- hier: Anträge Dritter
Sachverhalt:
Angesichts
der Krise der Finanzmärkte und der Realwirtschaft hat der Bund eine Störung des
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts festgestellt. Zur Bekämpfung der Krise
stellt der Bund im Rahmen des Konjunkturpaketes II mit seinem
Zukunftsinvestitionsgesetz
(ZuInvG) 10 Mrd. EUR für zusätzliche Investitionen der Länder und Kommunen in
Bildungsinfrastruktur und Infrastruktur bereit.
Mit dem
Gesetz zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in NRW wurden die
Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Bundesrechtes in NRW geschaffen. Artikel
1 des Umsetzungsgesetzes NRW beinhaltet das Gesetz zur Förderung zusätzlicher
Investitionen in Nordrhein- Westfalen (Investitionsförderungsgesetz - InvföG),
mit dem das Verfahren der Mittelverteilung und
-bereitstellung sowie des Mittelabrufes durch die Kommunen, ihre
Berichtspflichten und der Nachweis der gesetzeskonformen Verwendung geregelt
wird.
Die
Bezirksregierung Düsseldorf hat mit Bescheid vom 08.04.2009 auf Grundlage des
Investitionsförderungsgesetzes NRW 2.192.436 EUR für die Stadt Haan bereitgestellt.
Hiervon entfallen auf den Investitionsschwerpunkt Bildungsinfrastruktur
1.701.257 EUR und auf den Investitionsschwerpunkt Infrastruktur 491.179 EUR.
Für die
Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, müssen folgende Voraussetzungen
gegeben sein:
Ø
die Übereinstimmung der
Maßnahmen mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ZuInvG in Verbindung mit Artikel 104
b Absatz 1 GG (neu)
Ø
die Zusätzlichkeit der
Maßnahme gem. § 3a ZuInvG
Ø
das Nichtvorliegen einer
Doppelförderung gem. § 4 Absatz 1 und 2 ZuInvG
Ø
die Nachhaltigkeit der
Maßnahme gem. § 4 Absatz 3 ZuInvG
Ø
die Voraussetzungen des § 5
ZuInvG (Förderzeitraum).
Darüber
hinaus werden die Finanzhilfen gem. § 3 Absatz 1 ZuInvG trägerneutral gewährt.
Aus den Antworten des Innenministeriums NRW zu den am häufigsten gestellten
Fragen (FAQ - Liste) zum ZuInvG ist zu entnehmen, dass die Trägerneutralität
bei den kommunalbezogenen Investitionen insbesondere gegenüber den Trägern von
Einrichtungen für frühkindliche Bildung und den Trägern gemeinnütziger
Weiterbildungseinrichtungen bzw. Ersatzschulen gewährleistet sein muss.
Die
eingegangenen Anträge Dritter sind in einer Zusammenstellung beigefügt. (Anlage
1).
Die
einzelnen Anträge wurden mit der Einladung
für die Ratssitzung zugestellt.
Für
Maßnahmen im Jahr 2009, die zu 100 % aus Mitteln des
Zukunftsinvestitionsgesetzes gefördert werden, ist kein Nachtragshaushaltsplan
erforderlich. Sie sind als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen
oder Auszahlungen zu behandeln und bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Rates.
Zu 1:
Auf die Aufteilung der Mittel aus
dem Konjunkturpaket II auf mehrere „Einzelmaßnahmen“ -unabhängig ob kommunal
oder durch Freie Träger durchgeführt- sollte verzichtet werden. Die Verwaltung
präferiert die möglichst vollständige und nachhaltige Sanierung der Sporthalle
Adlerstraße.
Die zur Verfügung stehenden Mittel
in Höhe von ca. 1.7 Mio. können in der Halle Adlerstr. insbesondere für die
energetische Sanierung folgender Bauteile und Technikkomponenten: Dach,
Fassade, Boden, Lüftungs- und Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage eingesetzt
werden.
Der Gesamtsanierungsbedarf der
Halle entsprechend dem Standard der Halle Walder Str. liegt bei ca. 2,3 Mio. €.
Einige der notwendigen Sanierungsarbeiten (Umkleiden und Sanitärbereiche,
Tribüne u.ä.) sind nicht förderfähig im Sinne des Konjunkturpaketes II.
