Betreff
Maßnahmen nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz / Investitionsförderungsesetz NRW
- hier: Anträge Dritter
Vorlage
III/003/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Angesichts der Krise der Finanzmärkte und der Realwirtschaft hat der Bund eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts festgestellt. Zur Bekämpfung der Krise stellt der Bund im Rahmen des Konjunkturpaketes II mit seinem Zukunftsinvestitionsgesetz
(ZuInvG) 10 Mrd. EUR für zusätzliche Investitionen der Länder und Kommunen in Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur bereit.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in NRW wurden die Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Bundesrechtes in NRW geschaffen. Artikel 1 des Umsetzungsgesetzes NRW beinhaltet das Gesetz zur Förderung zusätzlicher Investitionen in Nordrhein- Westfalen (Investitionsförderungsgesetz - InvföG), mit dem das Verfahren der Mittelverteilung und  -bereitstellung sowie des Mittelabrufes durch die Kommunen, ihre Berichtspflichten und der Nachweis der gesetzeskonformen Verwendung geregelt wird.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Bescheid vom 08.04.2009 auf Grundlage des Investitionsförderungsgesetzes NRW 2.192.436 EUR für die Stadt Haan bereitgestellt. Hiervon entfallen auf den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur 1.701.257 EUR und auf den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur 491.179 EUR.

 

Für die Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Ø      die Übereinstimmung der Maßnahmen mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZuInvG in Verbindung mit Artikel 104 b Absatz 1 GG (neu)

Ø      die Zusätzlichkeit der Maßnahme gem. § 3a ZuInvG

Ø      das Nichtvorliegen einer Doppelförderung gem. § 4 Absatz 1 und 2 ZuInvG

Ø      die Nachhaltigkeit der Maßnahme gem. § 4 Absatz 3 ZuInvG

Ø      die Voraussetzungen des § 5 ZuInvG (Förderzeitraum).

 

Darüber hinaus werden die Finanzhilfen gem. § 3 Absatz 1 ZuInvG trägerneutral gewährt. Aus den Antworten des Innenministeriums NRW zu den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ - Liste) zum ZuInvG ist zu entnehmen, dass die Trägerneutralität bei den kommunalbezogenen Investitionen insbesondere gegenüber den Trägern von Einrichtungen für frühkindliche Bildung und den Trägern gemeinnütziger Weiterbildungseinrichtungen bzw. Ersatzschulen gewährleistet sein muss.

Die eingegangenen Anträge Dritter sind in einer Zusammenstellung beigefügt. (Anlage 1).

 

Die einzelnen Anträge wurden mit der Einladung  für die Ratssitzung zugestellt.

Für Maßnahmen im Jahr 2009, die zu 100 % aus Mitteln des Zukunftsinvestitionsgesetzes gefördert werden, ist kein Nachtragshaushaltsplan erforderlich. Sie sind als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen zu behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates.

 

 

 

Zu 1:

Auf die Aufteilung der Mittel aus dem Konjunkturpaket II auf mehrere „Einzelmaßnahmen“ -unabhängig ob kommunal oder durch Freie Träger durchgeführt- sollte verzichtet werden. Die Verwaltung präferiert die möglichst vollständige und nachhaltige Sanierung der Sporthalle Adlerstraße.

Die zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von ca. 1.7 Mio. können in der Halle Adlerstr. insbesondere für die energetische Sanierung folgender Bauteile und Technikkomponenten: Dach, Fassade, Boden, Lüftungs- und Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage eingesetzt werden.

Der Gesamtsanierungsbedarf der Halle entsprechend dem Standard der Halle Walder Str. liegt bei ca. 2,3 Mio. €. Einige der notwendigen Sanierungsarbeiten (Umkleiden und Sanitärbereiche, Tribüne u.ä.) sind nicht förderfähig im Sinne des Konjunkturpaketes II.

