hier: Beschluss einer Veränderungssperre, § 16 BauGB
Sachverhalt:
1./ Bisheriges Verfahren
Am 21.11. 1975 fasste der Rat der Stadt Haan für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 61 einen Aufstellungsbeschluss; das Plangebiet umfasste den Gesamtbereich zwischen der Ohligser Straße, Hülsberger Busch, Siemensstraße und Sombers. Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses war, einer ungeordneten Entwicklung im Gebiet „Tenger“ vorzubeugen und die langfristigen Zielplanungen für diesen Bereich festzulegen.
Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Haan aus dem Jahre 1994 stellt für den Gesamtbereich Wohnbauflächen dar, welche durch einen Grünzug, in den 2 kleine Waldgebiete eingegliedert sind, von einander getrennt werden. Der Grünzug trennt die geplanten Baugebiete als großräumige Verbindung zwischen Hildener Heide und Ittertal. Die in ihm enthaltenen Wäldchen (eines davon als geschützter Landschaftsbestandteil) erfüllen wesentliche Funktionen als Trittsteinbiotope. Der Talbereich des Thienhausener Baches ist gleichermaßen als Grünfläche bzw. Wald dargestellt. An der Ohligser Straße ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „ sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ ausgewiesen.
Auf der Grundlage eines Antrages der CDU-Ratsfraktion
Haan vom 10.07.1998 wurde am 08.09.98 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
156 zur Entwicklung eines Wohngebiets im Bereich „Tenger Süd“ beschlossen. Das
Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 156 umfasst einen im Südwesten des
Bebauungsplanes Nr. 61 gelegenen Teilbereich. Der Bebauungsplan Nr. 156
„Tenger-Süd“ wurde mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 31.05.2002
rechtskräftig.
Die für den Gesamtbereich „Tenger“ formulierten
Planungsziele sehen den Darstellungen des FNP entsprechend die Entwicklung
eines weiteren Wohngebiets „Tenger-Nord“ auf den rückwärtigen Flächen südlich
der Ohligser Straße vor. Die im FNP dargestellten Grünflächen und Waldbereiche
sollen hierbei planerisch gesichert werden.
2./
Planungsanlass
Mit Schreiben vom 06.10.2008 stellt ein Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des Geltungsbereichs des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplans Nr. 61 (im Flächennutzungsplan dargestellt: Grünfläche).
Vorhaben,
welche erkennbar den o. g. Planungszielen zuwider laufen, können diese
insgesamt gefährden. So können z. Bspl. durch Bauvorhaben „Lückenschlüsse“ mit
angrenzenden bebauten Flächen vollzogen werden, welche dazu führen, dass
bislang nach § 35 BauGB als Außenbereich zu bewertende und somit weitgehend
geschützte Bereiche in der Folge dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen wären.
Die Funktion der Freiflächen als stadtnaher Natur- und Erholungsraum mit
Biotop-Verbindungseigenschaften zur Hildener Heide ginge absehbar verloren.
Die Stadt Haan als Bauaufsichtsbehörde hat vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 13.11.2008 das geplante Vorhaben gemäß § 15 BauGB auf die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit Datum vom 23.11.2008, zurückgestellt. Als Grundlage für die Zurückstellung (befristet auf ein Jahr) dienen die mit dem Bebauungsplan Nr. 61 formulierten städtebaulichen Ziele. Aus Sicht der Verwaltung ist das Vorhaben geeignet, die Durchsetzung dieser Ziele zu gefährden.
3./ Erfordernis der Veränderungssperre
Um
die Durchsetzung der städtebaulichen Zielvorstellungen im Plangebiet zu sichern
und insbesondere zu verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des Plangebiets
Veränderungen vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen des
Bebauungsplans Nr. 61 widersprechen, ist vor dem Ablauf der Zurückstellung der
Erlass einer Veränderungssperre erforderlich. Die Veränderungssperre und die bislang
erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs geben der Stadt die Möglichkeit, die
Planaufstellung durchzuführen, ohne solche oder andere Gefahren für die Planung
befürchten zu müssen.
Die Veränderungssperre ist von der Gemeinde als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Die
Veränderungssperre tritt mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 61,
spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist
ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB
abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr
verlängern, wenn die Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre
weiterhin gegeben ist. Eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist für
die erstmalige Verlängerung nicht erforderlich. Nach Ablauf der drei Jahre kann
die Gemeinde mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde die Frist bis zu
einem weiteren Jahr verlängern.
4./ Beschlussempfehlung und weiteres Verfahren
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, zur Sicherung der Planungsziele die Veränderungssperre Nr. 20 zu beschließen.
Der Satzungstext zur Veränderungssperre Nr. 20 und die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage 2 beigefügt.
Beschlussvorschlag:
„Die
Veränderungssperre Nr. 20 für den zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplan
Nr. 61 „Tenger“ wird entsprechend der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage gemäß §
16 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Das
Gebiet der Veränderungssperre Nr. 20 befindet sich in Haan-Südwest. Der
räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen südlich und östlich der Ohligser
Straße, welche von den rechtskräftigen
Bebauungsplänen Nr. 70 und 156 begrenzt werden sowie die Flächen des
Thienhausener Bachtals. Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs
erfolgt durch die zeichnerische Darstellung.“
Finanz. Auswirkung:
keine