Sachverhalt:
1.
Ausgangssituation
In der
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 11.04.2018 wurde die Verwaltung
beauftragt, einen Arbeits- und Zeitplan für die Erstellung eines Kinder- und
Jugendförderplans zu entwickeln. ( s. Anlage 1)
Im Hinblick
auf die Gültigkeit eines Kinder- und Jugendförderplans für eine volle
Wahlperiode und die voraussichtliche Bearbeitungszeit hält die Verwaltung es
nicht für zielführend, für die Restzeit der laufenden Wahlperiode einen Plan zu
verabschieden. Vielmehr beabsichtigt die Verwaltung während der Restzeit der
Wahlperiode, auf Grundlage der nach dem hier vorgestellten Konzept erfassten
Daten einen Kinder- und Jugendförderplan zu entwickeln, sodass dieser zu Beginn
der neuen Wahlperiode verabschiedet werden kann.
Die
Bearbeitungszeit ergibt sich einerseits daraus, dass die Verwaltung mit den
vorhandenen Personalressourcen neben dem laufenden Geschäft die Daten erheben
muss, andererseits aber insbesondere aber auch daraus, dass bei der Planung
unterschiedliche Akteure außerhalb der Verwaltung einzubeziehen sind.
In Haan gab
es in der Vergangenheit mehrere Ansätze zu Erstellung eines Kinder- und
Jugendförderplans, diese konnten jedoch wegen fehlender personeller Ressourcen
nicht weitergeführt werden. Der aktuelle Ansatz legt den Kinder- und
Jugendförderplan in die Verantwortung der Abteilung Pädagogik, der auch die
Jugendförderung zugeordnet ist. Neben den fachlichen Vorteilen birgt dies aber
auch Schwierigkeiten in sich, da
·
der
Kinder- und Jugendförderplan auf der Grundlage der kommunalen
Jugendhilfeplanung zu erstellen ist, dort aber bisher die Jugendförderung kaum
eine Beachtung gefunden hat
- und -
·
zeitliche
Ressourcen auch in der Abteilung Pädagogik nicht vorhanden sind.
Angebote der
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
gehören zu den pflichtigen Leistungen der Jugendhilfe (§2 (2) 1. SGB VIII).
Die
Erstellung eines Kinder- und Jugendförderplans als Teil der Jugendhilfeplanung
im Sinne des § 80 SGB VIII ist eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der
Jugendhilfe. In Nordrhein-Westfalen regelt ein Landesgesetz (Drittes Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)) seit dem 1. Januar 2006 die
Ausgestaltung des Kinder- und Jugendförderplans und macht somit diesen zur
Pflichtaufgabe der Jugendhilfeplanung:
§ 15 (4) 3. AG-KJHG -
KJFöG
Der örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen
Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der
Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.
Im Hinblick auf die Ausgangslage hat die vorgestellte Handlungsagenda
insbesondere drei Funktionen:
·
sie
eröffnet eine Sicht auf Haaner Jugendliche in ihren sozialen Räumen,
·
sie
liefert eine Bestandaufnahme vorhandener Angebote - und -
·
sie
bietet eine fundierte Grundlage für die Verabschiedung eines Kinder- und
Jugendförderplans in der kommenden Wahlperiode.
Dass bisher kein Kinder- und Jugendförderplan erstellt wurde, heißt
nicht, dass das Jugendamt nicht in den Handlungsfeldern der Jugendförderung
seinen pflichtige Aufgaben nachgekommen ist. Insbesondere eine Bestandsaufnahme
ist daher eine wichtige Leistung eines aktuellen Kinder- und Jugendförderplans.
2.
Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen des Kinder- und Jugendförderplans sind:
·
§
2 SGB VIII (2) 1. (Aufgaben der Jugendhilfe)
·
SGB
VIII Zweites Kapitel, Erster Abschnitt (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz) (§§ 11-14)
·
SGB
VIII Fünftes Kapitel, Vierter Abschnitt (Gesamtverantwortung,
Jugendhilfeplanung) (§§79,80)
·
Drittes
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung
der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und
Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - (3. AG-KJHG - KJFöG)
Die Handlungsfelder eines Kinder- und Jugendförderplans sind demnach (§
1,3. AG-KJHG – KJFöG):
·
die
Jugendarbeit
·
die
Jugendsozialarbeit - und –
·
der
erzieherische Kinder- und Jugendschutz.
