Sachverhalt:
In der Sitzung des SUVA am 28.09.2017
ist die Verwaltung beauftragt worden, in einer der nächsten Sitzungen in 2017
den Entwurf eines Baulandbeschlusses vorzubereiten und die Zielrichtung sowie
die zu regelnden Inhalte aufzuzeigen. Darüber hinaus soll die geeignete
Rechtsform einer zu gründenden Stadtentwicklungsgesellschaft geprüft werden.
Die
Verwaltung hat am 23.11.2017 den Entwurf eines Baulandbeschlusses vorgelegt,
dieser wurde mit Beschluss vom 23.11.2017 (SUVA) bzw. 12.12.2017 (Rat) zur
Kenntnis genommen, gleichzeitig wurde die Verwaltung gebeten inhaltliche
Anregungen zu den Zielen des Baulandbeschlusses zu prüfen.
-
„Förderung
der Eigentumsbildung, insbesondere für Interessenten
mit mittleren und niedrigeren Einkommen (sozialpolitische Zielsetzung)
-
Reduzierung
des Flächenverbrauchs, 10-Punkte-Klimaschutzprogramm als Beding-ung
(Ökologische Zielsetzung)
-
Hinterfragung
der vorgeschlagenen Zahl von 15 Wohneinheiten oder 2 Baukörpern,
Konkretisierung dieser Vorgabe“
Die Verwaltung hat zwischenzeitig
die Anregungen mit folgendem Ergebnis geprüft.
Anregung:
Förderung der Eigentumsbildung, insbesondere
für Interessenten mit mittleren und niedrigeren Einkommen (sozialpolitische
Zielsetzung)
Prüfergebnis:
der Zusatz zum bisherigen Verwaltungsvorschlag wird zur Präzisierung aufge-nommen.
Anregung:
Prüfergebnis:
Die Reduzierung des Flächenverbrauchs und die Aufnahme des „10-Punkte-Klimaschutzprogramms“ in den Katalog der ökologischen Zielsetzung wird zur Präzisierung mit aufgenommen.
Die Entscheidung wie dicht und ob an bestimmten Stellen bisher nicht bebaute Flächen neu überbaut werden sollen, ist auf Ebene der Bauleitplanung zu entscheiden.
Anregung:
Hinterfragung der vorgeschlagenen Zahl von
15 Wohneinheiten oder 2 Baukörpern, Konkretisierung dieser Vorgabe
Prüfergebnis:
Aus Sicht
der Verwaltung sollte nicht jeder private Bauherr bei der Errichtung eines
Mehrfamilienwohnhauses automatisch der Verpflichtung unterliegen, einen 30 %
Anteil an sozialgefördertem Wohnraum zu schaffen. Insofern hatte die Verwaltung
zunächst vorgeschlagen diese Grenze bei 15 WE beginnen zu lassen. Einen
objektiv messbaren, eindeutigen „Grenzwert“ wird es hierzu nicht geben. Einige
Kommunen legen diesen Wert bei 25 WE (u.a. Stadt Köln), andere wie die Stadt
Münster legen keine Untergrenze fest, gestatten aber, für den Fall, dass der
private Entwickler an einer Stelle keinen geförderten Wohnungsbau realisieren
möchte oder kann, diesen an anderer Stelle im Stadtgebiet ersatzweise zu
errichten.
Die
Verwaltung schlägt nunmehr vor, den Wert ab der Errichtung von 10 Wohneinheiten
beginnen zu lassen, somit würden auch kleinere Bauvorhaben der Verpflichtung
unterliegen. Eine ersatzweise Errichtung an anderer Stelle wird hingegen nicht
favorisiert, da in Haan nur begrenzt Wohnbauflächen zur Verfügung stehen. Die
Regelung ab zwei Baukörpern automatisch die 30% Regelung anzuwenden sollte aus
Sicht der Verwaltung nicht geändert werden, um so zu verhindern, dass über zwei
je 9 Wohneinheiten große MFH die „10 WE-Regelung“ unterlaufen wird,
gleichzeitig aber mit 18 WE fast doppelt so viele „ungebundene“ Wohneinheiten
entstehen.
I.
Anlass für ein
Baulandmanagement:
Die
Stadt Haan verfügt nur über geringen Grundbesitz, viele dieser Flächen dienen
zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung (u.a. Rathaus, Schulen, Straßen) oder
stehen als Grünflächen zur Freiraumsicherung für eine Bebauung nicht zur
Verfügung. Andere Flächen sind wegen längerfristiger Nutzungsfestschreibungen
(z.B. Flüchtlingsunterbringung) als Bauland auch in einer mittel- bis
langfristigen Perspektive nicht entwickelbar.
