Betreff
Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten zur Anordnung von Tempo 30 auf Straßen im Stadtgebiet von Haan
Vorlage
66/050/2017
Art
Beschlussvorlage

Anlass

Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.10.17 – einstimmig - die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf nachstehenden Straßen, von 50 km/h auf 30km/h, in Gänze oder teilweise, ganztägig angeordnet werden kann:

 

1./ B 228 vom Schlagbaum bis Kampstraße,

 

2./ Hochdahler Straße,

 

3./ L 288 Ohligser Straße,

 

4./ K16 vom Ortseingang bis zum Kreisverkehr Elberfelder Straße.

 

Sachverhalt

 

Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen sind nur statthaft, wenn die Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und der Lärmschutz-Richtlinien-StV vorliegen.

 

Der von der Stadt Haan aufgestellte Lärmaktionsplan Stufe II findet seine rechtliche Grundlage in § 47 d Absatz 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIMSchG). Diese Regelungen enthalten keine verbindlichen Lärmgrenzwerte, ab denen verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu ergreifen sind. Die vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Regelungen verweisen insofern auch konsequent auf spezialrechtliche Eingriffsgrundlagen.

 

Die für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen zuständigen Straßenverkehrsbehörden können insofern folgerichtig auch nur auf der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 45 StVO die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenabschnitten aus sachlichen Gründen beschränken oder verbieten. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen jedoch nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.

 

Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Insoweit legen die zu § 45 StVO erlassenen und für die Straßenverkehrsbehörden bindenden Verwaltungsvorschriften die Lärmschutz-Richtlinien-StV als Vorgaben fest, nach denen eine Ermittlung der Lärmwerte nach RLS-90 erforderlich ist.

 

Nach alledem können sich verkehrsrechtliche Beschränkungen somit keinesfalls auf einen Lärmaktionsplan stützen. Rechtsgrundlage für die Anordnung bleibt die Straßenverkehrs – Ordnung.

 

Sowohl der Kreis Mettmann als auch die Bezirksregierung vertreten die Auffassung, dass der beschlossene Lärmaktionsplan der Stufe II nicht als Grundlage für eine mögliche Geschwindigkeitsbeschränkung dienen kann.

 

Um die auf Seite 1 aufgeführten Straßen aus Lärmschutzgründen temporeduzieren zu können, sind somit Beurteilungen nach der RLS-90 zwingend notwendig. Diese Berechnungen hat die Stadt Haan bisher nicht vorgenommen. Sollte der Rat die Begutachtung dieser Straßenzüge wünschen, sind zur Beauftragung der Grundlagenermittlung Mittel in Höhe von ca. 50.000,- € in den Haushalt für 2018 einzustellen.

 

 

Aufgestellt: Frau Frehoff, örtliche Straßenverkehrsbehörde

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Haan nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Zur Beauftragung einer lärmtechnischen Berechnung der B 228 (von Schlagbaum bis Kampstraße), der Hochdahler Straße, der L 288 Ohligser Straße und der K16 (von Ortseingang bis Kreisverkehr Elberfelder Straße) nach der RLS-90, werden zusätzliche Mittel in Höhe von 50.000,- € in den Haushalt 2018 aufgenommen.