·
Nicht
explizit in § 1 genannt ist die Jugendverbandsarbeit, der in § 11 ein eigener
Paragraf gewidmet ist.
Er richtet sich an junge Menschen im Alter vom 6. bis 21. Lebensjahr,
bei besonderen Angeboten und Maßnahmen können junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr
einbezogen werden (§3,3. AG-KJHG – KJFöG).
In den Handlungsfeldern benennt das Gesetz vier Querschnittsaufgaben:
·
Förderung
von Mädchen und Jungen / Geschlechter- differenzierte Kinder- und Jugendarbeit
(§ 4, 3. AG-KJHG – KJFöG).
·
Interkulturelle
Bildung (§ 5,3. AG-KJHG – KJFöG)
·
Beteiligung
von Kindern und Jugendlichen (§ 6,3. AG-KJHG – KJFöG)
·
Zusammenarbeit
von Jugendhilfe und Schule (§ 7,3. AG-KJHG – KJFöG)
Der öffentliche Träger der Jugendhilfe hat im Rahmen der Planungs- und
Gewährleistungsverpflichtungen dem §§ 79,80
SGB VIII den Bestand und Bedarf an Einrichtungen, Diensten und
Veranstaltungen sowie Fachkräften zu ermitteln (§ 8,3. AG-KJHG – KJFöG)
Als Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit nennt das Gesetz
insbesondere:
1. die politische und soziale Bildung
2. die schulbezogenen Jugendarbeit
3. die kulturelle Jugendarbeit
4. die sportliche und freizeitorientierte
Jugendarbeit
5. die Kinder- und Jugenderholung
6. die medienbezogene Jugendarbeit
7. die interkulturelle Kinder- und
Jugendarbeit
8. die geschlechterdifferenzierte
Mädchen- und Jungenarbeit
9. die internationale Jugendarbeit
10. die integrationsfördernde Kinder- und
Jugendarbeit
Mit den vier Querschnittsaufgaben und den zehn Schwerpunkten der Kinder-
und Jugendarbeit lässt das Gesetz dem öffentlichen Träger viel Spielraum für
eine Ausgestaltung von Zielen eines Kinder- und Jugendförderplans. Die
Formulierung von Leitzielen, die sich an den Querschnittsaufgaben und
Schwerpunkten orientieren, ist Aufgabe der Leitungsebene des Jugendamtes. Die
Fachberatung des Landesjugendamtes wurde angesprochen, hierzu einen
Zieleworkshop der Leitungsebene zu moderieren. Genaueres ist aber noch offen.
Aus den Leitzielen werden dann zusammen mit den Akteuren der Kinder- und
Jugendarbeit konkrete Handlungsziele formuliert.
Entsprechend dem dritten Querschnittsziel sind Kinder und Jugendliche in
geeigneter Form zu beteiligen (§ 6,3. AG-KJHG – KJFöG). Dies geschieht, indem
in den Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit Beteiligungsstrukturen geschaffen
werden. Für das Land fordert zudem Absatz (3), Kinder und Jugendliche bei der
Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans zu hören. Der Kinder- und
Jugendförderplan Haan folgt dieser Idee, indem es das Haaner
Beteiligungsgremium für Jugendliche, das Jugendparlament, einbezieht. Nach
Fertigstellung der Bestandserhebung soll der Kinder- und Jugendförderplan dem
Jugendparlament in dessen Sitzung vorgestellt werden. In gegebenenfalls ein bis
zwei weiteren Sitzungen werden die Jugendlichen eingeladen, ihre eigenen Vorstellungen
in den Kinder- und Jugendförderplan einfließen zu lassen.
Zur Jugendverbandsarbeit (§ 11,3. AG-KJHG – KJFöG) wird das Jugendamt
die Arbeit am Kinder- und Jugendförderplan in der Vollversammlung des
Stadtjugendrings am 22.10.2018 vorstellen und erörtern, welche
Beteiligungsmöglichkeiten sich dort ergeben.
