Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28.11.2017 hat der Präsident des
Landgerichts in Wuppertal die Stadt Haan darüber informiert, dass der
Jugendhilfeausschuss für die Wahl der Jugendhauptschöffen und
Jugendhilfsschöffen für die Jugendschöffengerichte des Landgerichtsbezirks
Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 (Anlage 2)
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Jugendhauptschöffen (2 männliche und 2 weibliche) sowie
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Jugendhilfsschöffen (3 männliche und 3 weibliche)
und für die Wahl der Jugendhauptschöffen für
die Jugendkammern des Landgerichtsbezirks Wuppertal für die Amtszeit vom
01.01.2019 bis zum 31.12.2013 (Anlage 3)
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Jugendhauptschöffen (3 männliche und 3 weibliche)
vorzuschlagen hat.
Die Verwaltung hat im 29. Januar 2018 über eine Pressemitteilung sowie
über die Homepage der Stadt Haan Bürgerinnen und Bürger über das
Bewerbungsverfahren informiert.
Die vom Ausschuss zu beschließende Vorschlagsliste gilt als
Vorschlagsliste gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz. Für die Aufnahme von
Personen in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 35 Jugendgerichtsgesetz)
Die Vorschlagsliste ist nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss
eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt ist vorher
öffentlich bekannt zu machen (§ 35 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz)
Die Vorschlagsliste ist bis zum 15.08.2018 dem Amtsgericht Mettmann
vorzulegen.
Auf die Wahl der Schöffen hat die Stadt Haan keinen Einfluss. Diese
Aufgabe obliegt dem in § 40 Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Ausschuss
beim Landgericht Wuppertal.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 1 – Vorschlagsliste
Anlage 2 – Schreiben Schöffen -Jugendschöffengerichte
Anlage 3 – Schreiben Schöffen- Jugendkammern
Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Haan beschließt die von der
Verwaltung vorgelegte Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendhauptschöffen und
Jugendhilfsschöffen für die Jugendschöffengerichte und Jugendkammern des
Landgerichtsbezirks Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum
31.12.2023 entsprechend Anlage 1.
Finanz. Auswirkung:
keine