Betreff
Jahresüberschuss der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2017
Vorlage
20/087/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 Der Jahresabschluss zum 31.12.2017 der Stadt-Sparkasse Haan weist einen Überschuss in Höhe von 678,670,74 € aus.

Gem. § 24 Abs. 4 Sparkassengesetz NRW (SpkG) beschließt der Rat der Stadt als Vertretung der Trägerin der Sparkasse auf Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchst. g) SpkG. Mit dem Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses ist auch über die Höhe des an die Gartenstadt Haan als Trägerin auszuschüttenden Betrages zu entscheiden.

Gem. § 25 Abs. 2 SpkG hat die Vertretung der Trägerin bei ihrer Entscheidung die Angemessenheit der Ausschüttung im Hinblick auf die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Sparkasse sowie im Hinblick auf die Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse zu berücksichtigen.

Im Übrigen ist gem. § 25 Abs. 3 SpkG NRW ist der an die Trägerin auszuschüttende Betrag ausschließlich zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben der Trägerin oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken.

 

In der Sitzung am 15.06.2018 hat der Sparkassenverwaltungsrat einstimmig beschlossen, der Vertretung der Trägerin (Rat der Gartenstadt Haan) vorzuschlagen, auf den ausschüttungsfähigen Gewinn in Höhe von 678.670,74 € zu verzichten und den vollen Bilanzgewinn in Höhe von 678.670,74 € der Sicherheitsrücklage der Stadt-Sparkasse Haan zuzuführen.

 

Beschlussvorschlag :

Für den Fall, dass dem Vorschlag des Sparkassenverwaltungsrates vom 15.06.2018 gefolgt wird, ergibt sich folgender Beschlussvorschlag:

„Gemäß § 25 SpkG i.V.m. § 8 Abs. 2 Buchstabe g) SpkG wird auf den ausschüttungsfähigen Gewinn der Stadt-Sparkasse Haan aus dem Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 678.670,74 € verzichtet.

Gem. § 25 Abs. 1 Buchstabe c) SpkG ist der volle Bilanzgewinn in Höhe von 678.670,74 € der Sicherheitsrücklage zuzuführen.“

 

 

Beschlussvorschlag:

Nach Beratung.

Finanz. Auswirkung:

Keine