Stadtentwicklungsgesellschaft Haan
Sachverhalt:
Auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen SPD und
CDU im Stadtrat der Stadt Haan hatte der SUVA in seiner Sitzung am 28.09.2017
die Verwaltung beauftragt den Entwurf eines Baulandbeschlusses vorzubereiten
und parallel hierzu eine geeignete Rechtsform einer zu gründenden
Stadtentwicklungsgesellschaft zu prüfen.
Die
Verwaltung hat am 23.11.2017 den Entwurf eines Baulandbeschlusses vorgelegt,
dieser wurde mit Beschluss vom 23.11.2017 (SUVA) bzw. 12.12.2017 (Rat) zur
Kenntnis genommen, gleichzeitig wurde die Verwaltung gebeten inhaltliche
Anregungen zu den Zielen des Baulandbeschlusses zu prüfen. Das Prüfergebnis und
den Baulandbeschluss hat die Verwaltung in der Vorlage 61/244/2018 zur Beschlussfassung
vorbereitet
Mit
Beschluss vom 28.09.2017 wurde die Verwaltung ebenfalls gebeten, geeignete
Rechtsformen einer Stadtentwicklungsgesellschaft zu prüfen. Die entsprechenden
Mittel hatte der Rat in seiner Sitzung im Dezember 2017 bereitgestellt. Die
Verwaltung beauftragte das Beratungsunternehmen PwC, Düsseldorf mit der Prüfung
gesellschafts- und steuerrechtliche Fragestellungen. Ein Zwischenergebnis hat
das Unternehmen in der interfraktionellen Runde im Juni 2018 vorgestellt und
eingehend erörtert.
Die
Verwaltung legt nunmehr den Entwurf des Gesellschaftsvertrags für die
Stadtentwicklung-gesellschaft (s. Anlage) vor, zur Vorberatung in den
Ausschüssen und zur Beschlussfassung im Rat am 30.10.2018.
Baulandmanagement
und Stadtentwicklungsgesellschaft
Die Stadt Haan will
zukünftig im Rahmen ihres Baulandmanagements das
Schaffen von Planungsrechten, deren Umsetzung und bei Vorliegen der
Voraussetzungen auch die Vergabe von Baugrundstücken aktiv steuern. Sie möchte
eine Verzahnung von Planung und Planungsumsetzung erzielen. Ziel eines
zukünftigen Baulandmanagements ist eine bedarfsgerechte Baulandversorgung unter
der im Baulandbeschluss beschriebenen Zielsetzung.
Der Zweck und der
Gegenstand der Haaner Stadtentwicklungsgesellschaft ist an den Zielen des
kommunalen Baulandbeschlusses orientiert, bei der der öffentliche Zweck aus dem
Erfordernis der Mobilisierung und der Bereitstellung von Bauland besteht und
dieses als eine kontinuierliche Aufgabe zu begreifen ist. Die Gesellschaft
verfolgt u.a. städtebauliche Ziele und solche der Wirtschaftsförderung, um
stadtentwicklungsrelevante Impulse durch die Bereitstellung bebauter und
unbebauter wohnbaulicher und gewerblicher Grundstücke zu schaffen.
Auf die in den
Anlagen 2 und 3 beigefügten Ausführungen wird verwiesen.
Beschlussvorschlag:
·
Der Gründung einer Stadtentwicklungsgesellschaft mit dem als Anlage
beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages wird zugestimmt.
·
Die Verwaltung wird beauftragt die handelsrechtlich notwendigen Schritte
einzuleiten.
Finanz. Auswirkung:
Die Gründung einer GmbH stellt bilanziell lediglich einen Aktivtausch dar.
Soweit Grundstücke aus dem Vermögen der Stadt in die Gesellschaft eingelegt werden sollen, können, soweit vorhanden, stille Reserven aufgedeckt werden.