Sachverhalt:
In seiner Sitzung am 26. 09. 2012 hatte der Rat der Stadt Haan mit einer
sog. Reduzierungssatzung beschlossen, aus Anlass der Kommunalwahl 2014 die
Anzahl der gesetzlichen Vertreter im Rat der Stadt Haan um vier Vertreter,
davon die Hälfte in Wahlbezirken, zu verringern. Diese Satzung gilt nicht nur
für die letzte Kommunalwahl, sondern nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KWahlG für alle
Kommunalwahlen, soweit sie nicht geändert wird.
Die
gesetzliche Anzahl der Vertreter ist abhängig von der Einwohnerzahl und betrug
bei der letzten Kommunalwahl 2014 (< 30.000 Einwohner) 38, davon 19 in Wahlbezirken.
Daher gibt es aktuell 17 Wahlbezirke. Aufgrund des Stimmenverhältnisses hat es
dann 4 Ausgleichsmandate gegeben, so dass die Anzahl der Ratsmitglieder nicht
34, sondern 38 beträgt. Hierbei bleibt es bis zur nächsten Kommunalwahl.
Maßgeblich
für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist nach § 78 Abs. 1 KWahlO die vom
Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW) halbjährlich fortgeschriebene
Bevölkerungszahl, welche 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht
ist. Beginn der Wahlperiode war gem. § 14 Abs. 2 KWahlG der 01. 06. 2014, weil
die Kommunalwahl am 25. 05. 2014 stattfand. Daher ist die zum Stichtag 01. 12.
2017 veröffentlichte - nicht: die zu diesem Tag fortgeschriebene - Bevölkerungszahl
maßgebend.
Die letzte bekannte veröffentlichte
Halbjahreszahl bezieht sich auf den 31. 12. 2015 mit 30.410 Einwohnern;
die Bevölkerungszahl am 31. 12. 2016
wird voraussichtlich erst im Jahr 2018 veröffentlicht.
https://www.it.nrw.de/statistik/a/index.html
Ob noch zum Halbjahresstichtag 30. 06.
2016 eine Veröffentlichung erfolgt, ist nicht erkennbar.
https://www.it.nrw.de/statistik/a/daten/bevoelkerungszahlen_zensus/index.html
In
jedem Fall ist eine Anzahl von mehr als 30.000, aber weniger als 50.000, Einwohnern
zugrundezulegen. Dies führt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a KWahlG zu einer
Erhöhung der gesetzlichen Zahl von Ratsmitgliedern auf 44 Vertreter, davon 22
in Wahlbezirken. Hiernach würde sich ohne Änderung der Reduzierungssatzung die
Zahl auf 40 Ratsmitglieder, davon 20 Direktmandate, belaufen.
Demzufolge
wäre die Anzahl der Ratsmitglieder höher als aktuell. Die Kosten für die
Mandatsausübung würden steigen, und das Abhalten von Sitzungen im Ratssaal
würde erschwert. Dies gilt erst recht, wenn sich durch zusätzliche Mandate die
Anzahl erhöht.
Möglich
wäre eine Verringerung um bis zu 10 Mandate, davon 5 in Wahlbezirken. Sollte
diese höchstmögliche Option beschlossen werden, würde es bei 17 Wahlbezirken
und 34 Ratsmitgliedern verbleiben, sofern nicht infolge der Stimmabgaben wieder
Überhang- bzw. Ausgleichsmandate hinzukommen.
Diese
Option bietet die größte Ersparnis und wäre angesichts der tatsächlich geringen
Steigerung der Einwohnerzahl und Überschreitung des Schwellenwertes noch
vertretbar. Hinzu kommt, dass eine Neuaufteilung der aktuellen Wahlbezirke zur
nächsten Kommunalwahl 2020 vermeidbar wäre.
Alternativ
würde sich ein Rückgriff auf die gesetzliche Zahl der Ratsvertreter zur Kommunalwahl
2009 und 2014 mit 38 Vertretern, davon die Hälfte in Wahlbezirken anbieten. Zur
Kommunalwahl 2009 wurden für die Wahl von 38 Vertretern 19 Wahlbezirke
gebildet, so dass weitestgehend auf die seinerzeitige Aufteilung des Stadtgebietes
in 19 Wahlkreise zurückgegriffen werden könnte. Allerdings ist nicht gesichert,
ob in jedem der 19 Wahlbezirke ein Wahllokal angeboten werden kann oder auf auf
einen benachbarten Wahlbezirk ausgewichen werden muss.
Eine
Aufteilung sowohl in 17 als auch in 19 Wahlbezirke ist aber nur möglich, wenn
die Reduzierungssatzung entsprechend geändert wird. Ein ändernder Satzungsbeschluss müsste gem. § 3 Abs.
2 Satz 3 KWahlG bis zum 28. 02. 2018
(absolute Ausschlussfrist) getroffen werden.
Beschlussvorschlag:
Die
Reduzierungssatzung wird in der Fassung der
- Anlage 1
- Anlage 2
beschlossen.