Sachverhalt:
In der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses war am 20.06.2017 ein Bürgerantrag angenommen worden, der für
gefährliche Hunde den normalen Steuersatz vorsieht, wenn durch diese keine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und der Nachweis einer erfolgreichen
positiven Verhaltensprüfung nachgewiesen werden kann. Weil der Beschlussvorschlag
der Verwaltung, diese Ermäßigung für gefährliche Hunde abzulehnen, im HFA
einstimmig abgelehnt wurde, ist nun dem Bürgerantrag stattzugeben.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 3
Landeshundegesetz NRW ist eine Verhaltensprüfung erforderlich, um die Befreiung
von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen zu können. Nach § 3 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz ist Ziel der Verhaltensprüfung
das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in
gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung
umfasst folgende Prüfelemente:
1.
Überprüfung
des Gehorsams des Hundes;
2.
Verhalten
bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in
engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;
3.
Verhalten
bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines
Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden
Personen);
4.
Verhalten
des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.: Fahrradklingel; Geschrei;
Trillerpfeife);
5.
Verhalten
im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;
6.
Verhalten
beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;
7.
Verhalten
des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen
Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.
Es geht insbesondere um die Prüfung der
Reaktion des Hundes auf solche Reize, die ein Aggressionsverhalten bei ihm
auslösen können. Aggressionsverhalten ist bei Hunden ein normaler Bestandteil
des Sozialverhaltens. Hunde, die in adäquat bedrohlichen oder ängstigenden
Situationen knurren oder bellen, sind nicht pauschal als gefährlich
einzustufen. Zudem müssen Hundehalter in der Lage sein, das
Aggressionsverhalten ihrer Hunde regelnd zu beeinflussen, so dass keine
Belästigung oder gar Gefährdungen von Menschen und/oder Artgenossen auftreten.
Hunde müssen entsprechenden Reizen begegnen können, ohne dass eine Situation
eskaliert.
Obwohl eine individuelle
Gefährlichkeit eines Hundes nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so
sollte bei einem positiven Verhaltenstest die Einstufung mit dem normalen
Hundesteuersatz für den Hundehalter möglich sein. Ein Nichtbestehen der
Verhaltensprüfung bzw. der fehlende Nachweis würde automatisch zur Einstufung
als gefährlicher Hund mit dem erhöhten Steuersatz von 480 € führen
Die Hundesteuersatzung vom 25.04.2017 ist daher in § 2 um den Abs. 3 zu
ergänzen:
Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2
dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer
mit dem Steuersatz nach Absatz 1 Buchst. a) bis c) erfolgen. Diese Festsetzung
erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.
Der Nachweis einer erfolgreichen
Verhaltensprüfung ist durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Redaktionelle
Änderungen :
Diese Satzungsänderung wird auch genutzt, um redaktionelle
Verbesserungen vorzunehmen. So wird bei der 12-monatigen Steuerbefreiung für
Tierheimhunde in § 3 Abs. 3 das inzwischen geschlossene Tierheim Wuppertal
ersetzt durch das Tierheim Velbert, welches jetzt für Haan die Fundtiere
aufnimmt.
Nachrichtlich :
Hundezählung
Mit der schon länger angekündigten
Hundebestandsaufnahme wird in Kürze begonnen. Im Rahmen der freihändigen
Vergabe hat die Firma Springer Kommunale Dienste das günstigste Angebot
abgegeben. Der Auftragnehmer war bereits 1998 und 2007 für die Stadt Haan
tätig, die bisherige Dienstleistung wurde hier zur vollsten Zufriedenheit
abgewickelt.
Beschlussvorschlag:
Die
Hundesteuersatzung wird in § 2 um den Abs. 3 ergänzt :
Soweit
für Hunde nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag
die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Absatz 1 Buchst. a) bis c)
erfolgen. Diese Festsetzung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag
eingegangen ist.
Der
Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung ist durch eine Bescheinigung
einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.
Finanz. Auswirkung:
Minderertrag pro positiv getesteten Kampfhund von 360 € jährlich.
Z. Zt. ist kein Kampfhund veranlagt.