Begründung:
Ø
Die Bündelung der Maßnahmen
möglichst in einem größeren Projekt („Dach und Fach“), anstelle von Verteilung
auf viele Kleinstmaßnahmen (Gießkannenprinzip) reduziert die immer noch nicht geklärten
erheblichen Rückzahlungsrisiken bei nicht richtlinienkonformem Mitteleinsatz
durch Dritte (dieses liegt voll bei der Stadt). Das „Schnittstellenrisiko“ wird
minimiert.
Ø
Die o.a. Bündelung ist
wirtschaftlich, effizient und zügig umsetzbar. Je mehr Einzelmaßnahmen
beschlossen werden desto umfangreicher ist der administrative Aufwand innerhalb
der (Bau)verwaltung. Diese Kapazitäten fehlen jedoch dann bei der zügigen
Umsetzung der bereits beschlossenen/ begonnenen umfangreichen Investitionsprojekte.
Ø
Die Sporthalle Adlerstraße
ist ein Gebäude mit großer Nutzungsintensität, d.h. ganztags bis in die
Abendstunden und am Wochenende. Dies führt zu einem erheblichen, größtmöglichen
Energieeinsparungseffekt.
Ø
Mit den Maßnahmen am ausgewählten
Gebäude werden möglichst viele „Kunden“, d.h. Schülerinnen / Schüler und
Bürgerinnen / Bürger erreicht.
Ø
Synergieeffekte mit anderen
Maßnahmen am Standort „Gymnasium“
(hier: Erstellung eines energetischen Gesamtkonzeptes für den Schulstandort) sowie
innerhalb des Gebäudes mit Maßnahmen z.B. an der Technischen Gebäudeausrüstung,
den Sanitärräumen etc. können optimal und i.S. eines ganzheitlichen,
gebäudewirtschaftlichen Ansatzes genutzt werden.
Ø
Die Maßnahme entspricht den
Zielen des Gebäudewirtschaftlichen Handlungskonzeptes.
Ø
Erhebliche Sicherheits-,
Haftungs- und Ausfallrisiken im Gebäudebetrieb werden deutlich reduziert.
Zu 2:
Vom Oberverwaltungsgericht Münster
wurde die Stadt Haan im Rahmen des Normenkontrollverfahrens zum Bebauungsplan
Nr. 143 „Windhövel“ auf die kritische Lärmsituation auf der Kaiserstraße
hingewiesen, die heute besteht: „In Anbetracht der ermittelten Lärmbelastung
ist nicht auszuschließen, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert
der Gesamtbelastung erreicht wird.“ Auch die aktuellen Ergebnisse und Zählungen
zur Verkehrsentwicklungsplanung der Stadt Haan zeigen Bereiche auf, wo hohe
oder sehr hohe Unverträglichkeiten bestehen. Die Stadt Haan nimmt dies zum
Anlass, Lärmschutzmaßnahmen an Stadtstraßen aktiv zu fördern.
Des weiteren ergibt sich aus den
nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie (§§ 47 a ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz
- BImschG) erstellten Lärmkarten, dass in Nordrhein-Westfalen viele Menschen
mit Lärmpegeln von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts belastet und damit
erhöhten Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind. Auch in Haan sind einzelne
Grundstücke und Gebäude solchen Belastungen ausgesetzt.
Ziel ist es einerseits, die Förderung
im Rahmen des kommunalen Straßenbaus so einzusetzen, dass potenziell gesundheitsschädliche
Lärmsituationen beseitigt werden. Eine Förderung von Lärmschutzmaßnahmen ist
grundsätzlich möglich, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen
schutzbedürftigen Räumen Pegelwerte über 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts
erreicht oder überschritten werden. Dabei sollte die Lärmsanierung stufenweise
nach Prioritäten erfolgen. Höchst belastete Bereiche von über 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts sollten vorrangig saniert werden.
Im Rahmen der sonstigen
Infrastrukturmaßnahmen sind Verkehrslärmschutzmaßnahmen vorgesehen, die
nicht unmittelbar kommunale Straßen, d.h. Gemeindestraßen sowie Bundes-,
Landes- und Kreistraßen in der Baulast der Gemeinde, berühren, für die aber
auch kein anderer Träger aufkommt und keine anderen Programme vorgesehen sind.
