hier: - Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB
- Beschluss Öffentlichkeitbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Anlass
der Planung
Die südlich des
Kreuzungsbereiches Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum gelegene Bebauung wird
bauplanungsrechtlich durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 47 der Stadt
Haan bestimmt. Der Bebauungsplan Nr. 47 hat 1976 Rechtskraft erlangt und wurde
auf der Grundlage der BauNVO 1968 erstellt. Für den südöstlichen Eckbereich der
Kreuzung setzt der Bebauungsplan ein Kerngebiet mit einer IV-VII-geschossigen Bebauungsmöglichkeit
fest (s. Anlage 1). Die vorhandenen Nutzungen in diesem Bereich entsprechen
dieser Ausweisung nicht. So sind primär in der Erdgeschossebene Dienstleistungsbetriebe
und Gastronomieräume vorhanden, während ab dem 1. Obergeschoß Wohnungen
beginnen. Nur im mittleren Gebäudeteil befinden sich mit einem
Nachhilfeinstitut, einer Versicherung und einer Praxis auch gewerbliche
Nutzungen in den Obergeschossen. Die vorhandene Nutzung und auch die
Umgebungsbebauung entspricht eher einer Mischgebietsnutzung als einem
Kerngebiet. Die erfolgte Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 47
ist aus heutiger städtebaulicher Sicht daher nicht mehr nachvollziehbar. Gemäß
den Entwicklungszielen der Stadt Haan kann und soll die Ausweisung von
Kerngebieten nur im Stadtzentrum erfolgen, da hier Handelsbetriebe sowie
zentrale Einrichtungen der Wirtschaft, Verwaltung und Kultur untergebracht sind
und eine entsprechende bauliche Verdichtung vorhanden ist. Diese Zielsetzung
wurde im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Haan
bereits umgesetzt, sodass dieser im Eckbereich Düsseldorfer Straße / Am
Schlagbaum bereits ein Mischgebiet darstellt (s. Anlage 2).
Aufgrund der Ausweisung
eines Kerngebietes in diesem Bereich, ist nach derzeit geltendem Planungsrecht
hier auch die Ansiedlung von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten zulässig.
Nach Aufgabe der Restaurantnutzung im Erdgeschoss der Bebauung Düsseldorfer
Straße 59 wurde eine Bauvoranfrage zur Umnutzung der Gastronomieräume für eine
kerngebietstypische Spielhalle gestellt. Neben der Tatsache, dass die vorhandenen
Nutzungen und der hohe Anteil an Wohnen der Kerngebietsfestsetzung in diesem
Bereich real widersprechen und entsprechende Konflikte zwischen den Nutzungsarten
zu befürchten sind, liegt dieser Bereich gemäß dem vom Rat der Stadt Haan im
Jahr 2013 beschlossenen Einzelhandelskonzept im Nahversorgungszentrum Düsseldorfer
Straße. Entsprechend ist es Zielsetzung der Stadt, diesen zentralen Bereich des
Nahversorgungszentrums möglichst auch für Nutzungen zu sichern, die zu einer
funktionalen Verbesserung und Stärkung des Nahversorgungsangebotes im
Nahversorgungszentrum führen. Die angedachte Nutzung entspricht dem nicht. Zur
Sicherung der Funktion des Nahversorgungszentrums Düsseldorfer Straße und um
die planungsrechtlichen Festsetzungen im Planbereich an die real vorhandene
Nutzung anzupassen, empfiehlt die Verwaltung den Bebauungsplan Nr. 47 in dem
betroffenen Bereich zu ändern.
2. Bestehendes
Planungsrecht und erforderliche Planverfahren
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 47 umfasst die
Flächen südlich der Düsseldorfer Straße, zwischen der Einmündung der Ohligser
Straße im Osten, und der Bebauung Düsseldorfer Straße 69 im Westen. Im Süden
wird das Plangebiet durch den südlichen Abschluss der Ohligser Straße begrenzt.
Die Flächen entlang der Ohligser Straße zwischen der Straße Am Schlagbaum und
der Steinfelder Straße wurden aufgrund von Bedenken im Rahmen der Offenlage vom
Satzungsbeschluss ausgeschlossen. Die konkrete Abgrenzung ist der Anlage 1 zu
entnehmen. Der Bebauungsplan setzt in den Einmündungsbereichen der Ohligser
Straße und der Straße Am Schlagbaum in die Düsseldorfer Straße ein Kerngebiet
fest. Ansonsten sind im Bereich der Düsseldorfer Straße und entlang des
östlichen Teilbereiches der Straße Am Schlagbaum Mischgebiete ausgewiesen.