Begründung:

Ø      Die Bündelung der Maßnahmen möglichst in einem größeren Projekt („Dach und Fach“), anstelle von Verteilung auf viele Kleinstmaßnahmen (Gießkannenprinzip) reduziert die immer noch nicht geklärten erheblichen Rückzahlungsrisiken bei nicht richtlinienkonformem Mitteleinsatz durch Dritte (dieses liegt voll bei der Stadt). Das „Schnittstellenrisiko“ wird minimiert.

Ø      Die o.a. Bündelung ist wirtschaftlich, effizient und zügig umsetzbar. Je mehr Einzelmaßnahmen beschlossen werden desto umfangreicher ist der administrative Aufwand innerhalb der (Bau)verwaltung. Diese Kapazitäten fehlen jedoch dann bei der zügigen Umsetzung der bereits beschlossenen/ begonnenen umfangreichen Investitionsprojekte.

Ø      Die Sporthalle Adlerstraße ist ein Gebäude mit großer Nutzungsintensität, d.h. ganztags bis in die Abendstunden und am Wochenende. Dies führt zu einem erheblichen, größtmöglichen Energieeinsparungseffekt.

Ø      Mit den Maßnahmen am ausgewählten Gebäude werden möglichst viele „Kunden“, d.h. Schülerinnen / Schüler und Bürgerinnen / Bürger erreicht.

Ø      Synergieeffekte mit anderen Maßnahmen am Standort  „Gymnasium“ (hier: Erstellung eines energetischen Gesamtkonzeptes für den Schulstandort) sowie innerhalb des Gebäudes mit Maßnahmen z.B. an der Technischen Gebäudeausrüstung, den Sanitärräumen etc. können optimal und i.S. eines ganzheitlichen, gebäudewirtschaftlichen Ansatzes genutzt werden.

Ø      Die Maßnahme entspricht den Zielen des Gebäudewirtschaftlichen Handlungskonzeptes.

Ø      Erhebliche Sicherheits-, Haftungs- und Ausfallrisiken im Gebäudebetrieb werden deutlich reduziert.

 

Zu 2:   

Vom Oberverwaltungsgericht Münster wurde die Stadt Haan im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 143 „Windhövel“ auf die kritische Lärmsituation auf der Kaiserstraße hingewiesen, die heute besteht: „In Anbetracht der ermittelten Lärmbelastung ist nicht auszuschließen, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert der Gesamtbelastung erreicht wird.“ Auch die aktuellen Ergebnisse und Zählungen zur Verkehrsentwicklungsplanung der Stadt Haan zeigen Bereiche auf, wo hohe oder sehr hohe Unverträglichkeiten bestehen. Die Stadt Haan nimmt dies zum Anlass, Lärmschutzmaßnahmen an Stadtstraßen aktiv zu fördern.

Des weiteren ergibt sich aus den nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie (§§ 47 a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImschG) erstellten Lärmkarten, dass in Nordrhein-Westfalen viele Menschen mit Lärmpegeln von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts belastet und damit erhöhten Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. Auch in Haan sind einzelne Grundstücke und Gebäude solchen Belastungen ausgesetzt.

Ziel ist es einerseits, die Förderung im Rahmen des kommunalen Straßenbaus so einzusetzen, dass potenziell gesundheitsschädliche Lärmsituationen beseitigt werden. Eine Förderung von Lärmschutzmaßnahmen ist grundsätzlich möglich, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schutzbedürftigen Räumen Pegelwerte über 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts erreicht oder überschritten werden. Dabei sollte die Lärmsanierung stufenweise nach Prioritäten erfolgen. Höchst belastete Bereiche von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sollten vorrangig saniert werden.

Im Rahmen der sonstigen Infrastrukturmaßnahmen sind Verkehrslärmschutzmaßnahmen vorgesehen, die nicht unmittelbar kommunale Straßen, d.h. Gemeindestraßen sowie Bundes-, Landes- und Kreistraßen in der Baulast der Gemeinde, berühren, für die aber auch kein anderer Träger aufkommt und keine anderen Programme vorgesehen sind.

