Sachverhalt:
Im Jahr 2018 hat
es bisher keinen verkaufsoffenen Sonntag gegeben. Aufgrund der guten
Erfahrungen der Verwaltung mit verkaufsoffenen Sonntagen aus den Vorjahren
sollen auch im Jahr 2018 aus Anlass des Haaner Weihnachtsmarktes zusätzliche
Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag entsprechend dem WfH-Antrag vom 31. 07.
2018 (Anlage 2) freigegeben werden.
Unter Beachtung
der letztjährigen Entwicklung hat der WfH seinen Antrag auf einen
besucherträchtigen Anlass beschränkt, welcher den Anforderungen genügt, um eine
Ladenöffnung am Sonntag zu gestatten. Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung
örtlich auf die Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der
Veranstaltung liegen.
Hierzu hat die
Verwaltung die örtlich zuständigen Gliederungen der Gewerkschaft ver.di, den
Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV), die Industrie- und Handelskammer
(IHK), die Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf sowie die evangelisch-lutherische
und römisch-katholische Kirche angehört (Anlage 3). Die Anhörungsmöglichkeiten
haben der HV, die IHK, die HWK und ver.di wahrgenommen.
Der Handelsverband
unterstützt den Antrag, da der verkaufsoffene Sonntag im Zusammenhang mit einer
traditionellen Veranstaltung stehe. Dies sei zur Förderung des Stadtzentrums
und damit einhergehend zur Belebung der Innenstadt und Erhaltung des
vielfältigen Einzelhandelsangebotes wichtig. Auch präge der Weihnachtsmarkt im
Zusammenhang mit einem verkaufsoffenen Sonntag die überörtliche Sichtbarkeit
der Stadt als attraktiver Wohn- und Gewerbestandort.
Die HWK und
IHK haben keine Bedenken gegen den Antrag. Die IHK stützt dies auf den
engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang des verkaufsoffenen Sonntages mit
der örtlichen Festivität des Haaner Weihnachtsmarktes. Insbesondere die örtliche
Abgrenzung sei im Antrag genügend gekennzeichnet.
Die Gewerkschaft ver.di erhebt Bedenken gegen den Antrag und
verweist dabei umfassend auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf das
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein- Westfalen bezüglich des
Ladenöffnungsgesetzes NRW vom 27.04. 2018 (Az. 4 B 571/18).
Ein öffentliches Interesse an
der Öffnung der Geschäfte an einem Sonntag im Zusammenhang mit Veranstaltung
sei alleine dann gegeben, wenn die Veranstaltung an sich das Geschehen und die
Geschäftigkeit in dem Veranstaltungsbereich präge und nicht erst durch die
sonntägliche Ladenöffnung hervorgerufen würde. Dies würde im Einzelnen
bedeuten, dass der zu prognostizierende Besucherstrom der Veranstaltung höher
ausfallen müsse als der Besucherstrom, der nur wegen der Ladenöffnung auftreten
würde.
Die öffentliche Wirkung der
Veranstaltung müsse im Gegensatz zur typischen werktäglichen Geschäftigkeit,
die ein verkaufsoffener Sonntag mit sich bringe, hintenanstehen. Die sonntägliche
Öffnung der Läden dürfe nur als bloßer „Annex“ zur anlassgebenden Veranstaltung
erscheinen.
Um im Rahmen einer Abwägung,
im Zweifelsfall auch gerichtlich, überprüfen zu können, ob im speziellen
Einzelfall eine sonntägliche Öffnung im Zusammenhang mit einer örtlichen
Veranstaltung stattfinden würde und somit ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
LÖG NRW vorliegen würde, bedürfe es insbesondere Angaben bezüglich Charakter,
Größe und Zuschnitt der Veranstaltung. An diesen Angaben fehle es vorliegend,
sodass schon deshalb Bedenken an der Zulässigkeit der Ladenöffnung bestehen
würden. Vorgesehen sei eine Öffnung im gesamten zentralen Versorgungsgebiet,
welches 78 Einzelhandelsgeschäfte mit über 9000 qm Verkaufsfläche umfasse.
Weiterhin sei nicht
nachvollziehbar, wie davon ausgegangen werde könne, die angegebene Besucherzahl
von 3000 Personen übertreffe die Zahl der Besucher an Werktagen deutlich. Gemäß
der Passantenfrequenzerhebung der IHK Düsseldorf aus dem Jahr 2018 seien in
Haan an der Marktpassage und der Kaiserstraße 43 an einem Samstag innerhalb
einer Stunde 795 bzw. 465, also insgesamt 1260 Passanten gezählt worden.
