Sachverhalt:
Gemäß § 22 Abs. 1
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) können Ermächtigungen für Aufwendungen und
Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen Regelungen über Art,
Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom Rat der Stadt Haan beschlossen
(Vorlage 20/044/2016). Danach erfolgt
1. eine obligatorische
Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für
- im Vorjahr kontierte Rechnungen (sowohl investiv als auch
konsumtiv), deren Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
- nachlaufende konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf
das Vorjahr gebucht werden können und
- im Vorjahr beauftragte und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als
auch konsumtiv), die sich noch in der Abwicklung befinden.
2. Im Falle von 1 c werden
bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.
Ermächtigungen zu 1a und b
sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar.
Ermächtigungen zu 1c
bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
3. Weitere Ermächtigungen
für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf
begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag
entscheidet die Kämmerin.
Sofern Haushaltsermächtigungen
übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan
des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22 Abs. 4 GemHVO eine Übersicht
der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den
Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Nach den besonderen Planungs- und
Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2018 der Stadt Haan zu § 22 GemHVO ist,
soweit die Genehmigung des Haushaltes mit der Genehmigung eines
Haushaltssicherungskonzeptes verknüpft ist, die Liste der Ermächtigungsübertragungen
zu Nr. 3 dem Rat jeweils zu Jahresbeginn zur Entscheidung vorzulegen, im
Übrigen ist sie dem Rat zur Kenntnis gegeben.
Nachlaufende (konsumtive und
investive) Rechnungen, die erst Anfang 2018 hier eingetroffen sind, die aber
dem Haushaltsjahr 2017 zuzurechnen sind, konnten noch bis zum Buchungsschluss
am 31.1.2018 auf das Haushaltsjahr 2017 verbucht werden. Die kassentechnische
Abwicklung dieser Vorgänge kann jedoch nur in der Finanzrechnung 2018 erfolgen,
da die Finanzrechnung dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen hierfür
die erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2017 nach 2018 übertragen werden.
Weiterhin müssen in der Finanzrechnung auch für die Fälle, in denen mit der
Verbuchung in 2017 ein Zahlungsziel nach dem 31.12.2017 vereinbart wurde,
entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden (obligatorische
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b). Darüber hinaus ergibt sich die
Notwendigkeit der Übertragung von Aufwands- und/oder Auszahlungsermächtigungen
in den Fällen, in denen bereits Aufträge erteilt, die Lieferung oder Leistung
aber noch nicht (abschließend) in 2017 erbracht wurde (obligatorische
Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1c und 2).
Hieraus ergibt sich für den
Haushalt 2018 folgende zusätzliche Befrachtung:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der Aufwendungen |
593.061,81 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der Auszahlungen aus
lfd. Verwaltungstätigkeit: |
2.555.414,59 |
Erhöhung der Auszahlungen aus
Investitionen |
1.740.636,57 |
Des Weiteren wurden von den
Ämtern Anträge auf konsumtive Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von 97.098,96 € sowie
investive Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 8.121.247,88 € gestellt. Hiervon
allein für das Gymnasium rd. 4,6 Mio. €.
Die separat beantragten
Ermächtigungsübertragungen ergeben sich aus der Anlage.
Hieraus ergibt sich für den
Haushalt 2018 folgende weitere zusätzliche Befrachtung:
Ergebnisplan: |
|
Erhöhung der Aufwendungen |
97.098,96 |
Finanzplan: |
|
Erhöhung der Auszahlungen aus
lfd. Verwaltungstätigkeit: |
97.098,96 |
Erhöhung der Auszahlungen aus
Investitionen |
8.121.247,88 |
Die in 2017 zunächst nicht in
Anspruch genommenen Ermächtigungen führen in 2017 somit zu einer Entlastung des
Ergebnisses 2017 und stehen in 2018 zusätzlich zu den für 2018 geplanten
Mitteln zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die von der Verwaltung
gesondert beantragten Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von
97.098,96 € für Aufwendungen
und
8.121.247,88 € für
Auszahlungen
werden nach 2018 übertragen.
Im Übrigen werden die Ausführungen
der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Finanz. Auswirkung:
Insgesamt erhöhen sich damit
die Positionen des Haushaltes 2018 wie folgt:
Bezeichnung |
Ergebnisplan |
EÜ aus 2017 |
|
Finanzplan |
EÜ aus 2017 |
- Personal |
19.629.547,00 |
0,00 |
|
18.132.444,00 |
110.085,58 |
- Versorgung |
1.519.669,00 |
0,00 |
|
1.530.000,00 |
13.458,59 |
-Sach- und Dienstleistungen |
14.813.166,00 |
579.189,09 |
|
15.386.166,00 |
1.800.937,30 |
- Zinsen |
1.461.481,00 |
0,00 |
|
1.461.481,00 |
135.595,76 |
- Transferleistungen |
48.206.898,00 |
0,00 |
|
48.206.898,00 |
391.032,58 |
- Sonstige Aufwend./Ausz. |
2.734.936,00 |
110.971,68 |
|
2.491.656,00 |
202.715,28 |
= ordentl. Aufwendungen |
92.106.348,00 |
690.160,77 |
|
87.208.645,00 |
2.653.825,09 |
|
|
|
|
|
|
- Erwerb Grdst. / Gebäude |
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|
3.265.100,00 |
202.187,21 |
- Baumaßnahmen |
|
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15.642.863,00 |
7.447.350,30 |
- Erwerb bew. Anlageverm. |
|
|
|
1.891.855,00 |
2.145.036,86 |
- aktivierbare Zuwendungen |
|
|
|
0,00 |
67.310,08 |
= Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit |
|
|
|
20.799.818,00 |
9.861.884,45 |