Nach Rücksprache mit dem
Innenministerium kommt eine solche Förderung im Rahmen der sonstigen
Infrastrukturmaßnahmen durchaus in Betracht. Hierbei steht der
Verkehrslärmschutz als Infrastrukturmaßnahme und Angelegenheit der kommunalen
Daseinsvorsorge im Vordergrund. Es bedarf einer vertiefenden Betrachtung und
Abfrage beim Landesbetrieb Straßen NRW und Kreis Mettmann als
Straßenbaulastträger sowie der Deutschen Bahn im Hinblick auf den Verkehrslärm,
der durch den Schienenverkehr hervorgerufen wird, städtische Baugebiete und
Straßenräume belastet und damit negativ auf die kommunale Planungshoheit
einwirkt.
Örtliche Konkretisierung
Die
aktuelle Verkehrsentwicklungsplanung und die Lärmkartierung gemäß § 47 c
BImschG geben Aufschluss über die besonders belasteten Gebiete in der Stadt.
Darüber hinaus liegen fundierte Berechnungen aus Lärmgutachten zu einzelnen
Bebauungsplänen vor. Die Pegelüberschreitungen werden hierin belegt. Ein
abgeschlossener Lärmaktionsplan gemäß § 47 d BImschG liegt nicht vor, wird aber
grundsätzlich angestrebt.
Örtliche Konkretisierung
aufgrund der Ergebnisse der Verkehrsentwicklungsplanung
Die aktuelle Haaner
Verkehrsentwicklungsplanung Haan ermöglicht es, kommunale Straßenzüge mit hoher
Lärmbelastung zu identifizieren. Konkrete Immissi onswerte sind zu ermitteln.
Erste Ergebnisse aus der Verkehrsentwicklungsplanung sollen im Planungs-,
Umwelt und Verkehrsausschuss am 25.09.2009 vorgestellt werden.
Straßenzüge mit einem
durchschnittlichen Tagesverkehr von 17.500 und mehr Kraftfahrzeugen / 24
Stunden sind primär als zu prüfende Bereiche für das städtische
Verkehrslärmschutzprogramm zu benennen. Hierzu zählt der Bereich Kaiserstraße /
Bahnhofstraße zwischen Kölner Straße und Martin-Luther-Straße (u.a.
Kreuzungsbereich Kölner Straße, Kaiserstraße, Windhövel).
Darüber hinaus werden in der
Verkehrsentwicklungsplanung Kenngrößen der Wohnumfeldsituation für jeden
Straßenabschnitt ermittelt, um Empfindlichkeitsstufen und Unverträglichkeiten
gegenüber dem Kfz-Verkehr festzustellen.
Hohe oder sehr hohe
Unverträglichkeiten bestehen auf der Hauptverkehrsachse Bahnhofstraße
/Kaiserstraße / Alleestraße, gesamter Verlauf !
Örtliche Konkretisierung
aufgrund der Lärmkartierung nach § 47 c BImschG
Nach dem Stand der Lärmkartierung
nach § 47 c BImschG liegen im Einwir- kungsbereich des Verkehrslärms der A 46
innerhalb der höchst belasteten Bereiche von über 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts einzelne Gebäude und Grundstücke, auf denen gewohnt wird. Hierzu zählen
Mahnertbusch, Mahnertmühle, Brill, Ellscheid, Schallbruch.
Innerhalb des kritischen
Lärmeinwirkungsbereichs aufgrund des Schienenverkehrs Wuppertal-Köln liegen
mehrere zusammenhängende städtische Wohnbereiche: Buchenweg, Lindenweg,
Sedanstraße, Schiensbusch sowie an den Straßen Steinkulle, Dürerstraße,
Bruchermühlenstraße.
Die Bereiche können jeweils
räumlich konkret durch Karten festgelegt werden.