Hochgerechnet auf einen Zeitraum von fünf Stunden - wie für die Ladenöffnung
beabsichtigt - würde somit die Passantenfrequenz bei über 6.000 Personen
liegen. Berücksichtige man an dieser Stelle noch das besondere Käuferinteresse
aufgrund des Weihnachtsgeschäftes, dann dürfte nicht davon auszugehen sein,
dass das Kundeninteresse an der Ladenöffnung geringer einzuschätzen sei, als
das Interesse der Besucher an dem Weihnachtsmarkt als örtliche Veranstaltung.
Es könne somit nur im
unmittelbaren Umfeld der Veranstaltung von einer prägenden Wirkung des
Weihnachtsmarktes ausgegangen werden und somit sei die Ladenöffnung räumlich zu
begrenzen. Eine Ladenöffnung im gesamten zentralen Versorgungsbereich sei
jedenfalls zu beanstanden
Die Verwaltung stützt die Sonntagsöffnung am 16. 12. 2018 vorrangig auf
§ 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW. Demnach wird für die Ladenöffnung, wenn diese in enger
räumlicher und zeitlicher Nähe mit einer örtlichen Festivität steht, eine
Regelvermutung für das Bestehen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 S.
3 LÖG aufgestellt.
Der Haaner Weihnachtstreff, welcher sich aus dem Pyramidenmarkt in der
Adventszeit und dem Weihnachtstreff in der zweiten
Adventswoche zusammensetzt, wird seit Jahrzehnten im selben Zeitraum auf dem
Neuen Markt in Haan abgehalten. Der Weihnachtsmarkt ist charakterisiert durch
das umfangreiche Rahmenprogramm, wobei insbesondere die Darbietungen der Haaner
Vereine und Musikschulen, sowie das umfangreiche Bühnenprogramm für Kinder
hervorzuheben sind. Diese führen schon seit Jahrzehnten zu einer hohen
Besucherzahl durch Familien, ihre Angehörigen und sonstige Zuschauer. Es liegt
somit, wie von § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 LÖG NRW gefordert, ein örtliches Fest vor.
Die räumliche Abgrenzung der Sonntagsöffnung erstreckt sich auf den
Umriss „Schillerstraße – Kaiserstraße – Mittelstraße – Dieker Straße“, in
dessen Mitte die Platzfläche des Neuen Marktes in einem Abstand von 50 bis 100
Metern liegt. Die räumliche Abgrenzung dieses Bereichs erscheint im
Zusammenhang mit dem Haaner Weihnachtsmarkt sinnvoll, da es sich bei allen
genannten Straßen um direkt anliegende bzw. Neben- oder Verbindungsstraßen zum
Neuen Markt handelt. Hierbei ist zu beachten, dass der Innenbereich des Neuen
Markts nicht direkt mit dem Auto angefahren werden kann und somit zwangsläufig
diese Straßen dazu genutzt werden müssen, um fußläufig zum Veranstaltungsort zu
gelangen. Auch bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr oder dem eigenen
Auto, welches auf den außerhalb des Veranstaltungsortes gelegenen Parkplätzen
abgestellt wird, ist ein „Durchlaufen“ der genannten Straßen und Flächen
notwendig.
Das Programm für den Haaner Weihnachtsmarkt 2018 steht zum
Beschlusszeitpunkt noch nicht abschließend fest. Betrachtet man das Programm
für das Jahr 2017, fällt auf, dass ab 13.30 Uhr bis ca. 19.00 Uhr ein
durchgehendes Bühnenprogramm stattgefunden hat. Für das Jahr 2018 ist zumindest
ein ähnliches Bühnenprogramm zu erwarten. Die Ladenöffnung findet damit also
nicht nur bloß am selben Tag wie der Weihnachtsmarkt statt, sondern es ist auch
eine fast identische, zeitliche Überlappung gegeben. Der erforderliche
zeitliche Zusammenhang der geplanten Ladenöffnung (13.00 – 18.00 Uhr) ist somit
gegeben.