Nach Rücksprache mit dem Innenministerium kommt eine solche Förderung im Rahmen der sonstigen Infrastrukturmaßnahmen durchaus in Betracht. Hierbei steht der Verkehrslärmschutz als Infrastrukturmaßnahme und Angelegenheit der kommunalen Daseinsvorsorge im Vordergrund. Es bedarf einer vertiefenden Betrachtung und Abfrage beim Landesbetrieb Straßen NRW und Kreis Mettmann als Straßenbaulastträger sowie der Deutschen Bahn im Hinblick auf den Verkehrslärm, der durch den Schienenverkehr hervorgerufen wird, städtische Baugebiete und Straßenräume belastet und damit negativ auf die kommunale Planungshoheit einwirkt.

Örtliche Konkretisierung

Die aktuelle Verkehrsentwicklungsplanung und die Lärmkartierung gemäß § 47 c BImschG geben Aufschluss über die besonders belasteten Gebiete in der Stadt. Darüber hinaus liegen fundierte Berechnungen aus Lärmgutachten zu einzelnen Bebauungsplänen vor. Die Pegelüberschreitungen werden hierin belegt. Ein abgeschlossener Lärmaktionsplan gemäß § 47 d BImschG liegt nicht vor, wird aber grundsätzlich angestrebt.

Örtliche Konkretisierung aufgrund der Ergebnisse der Verkehrsentwicklungsplanung

Die aktuelle Haaner Verkehrsentwicklungsplanung Haan ermöglicht es, kommunale Straßenzüge mit hoher Lärmbelastung zu identifizieren. Konkrete Immissi onswerte sind zu ermitteln. Erste Ergebnisse aus der Verkehrsentwicklungsplanung sollen im Planungs-, Umwelt und Verkehrsausschuss am 25.09.2009 vorgestellt werden.

Straßenzüge mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr von 17.500 und mehr Kraftfahrzeugen / 24 Stunden sind primär als zu prüfende Bereiche für das städtische Verkehrslärmschutzprogramm zu benennen. Hierzu zählt der Bereich Kaiserstraße / Bahnhofstraße zwischen Kölner Straße und Martin-Luther-Straße (u.a. Kreuzungsbereich Kölner Straße, Kaiserstraße, Windhövel).

Darüber hinaus werden in der Verkehrsentwicklungsplanung Kenngrößen der Wohnumfeldsituation für jeden Straßenabschnitt ermittelt, um Empfindlichkeitsstufen und Unverträglichkeiten gegenüber dem Kfz-Verkehr festzustellen.

Hohe oder sehr hohe Unverträglichkeiten bestehen auf der Hauptverkehrsachse Bahnhofstraße /Kaiserstraße / Alleestraße, gesamter Verlauf !

Örtliche Konkretisierung aufgrund der Lärmkartierung nach § 47 c BImschG

Nach dem Stand der Lärmkartierung nach § 47 c BImschG liegen im Einwir- kungsbereich des Verkehrslärms der A 46 innerhalb der höchst belasteten Bereiche von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts einzelne Gebäude und Grundstücke, auf denen gewohnt wird. Hierzu zählen Mahnertbusch, Mahnertmühle, Brill, Ellscheid, Schallbruch.

Innerhalb des kritischen Lärmeinwirkungsbereichs aufgrund des Schienenverkehrs Wuppertal-Köln liegen mehrere zusammenhängende städtische Wohnbereiche: Buchenweg, Lindenweg, Sedanstraße, Schiensbusch sowie an den Straßen Steinkulle, Dürerstraße, Bruchermühlenstraße.

Die Bereiche können jeweils räumlich konkret durch Karten festgelegt werden.

Konkrete Maßnahmen

Gegenstand der Förderung im Handlungsfeld „Kommunale Straßen“ sind Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen in der Baulast der Gemeinde. Darunter fallen Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen. Mit der Maßnahme sollte eine Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) erreicht werden. Als sonstige Infrastrukturmaßnahmen einzustufen sind alle städtischen Maßnahmen gegen den Verkehrslärm, die außerhalb der Zuständigkeit eines anderen Straßenbaulastträgers oder Lärmverursachers liegen. Oftmals ist eine Zuordnung des Lärms zu einzelnen Straßen oder Verkehrswegen nicht möglich, da verschiedenste Quellen bei der Entstehung des Verkehrslärms mitwirken. Als Lärmschutzmaßnahmen mit investivem Charakter sollten u.a. einbezogen werden: Einbau von Schallschutzfenstern, Lüftungsanlagen.

