hier: Beschluss einer Veränderungssperre, § 16 BauGB
Sachverhalt:
1./ Planungsanlass
Am 30.01.2018 hat der Eigentümer des
Gebäudes Kölner Straße Nr. 74 (Gemarkung Haan, Flur 34, Flurstück 253) im Amt
für Stadtplanung und Bauaufsicht ein Projekt zum Abriss des bestehenden
Fachwerkhauses und Neuerrichtung eines Mehrfamilienwohngebäudes mit 5
Wohneinheiten und 7 Stellplätzen vorgestellt. Ihm wurde von Seiten der
Verwaltung erklärt, dass sein Projekt von den beschlossenen Planungszielen des
Bebauungsplans Nr. 189 „Westliche Kölner Straße“ in erheblichem Maß abweicht
und von daher nicht genehmigungsfähig sei.
Der Eigentümer stellte dennoch einen Antrag
auf Bauvorbescheid, welcher auf Grund der Abweichungen von den Planungszielen
mit Schreiben vom 05.04.2018 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt wurde.
Als Grundlage für die Zurückstellung dienen die mit dem Bebauungsplan Nr. 189
formulierten städtebaulichen Ziele.
Gegen den Zurückstellungsbescheid der Stadt
Haan geht der vom Eigentümer beauftragte prozessbevollmächtigte Anwalt
gerichtlich vor.
2./ Erfordernis der Veränderungssperre
Vorhaben, welche erkennbar den formulierten
Planungszielen zuwiderlaufen, können diese insgesamt gefährden. Aus Sicht der
Verwaltung ist das Vorhaben geeignet, die Durchsetzung dieser Ziele zu
gefährden.
Um die Durchsetzung der
städtebaulichen Zielvorstellungen im Plangebiet zu sichern und insbesondere zu
verhindern, dass an Grundstücken innerhalb des Plangebiets Veränderungen
vorgenommen werden, welche den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplans Nr.
189 widersprechen, ist vor dem Ablauf der Zurückstellung der Erlass einer
Veränderungssperre erforderlich. Die Veränderungssperre und die bislang
erfolgte Zurückstellung des Baugesuchs geben der Stadt die Möglichkeit, die
Planaufstellung durchzuführen, ohne solche oder andere Gefahren für die Planung
befürchten zu müssen.
Die Veränderungssperre ist von der Gemeinde
als Satzung zu beschließen und ortsüblich bekannt zu machen. Eine Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde ist nicht erforderlich.
Die Veränderungssperre tritt mit
Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 189, spätestens jedoch nach Ablauf von 2
Jahren, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten
Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum
anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn die
Voraussetzung für den Erlass der Veränderungssperre weiterhin gegeben ist. Eine
Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde ist für die erstmalige Verlängerung
nicht erforderlich. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Gemeinde mit Zustimmung
der höheren Verwaltungsbehörde die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern.
3./ Beschlussempfehlung und
weiteres Verfahren
Seitens
der Verwaltung wird empfohlen, zur Sicherung der Planungsziele die
Veränderungssperre Nr. 26 zu beschließen.
Der Satzungstext zur Veränderungssperre Nr. 26 und die zeichnerische
Darstellung des Geltungsbereichs sind dieser Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügt.
Beschlussvorschlag:
„Die
Veränderungssperre Nr. 26 für den zur Aufstellung beschlossenen Bebauungs-plan
Nr. 189 „Westliche Kölner Straße“ wird entsprechend der Anlage zu dieser
Sitzungsvorlage gemäß § 16 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Das Gebiet
der Veränderungssperre Nr. 26 befindet sich in Haan-Süd. Es wird ganz oder
teilweise gebildet durch die Flurstücke in der Gemarkung Haan, Flur 34, Nrn.
37, 38, 44, 112, 130, 142, 152, 153, 237, 238, 252, 253, 303, 304. Die genaue
Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die zeichnerische
Darstellung.“
Finanz. Auswirkung:
keine