Westlich der Straße Am Schlagbaum setzt der Bebauungsplan gewerbliche
Bauflächen fest.
Bereits im Jahr 1984 hat
der Rat der Stadt Haan einen Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 47 gefasst, der das gesamte Plangebiet beinhaltet. Ziel des
Änderungsbeschlusses war es, durch die Anwendung der damals neuen Bau-NVO 1977
die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen für die festgesetzten
Gewerbe- und Mischgebiete neu zu regeln. Im Jahr 1992 wurde dieser Aufstellungsbeschluss
durch den Rat der Stadt erneuert. Neben der Regelung der Einzelhandelsnutzungen
(nunmehr gemäß den Vorgaben der BauNVO 1990), waren weitere wichtige Ziele die
Neureglung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Gewerbe- und Mischgebieten
sowie die Festsetzung der bisherigen Kerngebiete als Mischgebiete. Zur Sicherung
der Planung wurde im September 1992 zudem eine Veränderungssperre beschlossen.
Anlass hierfür war u.a. ein bereits zurück gestellter Bauantrag zur Errichtung
einer Doppelspielhalle im Kerngebiet im Eckbereich Düsseldorfer Straße / Am
Schlagbaum. Auf der Grundlage einer ersten Vorentwurfsplanung wurde die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer
Diskussionsveranstaltung und die frühzeitige Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange durchgeführt. Die Ergebnisse der Beteiligungsverfahren wurden
im April 1993 dem zuständigen Fachausschuss vorgelegt und die Erarbeitung des
Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Das Planverfahren wurde aufgrund von Unstimmigkeiten
mit dem beauftragten Planungsbüro, der Zurücknahme des Bauantrages und aufgrund
anderer wichtiger Planverfahren nicht weiterverfolgt.
Der rechtskräftige
Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1994 stellt für die beiden Kerngebiete in den
Eckbereichen Düsseldorfer Straße mit der Ohligser Straße und der Straße Am
Schlagbaum bereits ein Mischgebiet dar und hat somit den planerischen Willen
der Stadt Haan bereits nachvollzogen.
Um dies auch im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung nachzuvollziehen und um die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten im Plangebiet nunmehr abschließend zu regeln, ist ein
erneuter Aufstellungsbeschluss für ein Bebauungsplanverfahren zu fassen. Da im
östlichen Plangebiet des BP 47 durch die derzeitigen, gefestigten
Nutzungsstrukturen und der abgeschlossenen Ansiedlung des Aldi-Marktes kein
aktueller Planungsbedarf besteht, wird vorgeschlagen den derzeit zu ändernden
Planbereich auf die Flächen westlich der Zufahrt zum Aldimarkt zu begrenzen.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist der Anlage 3 dieser Sitzungsvorlage
zu entnehmen.
Da mit der Änderung des
Bebauungsplanes gemäß § 13a (1) BauGB eine Maßnahme der Innenentwicklung
umgesetzt werden soll und eine zulässige Grundfläche festgesetzt wird, die
unterhalb des in § 13a (1) Nr. 1 genannten Schwellenwertes von 20.000 m²
Grundfläche liegt, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Absatz 6 Nr. 7b genannten Schutzgüter bestehen und bei der Planung keine
Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen
nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind, kann das
Planverfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB
abgewickelt werden. Hierdurch entfällt die Verpflichtung, im Rahmen des
Planverfahrens eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB, einen Umweltbericht
gemäß § 2a BauGB sowie eine zusammenfassende Erklärung anzufertigen. In
Anwendung des § 13a (2) Nr. 4 BauGB ist die Berücksichtigung der
Eingriffsregelung grundsätzlich nicht erforderlich. Eingriffe, die aufgrund der
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a
(3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Unabhängig hiervon ergeben sich durch die geplante Aufstellung des
Bebauungsplanes keine zusätzlichen Bauflächen, die über das derzeitige Maß der
baulichen Nutzung des rechtskräftigen BP 47 hinausgehen.