Konkrete
Maßnahmen
Gegenstand
der Förderung im Handlungsfeld „Kommunale Straßen“ sind Lärmschutzmaßnahmen an
bestehenden Straßen in der Baulast der Gemeinde. Darunter fallen Bundes-,
Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen. Mit der Maßnahme sollte eine
Pegelminderung von mindestens 2 dB(A) erreicht werden. Als sonstige
Infrastrukturmaßnahmen einzustufen sind alle städtischen Maßnahmen gegen den
Verkehrslärm, die außerhalb der Zuständigkeit eines anderen
Straßenbaulastträgers oder Lärmverursachers liegen. Oftmals ist eine Zuordnung
des Lärms zu einzelnen Straßen oder Verkehrswegen nicht möglich, da
verschiedenste Quellen bei der Entstehung des Verkehrslärms mitwirken. Als
Lärmschutzmaßnahmen mit investivem Charakter sollten u.a. einbezogen werden:
Einbau von Schallschutzfenstern, Lüftungsanlagen.
Die ungefähr erzielte
Lärmminderung ist in dB(A) anzugeben. Bevorzugt werden sollten aufgrund der
höheren Flexibilität und raschen Wirksamkeit Maßnahmen privater Dritter, wie
Haus- und Wohnungseigentümer auf dem eigenen Grundstück entlang von
Stadtstraßen. Bei fehlender Inanspruchnahme der zur Verfü gung stehenden Mittel
sind städtische Maßnahmen im Straßenraum vorzusehen.
Die
Vergabe von Zuschüssen an private Dritte erfolgt anhand einer Richtlinie.
Beispielhaft ist die Richtlinie der Stadt Düsseldorf für die Vergabe von
Zuschüssen im Rahmen des städtischen Schallschutzfensterprogramms in der Anlage
enthalten. Weitere Informationen gibt es im Internet unter .
Finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 8 InvföG soll die Höhe des
Eigenanteils der Privaten in der Regel der des kommunalen Eigenanteils
entsprechen. Dieser ist ggfls. durch den Investor/ Projektentwickler
bereitzustellen.
Die Verwaltung schlägt in diesem
Zusammenhang vor, zur örtlichen Umsetzung der Windhövel-Passage entsprechende
(passive) Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen und den von der Planung betroffenen
Anwohnern anzubieten. Der fragliche Bereich ist noch sachlich/ fachlich
abzugrenzen und zu konkretisieren.
Zu 3:
Nach
Informationen der Telekom sind in Haan 52,8 % der Kunden mit einem
DSL-Anschluss versorgt, die Bandbreite dabei reicht von 16 MBit bis 384 kBit.
Der Netzausbau erfolgt kontinuierlich durch die Telekom nach
unternehmens-wirtschaftlichen Kriterien (siehe Anlage). Kooperationsverträge
können abgeschlossen werden, mit denen eine örtliche Deckungslücke durch
einmalige Zuzahlung der Kommune geschlossen werden könnte.
Von Haaner Bürgern, die als
Selbständige z.B. im Baugebiet Brucherkotten woh- nen und arbeiten, wurde der
Wirtschaftsförderung bekannt gegeben, dass dieser Bereich seitens der Telekom
mit schnellen DSL-Anschlüssen unterversorgt sei. Einige Bürger seien zu
Unitymedia gewechselt - hier aber mit
der Telefonie unzufrieden und würden ein besseres DSL-Angebot der Telekom
bevorzugen.
Immer mehr sind heute
Freiberufler, Gewerbebetriebe aber auch Private auf die Kommunikation (z.B. mit
nationalen/ internationalen Geschäftspartnern, Behörden, Finanzämtern etc.)
mittels derartiger Verbindungen für den Datentransfer angewiesen (Bsp.:
EU-Dienstleistungsrichtlinie). Die Investition in ein derartiges Netz
entspricht also dem heutigen Stand der Technik und wäre eine gut geeignete
Maßnahme der Wirtschaftsförderung i.S. eines „weichen Standortfaktors“ sowie
der allgemeinen Stadtentwicklung.
Der Ausbau der Breitband-Infrastruktur kann laut der FAQ-Liste des Innenministeriums NRW aus Mitteln des Konjunkturpaketes II gefördert werden.
Beschlussvorschlag:
„Zur Umsetzung des Konjunkturpaketes II werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
1. Sanierung Sporthalle Adlerstraße (energetische Optimierung, ca. 1,7 Mio. €)
2. Passive Lärmschutzmaßnahmen im Bereich Kaiserstraße / Kölner Str. (Kontext Umsetzung „Windhövel-Passage“)
3. DSL-Breitbandversorgung Bereich Brucherkotten
Finanz. Auswirkung:
siehe Sachverhalt