Anlass
Der Rat hat in
seiner Sitzung am 17.10.17 – einstimmig - die Verwaltung beauftragt, zu prüfen,
ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf nachstehenden Straßen, von 50 km/h auf
30km/h, in Gänze oder teilweise, ganztägig angeordnet werden kann:
1./ B 228 vom
Schlagbaum bis Kampstraße,
2./ Hochdahler
Straße,
3./ L 288 Ohligser
Straße,
4./ K16 vom
Ortseingang bis zum Kreisverkehr Elberfelder Straße.
Sachverhalt
Straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen sind nur statthaft, wenn die
Voraussetzungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften und der Lärmschutz-Richtlinien-StV vorliegen.
Der von der Stadt Haan aufgestellte Lärmaktionsplan Stufe II findet
seine rechtliche Grundlage in § 47 d Absatz 6 i. V. m. § 47 Abs. 6
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BIMSchG). Diese Regelungen enthalten keine
verbindlichen Lärmgrenzwerte, ab denen verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu
ergreifen sind. Die vorgenannten immissionsschutzrechtlichen Regelungen
verweisen insofern auch konsequent auf spezialrechtliche Eingriffsgrundlagen.
Die für die Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen zuständigen
Straßenverkehrsbehörden können insofern folgerichtig auch nur auf der
einschlägigen Rechtsgrundlage des § 45 StVO die Benutzung bestimmter Straßen
oder Straßenabschnitten aus sachlichen Gründen beschränken oder verbieten.
Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen jedoch
nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten
sind.
Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in §
45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Insoweit legen die zu § 45 StVO erlassenen und für die
Straßenverkehrsbehörden bindenden Verwaltungsvorschriften die
Lärmschutz-Richtlinien-StV als Vorgaben fest, nach denen eine Ermittlung der
Lärmwerte nach RLS-90 erforderlich ist.
Nach alledem können sich verkehrsrechtliche Beschränkungen somit
keinesfalls auf einen Lärmaktionsplan stützen. Rechtsgrundlage für die
Anordnung bleibt die Straßenverkehrs – Ordnung.
Sowohl der Kreis Mettmann als auch die Bezirksregierung vertreten die
Auffassung, dass der beschlossene Lärmaktionsplan der Stufe II nicht als
Grundlage für eine mögliche Geschwindigkeitsbeschränkung dienen kann.
Um die auf Seite 1 aufgeführten Straßen aus Lärmschutzgründen
temporeduzieren zu können, sind somit Beurteilungen nach der RLS-90 zwingend
notwendig. Diese Berechnungen hat die Stadt Haan bisher nicht vorgenommen.
Sollte der Rat die Begutachtung dieser Straßenzüge wünschen, sind zur
Beauftragung der Grundlagenermittlung Mittel in Höhe von ca. 50.000,- € in den
Haushalt für 2018 einzustellen.
Aufgestellt: Frau Frehoff, örtliche
Straßenverkehrsbehörde
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Haan nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis. Zur Beauftragung einer lärmtechnischen Berechnung der B 228 (von
Schlagbaum bis Kampstraße), der Hochdahler Straße, der L 288 Ohligser Straße
und der K16 (von Ortseingang bis Kreisverkehr Elberfelder Straße) nach der RLS-90,
werden zusätzliche Mittel in Höhe von 50.000,- € in den Haushalt 2018
aufgenommen.