Betreff
Anzahl der Ratsmitglieder zur nächsten Ratsperiode
Vorlage
10/138/2017
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung am 26. 09. 2012 hatte der Rat der Stadt Haan mit einer sog. Reduzierungssatzung beschlossen, aus Anlass der Kommunalwahl 2014 die Anzahl der gesetzlichen Vertreter im Rat der Stadt Haan um vier Vertreter, davon die Hälfte in Wahlbezirken, zu verringern. Diese Satzung gilt nicht nur für die letzte Kommunalwahl, sondern nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für alle Kommunalwahlen, soweit sie nicht geändert wird.

 

Die gesetzliche Anzahl der Vertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl und betrug bei der letzten Kommunalwahl 2014 (< 30.000 Einwohner) 38, davon 19 in Wahlbezirken. Daher gibt es aktuell 17 Wahlbezirke. Aufgrund des Stimmenverhältnisses hat es dann 4 Ausgleichsmandate gegeben, so dass die Anzahl der Ratsmitglieder nicht 34, sondern 38 beträgt. Hierbei bleibt es bis zur nächsten Kommunalwahl.

 

Maßgeblich für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist nach § 78 Abs. 1 KWahlO die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist. Beginn der Wahlperiode war gem. § 14 Abs. 2 KWahlG der 01. 06. 2014, weil die Kommunalwahl am 25. 05. 2014 stattfand. Daher ist die zum Stichtag 01. 12. 2017 veröffentlichte - nicht: die zu diesem Tag fortgeschriebene - Bevölkerungszahl maßgebend.

 

Die letzte bekannte veröffentlichte Halbjahreszahl bezieht sich auf den 31. 12. 2015 mit 30.410 Einwohnern;

https://www.landesdatenbank.nrw.de/ldbnrw/online/data;jsessionid=21DAF53981A74D743C5F6E44A7EC1A65?operation=previous&levelindex=4&levelid=1504774188628&levelid=1504773918403&step=3

die Bevölkerungszahl am 31. 12. 2016 wird voraussichtlich erst im Jahr 2018 veröffentlicht.

https://www.it.nrw.de/statistik/a/index.html

 

Ob noch zum Halbjahresstichtag 30. 06. 2016 eine Veröffentlichung erfolgt, ist nicht erkennbar.

https://www.it.nrw.de/statistik/a/daten/bevoelkerungszahlen_zensus/index.html

 

In jedem Fall ist eine Anzahl von mehr als 30.000, aber weniger als 50.000, Einwohnern zugrundezulegen. Dies führt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KWahlG zu einer Erhöhung der gesetzlichen Zahl von Ratsmitgliedern auf 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken. Hiernach würde sich ohne Änderung der Reduzierungssatzung die Zahl auf 40 Ratsmitglieder, davon 20 Direktmandate, belaufen.

 

Demzufolge wäre die Anzahl der Ratsmitglieder höher als aktuell. Die Kosten für die Mandatsausübung würden steigen, und das Abhalten von Sitzungen im Ratssaal würde erschwert. Dies gilt erst recht, wenn sich durch zusätzliche Mandate die Anzahl erhöht.

 

Möglich wäre eine Verringerung um bis zu 10 Mandate, davon 5 in Wahlbezirken. Sollte diese höchstmögliche Option beschlossen werden, würde es bei 17 Wahlbezirken und 34 Ratsmitgliedern verbleiben, sofern nicht infolge der Stimmabgaben wieder Überhang- bzw. Ausgleichsmandate hinzukommen.

 

Diese Option bietet die größte Ersparnis und wäre angesichts der tatsächlich geringen Steigerung der Einwohnerzahl und Überschreitung des Schwellenwertes noch vertretbar. Hinzu kommt, dass eine Neuaufteilung der aktuellen Wahlbezirke zur nächsten Kommunalwahl 2020 vermeidbar wäre.

 

Alternativ würde sich ein Rückgriff auf die gesetzliche Zahl der Ratsvertreter zur Kommunalwahl 2009 und 2014 mit 38 Vertretern, davon die Hälfte in Wahlbezirken anbieten. Zur Kommunalwahl 2009 wurden für die Wahl von 38 Vertretern 19 Wahlbezirke gebildet, so dass weitestgehend auf die seinerzeitige Aufteilung des Stadtgebietes in 19 Wahlkreise zurückgegriffen werden könnte. Allerdings ist nicht gesichert, ob in jedem der 19 Wahlbezirke ein Wahllokal angeboten werden kann oder auf auf einen benachbarten Wahlbezirk ausgewichen werden muss.

 

Eine Aufteilung sowohl in 17 als auch in 19 Wahlbezirke ist aber nur möglich, wenn die Reduzierungssatzung entsprechend geändert wird. Ein ändernder Satzungsbeschluss müsste gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG bis zum 28. 02. 2018 (absolute Ausschlussfrist) getroffen werden.  

Beschlussvorschlag:

 

Die Reduzierungssatzung wird in der Fassung der

-     Anlage 1

-     Anlage 2

beschlossen.