Die ungefähr erzielte Lärmminderung ist in dB(A) anzugeben. Bevorzugt werden sollten aufgrund der höheren Flexibilität und raschen Wirksamkeit Maßnahmen privater Dritter, wie Haus- und Wohnungseigentümer auf dem eigenen Grundstück entlang von Stadtstraßen. Bei fehlender Inanspruchnahme der zur Verfü gung stehenden Mittel sind städtische Maßnahmen im Straßenraum vorzusehen.

Die Vergabe von Zuschüssen an private Dritte erfolgt anhand einer Richtlinie. Beispielhaft ist die Richtlinie der Stadt Düsseldorf für die Vergabe von Zuschüssen im Rahmen des städtischen Schallschutzfensterprogramms in der Anlage enthalten. Weitere Informationen gibt es im Internet unter .

Finanzielle Auswirkungen

Gemäß § 8 InvföG soll die Höhe des Eigenanteils der Privaten in der Regel der des kommunalen Eigenanteils entsprechen. Dieser ist ggfls. durch den Investor/ Projektentwickler bereitzustellen.

Die Verwaltung schlägt in diesem Zusammenhang vor, zur örtlichen Umsetzung der Windhövel-Passage entsprechende (passive) Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und den von der Planung betroffenen Anwohnern anzubieten. Der fragliche Bereich ist noch sachlich/ fachlich abzugrenzen und zu konkretisieren.

 

Zu 3: 

Nach Informationen der Telekom sind in Haan 52,8 % der Kunden mit einem DSL-Anschluss versorgt, die Bandbreite dabei reicht von 16 MBit bis 384 kBit. Der Netzausbau erfolgt kontinuierlich durch die Telekom nach unternehmens-wirtschaftlichen Kriterien (siehe Anlage). Kooperationsverträge können abgeschlossen werden, mit denen eine örtliche Deckungslücke durch einmalige Zuzahlung der Kommune geschlossen werden könnte.

Von Haaner Bürgern, die als Selbständige z.B. im Baugebiet Brucherkotten woh- nen und arbeiten, wurde der Wirtschaftsförderung bekannt gegeben, dass dieser Bereich seitens der Telekom mit schnellen DSL-Anschlüssen unterversorgt sei. Einige Bürger seien zu Unitymedia gewechselt  - hier aber mit der Telefonie unzufrieden und würden ein besseres DSL-Angebot der Telekom bevorzugen.

Immer mehr sind heute Freiberufler, Gewerbebetriebe aber auch Private auf die Kommunikation (z.B. mit nationalen/ internationalen Geschäftspartnern, Behörden, Finanzämtern etc.) mittels derartiger Verbindungen für den Datentransfer angewiesen (Bsp.: EU-Dienstleistungsrichtlinie). Die Investition in ein derartiges Netz entspricht also dem heutigen Stand der Technik und wäre eine gut geeignete Maßnahme der Wirtschaftsförderung i.S. eines „weichen Standortfaktors“ sowie der allgemeinen Stadtentwicklung.

Der Ausbau der Breitband-Infrastruktur kann laut der FAQ-Liste des Innenministeriums NRW aus Mitteln des Konjunkturpaketes II gefördert werden.

Beschlussvorschlag:

 

„Zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II werden folgende Maßnahmen durchgeführt:

 

1. Sanierung Sporthalle Adlerstraße (energetische Optimierung, ca. 1,7 Mio. €)

 

2. Passive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich Kaiserstraße / Kölner Str. (Kontext Umsetzung „Windhövel-Passage“)

 

3. DSL-Breitbandversorgung Bereich Brucherkotten

Finanz. Auswirkung:

 

siehe Sachverhalt