Aufgrund der Anwendung
des Verfahrens der Innenentwicklung nach § 13a BauGB kann der
Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB nach
der Rechtskraft des Bebauungsplanes angepasst werden. Ob ggf. eine Änderung und
Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich wird ist im Rahmen des
weiteren Verfahrens zu prüfen (s. hierzu auch die Erläuterungen unter Punkt 3).
Zur Klarstellung des
eigenständigen Planverfahrens und zur Abgrenzung zum verbleibenden Teil der 1.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 erhält das Planverfahren als neue
Ordnungsnummer die Nr. 196.
3. Ziele der Planung und geplante Nutzungsstrukturen
Wie vorstehend bereits angeführt, sollen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 196 die geänderten städtebaulichen Zielvorstellungen zur Art der baulichen Nutzung nachvollzogen und durch die Anwendung der aktuellen Rechtsgrundlagen gesichert werden. Zudem sind im Rahmen des Planverfahrens die geänderten Anforderungen z.B. an den Immissionsschutz zu beachten. Im Einzelnen sind folgende Zielsetzungen zu nennen:
· Im Eckbereich Düsseldorfer Straße /Am Schlagbaum wird entsprechend der vorhandenen Nutzungen und entsprechend der Vorgaben des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes ein Mischgebiet festgesetzt. Hierdurch wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Haan entsprochen, Kerngebiete nur im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt anzusiedeln, um dessen Funktionsfähigkeit als Dienstleistungs- und Versorgungszentrum für die Haaner Bevölkerung zu sichern und zu stärken und diese Funktionen allein hier zu bündeln.
· Die Geschossigkeit im Eckbereich Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum wird von derzeit IV-VII Vollgeschossen auf IV Vollgeschosse entsprechend der vorhandenen Bebauung begrenzt. Durch diese bauliche Höhe kann der Eckbereich ausreichend betont und gestaltet werden. Um eine entsprechende Gestaltung für diesen Eckbereich zu sichern, soll zudem auch eine Mindestgeschossigkeit von III Vollgeschossen festgesetzt werden. Hierdurch soll eine I-geschossige Bebauung wie im Eckbereich Hochdahler Straße zukünftig ausgeschlossen werden.
· In allen Misch- und Gewerbegebieten im Plangebiet werden Vergnügungsstätten jedweder Art ausgeschlossen. Hierdurch soll das im Einzelhandelskonzept Haan 2013 definierte Nahversorgungszentrum Düsseldorfer Straße geschützt und die hierfür ausgewiesenen Flächen primär zur Stärkung und zum Ausbau des Zentrums vorbehalten werden. Durch die höhere Zahlungsfähigkeit der Vergnügungsstättenbranche werden die gewünschten Einzelhandelsnutzungen und ergänzenden Dienstleistungen häufig verdrängt. Auch die mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten einhergehenden stadtgestalterischen Auswirkungen, wie auffällige Werbung, zugeklebte Schaufenster widersprechen einer Ansiedlung im Nahversorgungsbereich. Eine Ansiedlung in den Mischgebieten ist aufgrund ihrer wohnbaulichen Prägung auch aus Immissionsschutzgründen abzulehnen. Für den Teil des Gewerbegebietes, welches außerhalb des Nahversorgungsbereiches liegt, ist zum Schutz der Flächen für das produzierende Gewerbe ebenfalls ein Ausschluss geboten.
· Neben dem Ausschluss von Vergnügungsstätten soll im Rahmen des Bebauungsplanes auch die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen neu geregelt werden. Da der rechtskräftige BP 47 auf der Grundlage der BauNVO 1968 erstellt worden ist, sind hier Einzelhandelsnutzungen, auch großflächiger Art, in den festgesetzten Gewerbegebieten zulässig, sofern diese nicht überwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen. Durch die Anwendung der neuen BauNVO sind großflächige Einzelhandelsnutzungen nur noch in speziell ausgewiesenen Sondergebieten oder in Kerngebieten zulässig. In dem Teil des Gewerbegebietes, der innerhalb des Nahversorgungszentrums Düsseldorfer Straße liegt, soll zur Ergänzung des Angebotes und zur Stärkung des Zentrums die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten sowie nicht-zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der Haaner Sortimentsliste ermöglicht werden. Die Ansiedlung von zentrenrelevanten Sortimenten wird hingegen ausgeschlossen. In den Teilen des Gewerbegebietes, welches außerhalb des Nahversorgungszentrums liegt, soll hingegen zum Schutz des produzierenden und dienstleistungsorientierten Gewerbes der Einzelhandel bis auf den Annexhandel ausgeschlossen werden. Da in diesem Teil des Plangebietes ein Autohändler ansässig ist, soll für diesen eine Einzelfallregelung nach § 1(10) BauNVO festgesetzt werden, wonach dieser entsprechend seiner genehmigten Nutzung allgemein zulässig ist. Auch die Erneuerung des Betriebes soll für allgemein zulässig erklärt werden. Bei Aufgabe der Nutzung wäre in diesem Bereich jedoch keine Einzelhandelsnutzung mehr möglich Die konkreten Festsetzungen sind im weiteren Verfahren zu erarbeiten.
