauland
für bestimmte Bevölkerungsgruppen (sog. „Einheimischer Modelle“)
·
Förderung der Eigentumsbildung
·
Verbesserung des Wohnbauangebots im
geförderten Wohnungsbau durch Festlegung einer Quote
ökonomische
Zielsetzungen:
·
Dämpfung der Baulandpreise für Wohnen
·
Angemessene Beteiligung der
Planungsbegünstigten an der Wertschöpfung unter Teilverzicht auf Wertsteigerung
·
Refinanzierung der Folgekosten für technische
und soziale Infrastruktur
Städtebauliche
Zielsetzungen:
·
Steuerung der Stadtentwicklung durch
Bereitstellung von Grundstücken an geeigneten Standorten
·
Kommunaler Einfluss auf die Realisierung der
städtebaulichen Planung
·
Einfluss auf gestalterische/architektonische
Qualitäten
Ökologische
Zielsetzungen:
·
Vermeidung von Baulücken
·
Bereitstellung von Ausgleichsflächen
III.
Baulandbeschluss:
Der Baulandbeschluss
findet nur dann Anwendung, wenn ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3. Baugesetzbuch gegeben ist.
Als
Wege der Baulandbereitstellung werden künftig in Haan der Zwischenerwerb durch
die Stadt bzw. eine noch zu gründende Stadtentwicklungsgesellschaft und die
Anwendung öffentlich rechtlicher Verträge (städtebaulicher Vertrag oder Durch-führungsvertrag)
erfolgen.
·
Eine
Baulandentwicklung im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) erfolgt künftig nur,
wenn vor Schaffung des Planungsrechts mind. ein Anteil von 30 % des
Brutto-Baulandes an die Stadt Haan, bzw. an die Stadtentwicklungs-gesellschaft
verkauft wird.
·
Baulandentwicklungen
(Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungs-plans) im Innenbereich (bisher
Gebiete gem. § 30 bzw. § 34 BauGB) sind nur möglich, wenn mittels
öffentlich-rechtlicher Verträge im Innenbereich die gewünschten Ziele des
Baulandmanagements Haan einschließlich der Refinanzierung der Infrastruktur und
Folgekosten erreicht werden kann.
A.
Baulandbereitstellung
durch Bauleitplanung und Zwischenerwerb durch die Stadt, bzw. einer
Stadtentwicklungsgesellschaft:
Der kommunale Zwischenerwerb ist dadurch
gekennzeichnet, dass die Stadt Haan entweder in einem zur Bebauung anstehenden
Bereich die Grundstücke vollständig oder teilweise (mind. 30 %) kauft, bis zur
Baureife entwickelt und an Bauwillige weiterverkauft (kurz- bis mittel
Bodenbevorratung). Zwischenerwerb kann aber auch projektunabhängig im Sinne
einer allgemeinen langfristigen Bodenbevorratung betrieben werden.
Die Vorteile der Bodenbevorratung liegen
darin, dass in allen städtebaulichen und bodenordnenden Verfahren sowie bei
sonstigen Maßnahmen, bei denen Grundstücke im öffentlichen Interesse benötigt
werden, eine Verfahrens- und maßnahmenerleichternde Funktion erreicht wird.
Die
Planrealisierung wird gefördert und beschleunigt. Mit dem Verkauf der dann
gemeindeeigenen Flächen können bestimmte Zielsetzungen im Grundstücksvertrag
umgesetzt werden; das geht bis zu Preisnachlässen für bestimmte
Bevölkerungszielgruppen.
Auf
Basis einer städtebaulichen Kalkulation können über die Grundstücksverträge
sämtliche Kosten bzw. Faktoren, die die Baulandbereitstellung beeinflussen,
abgerechnet werden. Insbesondere sind die tatsächlichen sozialen Folge-einrichtungen
in die städtebauliche Kalkulation einzubeziehen.
Das
potentielle Risiko eines finanziellen Aufwands für den kommunalen Zwischen-erwerb
kann durch Optionsvereinbarungen verringert - allerdings nicht völlig
ausgeschlossen – werden. Insofern ist das Instrument der Baulandbereitstellung
außerhalb des städtischen Haushaltes durch Bildung einer städtischen
Gesellschaft (Stadtentwicklungsgesellschaft) besser geeignet, haushaltsneutral
einen Zwischenerwerb von Grundflächen zu erreichen. Die Stadt Haan bedient
sich zum Zweck des Zwischenerwerbs einer Stadtentwicklungsgesellschaft.