Die
Stadt kann daher gegenwärtig nur wenige eigene potentielle Bauflächen ent-wickeln,
denen jedoch eine grundsätzlich hohe Bedeutung aus städtebaulicher und
ökonomischer Sicht als Baulandpotential zukommt (ehem. Grundschule Bachstraße,
Bürgerhausareal).
Aus
Sicht einer sozialgerechten Bodennutzung bilden diese Flächen ein bedeutendes
kurzfristiges Potential zur zielgruppengenauen Flächenbereitstellung an
integrierten Standorten. Dieser soll überwiegend zur Unterstützung der
Baureifmachung weiterer Grundstücke dienen und den Erwerb neuer
Flächenpotentiale ermöglichen.
Im
Flächennutzungsplan sind noch größere Flächenanteile als Wohnbauland
ausgewiesen, die sich jedoch alle im Eigentum privater Eigentümer befinden. In
der Entwicklung dieser Flächen könnte zwar ein Großteil der Erschließungs– und
Teile der Infrastrukturfolgekosten auf private Entwickler übertragen werden,
allerdings verbliebe auch weiterhin ein nicht kleiner Teil der sozialen
Infrastrukturkosten zu Lasten des städtischen Haushaltes. Auf die preisliche
Entwicklung des Bodenpreises und die Vergabe der Grundstücke an bestimmte
Bevölkerungsgruppen hätte die Stadt auch weiterhin keinen Einfluss.
II.
Ziele des zukünftigen
Baulandmanagements
Die Stadt Haan will
daher zukünftig im Rahmen ihres Baulandmanagements das Schaffen von
Planungsrechten, deren Umsetzung und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch die
Vergabe von Baugrundstücken aktiv steuern. Sie möchte eine Verzahnung von
Planung und Planungsumsetzung erzielen.
Sie wird hierzu eine
Stadtentwicklungsgesellschaft gründen. (s. 61/249/2018)
Die Stadt Haan setzt
aber auch weiterhin auf das Engagement und die Einbindung Privater in die
Baulandentwicklung, sofern diese quantitative und qualitative
wohnungsstrukturelle Vorgaben umsetzten bzw. Bindungen eingehen.
Ziel eines
zukünftigen Baulandmanagements ist eine bedarfsgerechte Baulandvorsorge. Die
Stadt Haan strebt an, eine gerechte Verteilung der Kosten, die mit der
Baulandentwicklung verbunden sind, zwischen den Planungsbegünstigten (Grundstückseigentümer
bzw. der Investoren) und ihr selbst zu erreichen.
Folgende detaillierte Zielsetzungen verfolgt
die Stadt Haan mit einem Bauland-management:
Sozialpolitische
Zielsetzungen:
·
Bereitstellung
von bezahlbarem Wohnbauland für bestimmte Bevölkerungs-gruppen (sog.
„Einheimischer Modelle“)
·
Förderung
der Eigentumsbildung, insbesondere für Interessenten mit mittleren und
niedrigeren Einkommen
·
Verbesserung
des Wohnbauangebots im geförderten Wohnungsbau durch Festlegung einer Quote
ökonomische
Zielsetzungen:
·
Dämpfung
der Baulandpreise für Wohnen
·
Angemessene
Beteiligung der Planungsbegünstigten an der Wertschöpfung unter Teilverzicht
auf Wertsteigerung
·
Refinanzierung
der Folgekosten für technische und soziale Infrastruktur
Städtebauliche
Zielsetzungen:
·
Steuerung
der Stadtentwicklung durch Bereitstellung von Grundstücken an geeigneten
Standorten
·
Kommunaler
Einfluss auf die Realisierung der städtebaulichen Planung
·
Einfluss
auf gestalterische/architektonische Qualitäten
Ökologische
Zielsetzungen:
·
Vermeidung
von Baulücken
·
Bereitstellung
von Ausgleichsflächen
·
Reduzierung
des Flächenverbrauchs
·
Anwendung
des 10-Punkte-Klimaschutzprogramms
III.
Baulandbeschluss:
Der Baulandbeschluss ist
der Anlage 1 zu entnehmen.
Beschlussvorschlag:
Dem vorgelegten Entwurf des
Baulandbeschlusses der Stadt Haan wird zugestimmt.