Betreff
Wahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen/-schöffen für die Schöffengerichte und Strafkammern (einschl. Schwurgericht - ohne Jugendstrafkammern) des Landesgerichtsbezirkes Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023
Vorlage
32-2/062/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gem. §§ 36 und 77 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Verbindung mit der Verfügung zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl für das Schöffen- und Jugendschöffenamt (Schöffenwahl-AV) stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr eine einheitliche Vorschlagsliste für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und Landgerichts auf.

 

Mit Schreiben vom 28.11.2017 hat der Präsident des Landgerichts Wuppertal bestimmt, dass seitens der Stadt Haan für die Schöffengerichte beim Amtsgericht Wuppertal und Amtsgericht Velbert zwei Hauptschöffinnen / Hauptschöffen und für die Strafkammern im Landgerichtsbezirk Wuppertal 16 Hauptschöffinnen / Hauptschöffen vorzuschlagen sind.

 

Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung. Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte oder sonstiger schützenswerter Interessen der Bewerber/-innen sollen die Beratung und Entscheidung möglichst in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Dementsprechend ist die vollständige Liste im nicht öffentlichen Teil beigefügt.

 

Es soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden.

 

Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt der Schöffin / des Schöffen geeignet sind.

 

Voraussetzung für die Übernahme dieses Ehrenamtes ist, dass die Bewerber

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben,
  • ihren Wohnsitz zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Haan haben,
  • nicht aus gesundheitlichen Gründen für das Amt ungeeignet sind,
  • der deutschen Sprache mächtig sind und
  • nicht in Vermögensverfall geraten sind.

 

Darüber hinaus sollen gem. § 34 GVG nicht berufen werden:

 

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
  7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert.

 

Auf Grund verschiedener Pressemitteilungen haben sich insgesamt 47 Haaner Bürger(-innen) um die Aufnahme in die Vorschlagsliste beworben.

 

Die Verwaltung ist der Auffassung, dass alle 47 Bewerber(-innen) für das Amt der Schöffin bzw. Schöffen geeignet sind. Ausschlussgründe sind der Verwaltung nicht bekannt geworden.

 

Die Vorschlagsliste enthält mithin 47 Bewerber(-innen) und sollte, obgleich sie mehr Vorschläge beinhaltet, als vom Präsidenten des Landgerichts Wuppertal angefordert, ungekürzt beschlossen und dem beim Amtsgericht Mettmann zu bildenden Auswahlausschuss vorgelegt werden.

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Anlage 1 – im nichtöffentlichen Teil – beigefügte Vorschlagsliste für die Wahl der Haupt- und Hilfsschöffinnen /-schöffen der Schöffengerichte und Strafkammern des Landesgerichtsbezirkes Wuppertal für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 wird beschlossen.

Finanz. Auswirkung:

 

keine