Es besteht durch die Öffnung von den
vergaberechtlichen Vorschriften ein weitgehender Verhandlungsspielraum bei der
Vergabe von Leistungen. Insbesondere in der Organisationsform einer
Gesellschaft wird durch die Übertragung der wesentlichen Entscheidungen vom Rat
auf das Aufsichtsgremium eine hohe Verfahrenseffizienz erreicht.
B.
Wohnbaulandentwicklung
mit dem Instrumentarium des städtebaulichen Vertrages
Baulandentwicklungen
für die „neues“ Planrecht geschaffen werden muss, weil „altes“ Baurecht
geändert oder bisher nicht beplante Flächen neu mit Baurecht belegt werden müssen,
können mit dem Mittel städtebaulicher Verträge in Ergänzung zur Bauleitplanung,
stadtentwicklungspolitische Ziele im Einvernehmen mit den Eigentümern erreicht
und Eigentümer und Investoren an den Kosten der Baulandentwicklung beteiligt
werden.
C.
Beteiligung an den
Kosten, bzw. der Refinanzierung von Leistungen, die Voraussetzung der
Schaffung, bzw. Änderung von Baurecht sind.
Die Grundstückseigentümer sollen an den
Kosten der Erschließung und Folgekosten der Baulandentwicklung beteiligt
werden. Dieses gilt auch für die Schaffung von öffentlich gefördertem Wohnraum.
Dieses wird durch einen Teilverzicht auf planungs-bedingte
Bodenwertsteigerungen gewährleistet. Hierzu wird eine Baulandkalkulation
durchgeführt mit der ein maximaler Ankaufpreis als Orientierungsmarke ermittelt
wird.
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage
einer Baulandkalkulation Gespräche mit den Eigentümern zu führen. Sind
Eigentümer nicht mitwirkungsbereit, sind - wenn möglich - die Grundstücke
dieser Eigentümer nicht in die Konzeption einzubeziehen und somit auf der
Wertstufe vor städtebaulicher Planung zu belassen. Ist das Abkoppeln von
Grundstücken nicht mitwirkungsbereiter Eigentümer nicht möglich, ist das
städtebauliche Projekt nicht weiter zu verfolgen.
Neue städtebauliche Planungen sind nur dann
zur Rechtskraft zu bringen, wenn durch eine jeweils geeignete Kombination
rechtlich zulässiger Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich die Eigentümer und
Vorhabenträger spürbar unter Teilverzicht auf den Wertzuwachs ihrer Grundstücke
in Folge städtischer Planungen an den Folgekosten beteiligen und die Grundzüge
einer sozialgerechten Bodennutzung anerkennen.
o
Regelung beim
Zwischenerwerb:
Bei
der Bestimmung des Ankaufspreises wird vom geschätzten zukünftigen Verkehrswert
der baureifen Grundstücke des jeweiligen Baugebietes ausgegangen. Von diesem
Ausgangswert werden dann die entwicklungs- und vermarktungs-bedingten Kosten
abgezogen.
Folgende Kostenpositionen sind dabei zu
berücksichtigen:
·
Externe
Planungen (Städtebauliche Planungen, Wettbewerbe, Mehrfach-beauftragungen,
Moderationsverfahren und Gutachten)
·
Wert
der Gemeinbedarfsflächen
·
Grundstücksfreilegungen
und Altlastensanierung
·
Äußere
und innere Erschließung, insbesondere die Übernahme des 10 %igen Gemeindeanteils
am beitragsfähigen Erschießungsaufwand
·
Soziale
Infrastruktur (Kinderspielplätze, Kindergarten, Grundschule, OGS, weiterführende Schulen)
·
Ausgleichsmaßnahmen
für Eingriff in Natur und Landschaft.
·
Grundstücksnebenkosten
·
Vorfinanzierungskosten
für die Zelt zwischen An- und Verkauf
·
Risikoabschlag
für Planungs- und Vermarktungsrisiken
o
Regelung bei
städtebaulichen Verträge:
Städtebauliche
Verträge dienen der Erfüllung städtebaulicher Aufgaben und ergänzen das
hoheitliche Instrumentarium des Städtebaurechtes. Sie sind geeignet, zeitlich
gesteuert Bauland bereitzustellen über z.B. vertragliche Regelung von
Entwicklungszeiträumen. Darüber hinaus können bedingt zielgruppenspezifische
Aussagen in städtebaulichen Verträgen im Vorfeld der Bauleitplanung fixiert
werden. Zu beachten sind:
·
Kopplungsverbot:
Die
Vereinbarung einer Leistung ist unzulässig, wenn der betroffene Vorhabenträger
bzw. der Bauwillige auch ohne sie einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung
hätte.