· Entsprechend der Vorgaben der heutigen BauNVO ist gemäß § 16 (3) Nr. 1 BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen zur Erarbeitung eines qualifizierten Bebauungsplans anzugeben. Da dies im rechtskräftigen BP 47 bisher nicht erfolgt ist, da diese Regelung in der BauNVO 1968 noch nicht bestand, muss dies im Rahmen des BP 196 nunmehr Berücksichtigung finden.
· Da sich in der Bebauung im westlichen Einmündungsbereich Düsseldorfer Straße / Am Schlagbaum im Obergeschoss mehrere Wohnungen befinden, ist im Rahmen der Planerarbeitung zu prüfen, ob dieser Teilbereich nicht auch als Mischgebiet ausgewiesen werden sollte. Aufgrund der Gebietsgröße wäre hierdurch jedoch auch die Anpassung des Flächennutzungsplanes im Wege der Berichtigung erforderlich.
· Der Bebauungsplan muss den heutigen Anforderungen an den Immissionsschutz genügen. Entsprechend sind daher zum einen für die in den Mischgebieten und Gewerbegebieten wohnenden oder arbeitenden Personen ausreichende Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm zu treffen. Hierzu sind entsprechende Untersuchungen nach DIN 18005 an einen Schallgutachter zu beauftragen. Zum anderen ist zum Schutz vor dem Gewerbelärm das bestehende Gewerbegebiet zu gliedern und sind Emissionskontingente zu berechnen und festzusetzen. Ob sonstige Regelungen zum Schutz vor Gewerbelärm im Bebauungsplan erforderlich werden oder sinnvoll sind, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
4. Weiteres Verfahren
Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“ im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB zu fassen. Nach erfolgter Beschlussfassung wird die
Verwaltung die erforderlichen vermessungstechnischen Arbeiten sowie das
Immissionsschutzgutachten in Auftrag geben und eine erste Vorentwurfsplanung
erarbeiten, welche dann dem Ausschuss erneut zum Beschluss der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 (1) BauGB vorgelegt wird.
Aufbauend auf dem gefassten und bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss
kann die beantragte Spielhalle auf die Dauer eines Jahres durch die
Bauaufsichtsbehörde gemäß § 15 (1) BauGB zurückgestellt werden. Sofern die
Erarbeitung des Bebauungsplanes über diesen Zeitraum hinaus erfolgt, können und
sollten die Planungsziele dann durch die Aufstellung einer Veränderungssperre
gesichert werden.
Beschlussvorschlag:
„1. Der Bebauungsplan Nr. 196 „Düsseldorfer Straße / Ohligser Straße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-West. Der räumliche Geltungsbereich wird im Norden begrenzt durch die Düsseldorfer Straße (Hausnummer 65-51), im Osten durch die Zufahrt zur Bebauung Ohligser Straße 49 und angrenzende Gartengrundstücke der Bebauung Ohligser Straße 42-48, durch die Ohligser Straße im Südwesten und durch die Bebauung und Hofflächen zwischen der Ohligser Straße 60a und der Düsseldorfer Straße 69 im Westen. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung.
2. Den Planungszielen entsprechend dieser
Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem
weiteren Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.“
Finanz. Auswirkung:
Durch die Planung entstehen der Stadt Haan externe Kosten für die vermessungstechnischen Arbeiten und für die Beauftragung des Immissionsschutzgutachtens. Die erforderlichen Mittel stehen im Haushalt 2018 zur Verfügung.