hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB; Beschluss der Planungsziele
Sachverhalt:
Ein Investor beabsichtigt den Erwerb des
o.g. Grundstückes für die Errichtung von Wohngebäuden und ist mit der Stadt
Haan in Kontakt getreten.
Das Plangebiet befindet sich derzeit im
Geltungsbereich des Bebauungsplans 14a, der im Jahr 1977 rechtskräftig wurde.
Es ist Bestandteil eines durch diesen Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiets
(MI), welches durch die Straßen Steinkulle und Büssingstraße sowie durch das
Areal der Grundschule abgegrenzt wird. Zum Zeitpunkt der Planerstellung war das
Baugebiet – bis auf die Jugendstil-Villa Steinkulle 10 (samt Anbauten) –
unbebaut.
Anfang der 1990er-Jahre wurden im
südwestlichen Teilbereich des Mischgebietes Wohnhäuser errichtet. Das übrige
Baugebiet (ausschließlich des Flurstücks 780) wurde 2010/2011 mit Reihen- und
Doppelhäusern bebaut.
Anlass der Planung:
Das Vorhaben des Investors wäre bei der
derzeitigen planungsrechtlichen Ausgangssituation nicht genehmigungsfähig. In
einem Mischgebiet sind sowohl Wohnnutzungen als auch Gewerbebetriebe, die das
Wohnen nicht wesentlich stören, zulässig. Die beiden Nutzungsformen sollen
dabei durchmischt sein, gesetzliche Vorgaben für ein Mischungsverhältnis gibt
es dabei nicht; jedoch darf eine der beiden Nutzungsarten keine dominierende
Stellung einnehmen. Dies führt dazu, dass bei der momentanen Grundlage
(Bebauungsplan 14a) auf dem Flurstück 780 lediglich gewerbliche Nutzungen
genehmigungsfähig wären. Eine gewerbliche Nutzung auf diesem verbleibenden
Grundstück wäre jedoch aus heutiger Sicht städtebaulich nicht mehr sinnvoll –
insbesondere auch in Anbetracht der bisherigen Entwicklung des Umfeldes.
Planungsziele:
Die städtebauliche Situation soll unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen klargestellt werden. Mit der
Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets für das ca. 2.100 qm große Plangebiet
soll außerdem dem weiterhin zunehmendem Bedarf an Wohnraum Rechnung getragen
werden. Die Bautypologie soll im weiteren Verfahren konkretisiert werden. Für
den durch den neuen Bebauungsplan nicht überplanten Bereich des bestehenden
Mischgebiets besteht kein planerisches Handlungserfordernis, da das Gebiet
vollständig bebaut ist und keine planerischen Nutzungskonflikte zu erwarten
sind.
Planverfahren:
Der Bebauungsplan Nr. 194 entspricht den
Anforderungen des § 13 a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“, da es
sich um eine Maßnahme der Innentwicklung handelt und weniger als 20.000 qm
Grundfläche gemäß § 19 (2) BauNVO festgesetzt werden wird. Zudem wird der
Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Bundes- oder
Landesrecht unterliegen. Weiterhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
Durch die Anwendung des beschleunigten
Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung ergeben sich
Verfahrensvereinfachungen für die Planung. Insbesondere ist die Durchführung
einer Umweltprüfung nicht erforderlich; folglich entfällt somit auch der
Umweltbericht. Gleichwohl sind alle umweltrelevanten Belange sachgerecht in die
Planung einzustellen. Für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit weniger als
20.000 qm festgesetzter Grundfläche entfällt zudem der rechtlich erforderliche
Ausgleich für durch die Planung zu erwartende Eingriffe in Natur und
Landschaft.
weitere Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt, den
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 194 „Steinkulle“ zu fassen. Zur
Beschleunigung des Verfahrens soll von der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 13a (2) Nr. 1 abgesehen
werden. Die Beteiligung erfolgt dann nur einmalig im Rahmen der öffentlichen
Auslegung. Die Öffentlichkeit soll hingegen im Rahmen einer
Diskussionsveranstaltung zeitnah über die Ziele und Zwecke der Planung gemäß §
3 (1) BauGB frühzeitig informiert werden.
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 194
"Steinkulle“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird
beschlossen.
2. Den Planungszielen gemäß dieser
Sitzungsvorlage wird zugestimmt.
3. Das Plangebiet befindet sich in
Haan-Unterhaan (Gemarkung Haan, Flur 35). Es umfasst das Flurstück 780. Die
genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Finanz. Auswirkung:
keine