Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
20/076/2017
Aktenzeichen
20.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses war am 20.06.2017 ein Bürgerantrag angenommen worden, der für gefährliche Hunde den normalen Steuersatz vorsieht, wenn durch diese keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und der Nachweis einer erfolgreichen positiven Verhaltensprüfung nachgewiesen werden kann. Weil der Beschlussvorschlag der Verwaltung, diese Ermäßigung für gefährliche Hunde abzulehnen, im HFA einstimmig abgelehnt wurde, ist nun dem Bürgerantrag stattzugeben.

Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Landeshundegesetz NRW ist eine Verhaltensprüfung erforderlich, um die Befreiung von der Maulkorb- und Leinenpflicht beantragen zu können. Nach § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz ist Ziel der Verhaltensprüfung das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können. Die Verhaltensprüfung umfasst folgende Prüfelemente:

 

1.    Überprüfung des Gehorsams des Hundes;

2.    Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Jogger, Skater, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten;

3.    Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten (z.B. Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen);

4.    Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen (z.B.: Fahrradklingel; Geschrei; Trillerpfeife);

5.    Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Gegebenheit;

6.    Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden;

7.    Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden.

 

Es geht insbesondere um die Prüfung der Reaktion des Hundes auf solche Reize, die ein Aggressionsverhalten bei ihm auslösen können. Aggressionsverhalten ist bei Hunden ein normaler Bestandteil des Sozialverhaltens. Hunde, die in adäquat bedrohlichen oder ängstigenden Situationen knurren oder bellen, sind nicht pauschal als gefährlich einzustufen. Zudem müssen Hundehalter in der Lage sein, das Aggressionsverhalten ihrer Hunde regelnd zu beeinflussen, so dass keine Belästigung oder gar Gefährdungen von Menschen und/oder Artgenossen auftreten. Hunde müssen entsprechenden Reizen begegnen können, ohne dass eine Situation eskaliert.

 

Obwohl eine individuelle Gefährlichkeit eines Hundes nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so sollte bei einem positiven Verhaltenstest die Einstufung mit dem normalen Hundesteuersatz für den Hundehalter möglich sein. Ein Nichtbestehen der Verhaltensprüfung bzw. der fehlende Nachweis würde automatisch zur Einstufung als gefährlicher Hund mit dem erhöhten Steuersatz von 480 € führen

 

Die Hundesteuersatzung vom 25.04.2017 ist daher in § 2 um den Abs. 3 zu ergänzen:

 

Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Absatz 1 Buchst. a) bis c) erfolgen. Diese Festsetzung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.

Der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung ist durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

 

 

Redaktionelle Änderungen :

Diese Satzungsänderung wird auch genutzt, um redaktionelle Verbesserungen vorzunehmen. So wird bei der 12-monatigen Steuerbefreiung für Tierheimhunde in § 3 Abs. 3 das inzwischen geschlossene Tierheim Wuppertal ersetzt durch das Tierheim Velbert, welches jetzt für Haan die Fundtiere aufnimmt.

 

Nachrichtlich :  Hundezählung

Mit der schon länger angekündigten Hundebestandsaufnahme wird in Kürze begonnen. Im Rahmen der freihändigen Vergabe hat die Firma Springer Kommunale Dienste das günstigste Angebot abgegeben. Der Auftragnehmer war bereits 1998 und 2007 für die Stadt Haan tätig, die bisherige Dienstleistung wurde hier zur vollsten Zufriedenheit abgewickelt.

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Hundesteuersatzung wird in § 2 um den Abs. 3 ergänzt :

Soweit für Hunde nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung der Nachweis erbracht wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag die Festsetzung der Steuer mit dem Steuersatz nach Absatz 1 Buchst. a) bis c) erfolgen. Diese Festsetzung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.

Der Nachweis einer erfolgreichen Verhaltensprüfung ist durch eine Bescheinigung einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen.

 

Finanz. Auswirkung:

Minderertrag pro positiv getesteten Kampfhund von 360 € jährlich.

Z. Zt. ist kein Kampfhund veranlagt.