·
Kostenkausalitätsgebot
gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Die
Planungsbegünstigten tragen grundsätzlich sämtliche Kosten, die von Ihrem
Bauvorhaben ausgelöst werden oder Voraussetzung für die Bauverwirklichung sind.
Die Kosten sind wie folgt zu übernehmen: Die Kosten der technischen und
sozialen Infrastruktur sowie weitere Kosten (Planungsleistungen) werden nach
den für den für das betreffende Gebiet entstehenden Kosten ermittelt und auf
die Beteiligten anteilig umgelegt.
·
Angemessenheitsgebot
gemäß § 11 Abs. 2 BauGB
Die
Planungsbegünstigten sollen unter Berücksichtig des Grundsatzes der
Angemessenheit im Zusammenhang mit der Planung stehende Lasten übernehmen. Dem
Grundsatz der Angemessenheit ist insofern Rechnung zu tragen, als dass dem
Planungsbegünstigten ein angemessener Bodenwertzuwachs als Investitionsanreiz
und zur Deckung individueller Kosten einschließlich eins angemessenen Ansatzes
für Wagnis und Gewinn verbleibt. Die Planungsbegünstigen können wählen, die
Kostenbeteiligung als tatsächliche Übernahme der Last oder Flächenabtretung an
die Stadt zu übernehmen.
Planbegünstigte verpflichten sich ab der
Errichtung von 15 Wohneinheiten, bzw. der Errichtung von zwei Baukörpern einen
Anteil von mind. 30 % der Nettowohnbau-fläche zur anteiligen Errichtung von
gefördertem Mietwohnraum, bzw. von förder-fähigem Wohnraum vorzusehen.
D.
Verkauf städtischer
Wohnbaulandgrundstücke
Der
Verkauf städtischer Wohnbaulandgrundstücke (für Einzel- und Doppelhausbebauung)
erfolgt vorrangig an junge Familien. Sofern es mehrere Bewerber als Grundstücke
gibt, werden bei der Vergabe soziale Gesichtspunkte (z.B. Anzahl der Kinder, bisheriger
Wohnsitz in Haan) berücksichtigt. (Die Verwaltung wird hierzu noch einen
gesonderten Kriterienkatalog erstellen)
Im
Kaufvertrag wird festgelegt, dass das Grundstück innerhalb von drei Jahren mit
einem Wohnhaus zu bebauen ist, das selbst bezogen werden muss oder gemäß den
Kriterien des geförderten Wohnungsbaus erbaut wird. Sofern das Grundstück aus
besonderen Gründen unbebaut weiterveräußert werden soll, ist dieses nur mit
Zustimmung der Stadt Haan zulässig.
Beim
Verkauf städtischer Grundstücke für eine Mehrfamilienhausbebauung verpflichtet
sich der Käufer zur Errichtung entsprechend der Regelung zu den städtebaulichen
Verträgen, ab der Errichtung von 15 Wohneinheiten bzw. der Errichtung von zwei
Baukörpern, einen Anteil von mind. 30 % der Nettowohnbaufläche zur anteiligen
Errichtung von gefördertem Mietwohnraum vorzusehen.
Die Forderungen sind entsprechend zu sichern.
Weiteres Vorgehen:
Die Verwaltung wird in der 27. Sitzung des
SUVA (1. Sitzung in 2018) ausführlich über eine geeignete Organisationsform
einer Stadtentwicklungsgesellschaft berichten. Um aber bereits in 2018 die
Gründung einer Gesellschaft zu ermöglichen ist es angezeigt, bereits für den
Haushalt 2018 entsprechende Mittel i.H.v. 70.000 EUR einzustellen.
Beschlussvorschlag:
1.
Dem vorgelegten Entwurf des Baulandbeschlusses der Stadt Haan wird
zugestimmt.
2. Für die Gründung einer
Stadtentwicklungsgesellschaft wird im Haushaltsplan eine Summe von 70.000 EUR
aufgenommen.
Finanz. Auswirkung:
siehe unter weiteres Vorgehen