Schließlich fordert ein Kinder- und Jugendförderplan im Sinne der
Qualitätsentwicklung eine Überprüfung der Wirksamkeit. Hier ist die Schaffung
einer Struktur zum Dialog mit den Akteuren über die Entwicklung des Bestandes
und Bedarfes im Hinblick auf die Ziele vorgesehen.
3.
Gliederung
eines Kinder- und Jugendförderplans
Aus den o.g. Grundlagen ergibt sich folgende Gliederung eines Kinder-
und Jugendförderplans:
1.
Einleitendes
2.
Grundlagen
3.
Bestandsaufnahme
3.1 Haaner Kinder und Jugendliche und ihre
Räume
Statistische Daten, sozialräumliche
Perspektive, Bedeutung interkommunaler Netzwerkstrukturen
3.2 Rahmenbedingungen
Personelle Rahmenbedingungen,
finanzielle Rahmenbedingungen
3.3 Bestand an Angeboten
der Haaner Kinder-und Jugendarbeit
3.3.1 Offene Kinder- und Jugendarbeit
3.3.2 Jugendsozialarbeit
3.3.3 erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz
3.3.4 Jugendverbandsarbeit
Jugendverbände, Vereine mit Jugendarbeit
4. Ergebnisse der Beteiligung des Jugendparlamentes
5. Ergebnisse der Beteiligung des Stadtjugendrings
6. Ergebnisse des Zieleworkshops der Leitungsebene
7. Qualitätsentwicklung, Evaluationsmöglichkeiten
4.
Handlungsagenda
Wie bereits oben erwähnt, gilt es, bei nicht vorhandenen personellen
Ressourcen verschiedenste Akteure einzubinden. Dies benötigt Zeit.
Perspektivisch ist daher damit zu rechnen, dass ein fertiger Kinder- und
Jugendförderplan dem Jugendhilfeausschuss im Spätsommer 2019 vorgelegt werden
kann.
Was? |
Wer? |
Wann? |
Darstellung der Grundlagen |
Abteilungsleitung Pädagogik |
Sitzung des JHA vom 06.09.2018 |
Bestandsaufnahme Haaner Kinder und Jugendliche und ihre Räume |
Abteilungsleitung Pädagogik |
Oktober 2018 |
Beschreibung der Rahmenbedingungen |
Abteilungsleitung Pädagogik |
Oktober 2018 |
Bestandsaufnahme Angebote der Haaner Kinder-und Jugendarbeit |
Stadtjugendpfleger |
Oktober, November 2018 |
Beteiligung des Jugendparlamentes |
Jugendparlament Abteilungsleitung Pädagogik |
November 2018 bis März 2019 |
Beteiligung des Stadtjugendrings |
Stadtjugendring Abteilungsleitung Pädagogik |
Vollversammlung am 22.10.2018 Weitere Termine sind eventuell dort zu
vereinbaren |
Zieleworkshop der Leitungsebene |
Leitungsebene des Jugendamtes Evtl. Fachberatung des Landesjugendamtes |
Ende 2018/ Anfang 2019 |
Information des JHA über bisherige Ergebnisse |
Verwaltung |
Frühjahr 2019 |
2. Zieleworkshop der Leitungsebene |
Leitungsebene des Jugendamtes |
Spätes Frühjahr / früher Sommer 2019 |
Redaktionelle Überarbeitung im Hinblick auf den 2.
Zieleworkshop |
Abteilungsleitung Pädagogik |
Sommer 2019 |
Dialog über Möglichkeiten der
Qualitätsentwicklung und Evaluation |
Sachgebiet Jugendförderung |
Vor den Sommerferien 2019 |
Vorlage des Kinder- und Jugendförderplans im JHA |
Verwaltung |
Spätsommer 2019 |
Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, auf Basis des beigefügten
Konzeptes, für die Wahlperiode ab 2020 einen Kinder- und Jugendförderplan zu
entwickeln.
Finanz. Auswirkung:
keine