Es ist eine Teilnahme von 12 Ständen zzgl. Bühne auf dem westlichen
Neuen Markt und um den Brunnen geplant. Die Veranstaltungsfläche wird zum einen
u. a. von Betrieben (wie Gastronomie, Dienstleistern, Blumengeschäften,
Bäckereien und Verwaltungen) eingerahmt, für die eine (zusätzliche)
Ladenöffnung am Sonntag bedeutungslos ist, sowie von einigen zumeist
inhabergeführten und teilweise branchengleichen Einzelhandelsgeschäften
(Unterhaltungselektronik, Telefon, Textilhandel, Parfümerie, Drogerie, Akustik,
Sportartikel, Uhren, Schmuck, Kaffee, Reformhaus).
Auf ausschließlich diese Betriebe würde sich eine Sonntagsöffnung aus
Anlass des Haaner Weihnachtsmarktes zusätzlich auswirken. Wie allerdings die
Jahrzehnte lange Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ohne Sonntagsöffnung
zeigt, löst die Sonntagsöffnung nicht den Bedarf für die Veranstaltung des
Weihnachtsmarktes aus, sondern der Anlass besteht schon seit Jahren und ist auch
ohne die Ladenöffnung gegeben. Ebenso würde eine derartige Veranstaltung unrentabel
sein und nicht durchgeführt werden, falls nicht erhebliche Besucherströme zu
verzeichnen wären.
In dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich befindet sich lediglich
ein Lebensmittel-Supermarkt, welcher nicht diskriminierungsfrei von der
Ladenöffnung ausgeschlossen werden kann. Aber auch für diesen gilt das oben
gesagte, so dass es generell fraglich ist, ob dieser an dem Sonntag öffnen
wird, da die Hauptbesucheranzahl mitunter nur an der Veranstaltung interessiert
ist und sich eine Öffnung somit höchstwahrscheinlich als nicht rentabel erweisen
wird.
Das Besucheraufkommen am Weihnachtsmarktsonntag lässt sich nach
jahrzehntelanger Erfahrung mit ca. 3000 Besuchern angeben. Das Angebot der
einzelnen Stände (wie z. B. Speisen, Getränke, Musikgruppen,
Bühnenveranstaltungen) reizt wesentlich mehr Menschen dazu, die Innenstadt
aufzusuchen, als dies im selben Bereich der örtliche Handel zu leisten vermag.
Dies ist anhand der Frequentierung der Straßenfläche offensichtlich. In diesem
Zusammenhang muss auch beachtet werden, dass einzelne Stände von örtlichen
Vereinen betrieben werden und das Besucheraufkommen somit nicht nur im direkten
Zusammenhang mit dem Konsum von Speisen und Getränken steht, sondern der
kommunikative Effekt in den Vordergrund tritt und wesentlich mehr Menschen
anzieht als dies der Einzelhandel vermag.
Hinsichtlich des öffentlichen
Interesses ist zu berücksichtigen, dass der Weihnachtsmarkt nicht vom
Einzelhandel veranstaltet wird. Das Fest wurde auch nicht aus Anlass einer
Sonntagsöffnung geboren oder kreiert, sondern wird unabhängig von einer Ladenöffnung
am Sonntag durchgeführt. Hierfür sprechen als Tatsachen, dass der
Weihnachtsmarkt nicht nur am Sonntag geöffnet hat, sondern von Mittwoch - Sonntag
gefeiert wird und weiterhin auch im Jahr 2017 ohne eine sonntägliche Öffnung
der Geschäfte stattgefunden hat. Allein dies indiziert, dass die Ladenöffnung
am Sonntag aus Anlass dieser Veranstaltung gewährt und nicht eine Veranstaltung
aus Anlass einer Sonntagsöffnung abgehalten wird. Hinzu kommen die traditionellen
Präsentationen von örtlichen Vereinen und Musikgruppen auf der Bühne.
Auch wenn Prognosen und Vergleiche der
Besucherströme der Veranstaltung und der Ladenöffnung im Rahmen von § 6 Abs. 1
S: 3 Nr. 1 LÖG NRW aufgrund des Wegfalls des Anlassbezuges nicht mehr
erforderlich sind, kann vorliegend als Vergleich die IHK-Passantenfrequenzzählung
aus dem Jahr 2018 herangezogen werden. Hier wurde am Donnerstag, dem 26. 04. 2018
in der Zeit von 15.00 – 16.00 Uhr an der Kaiserstraße 43 und in der
Marktpassage eine Passantenfrequenz von 297 bzw. 543 gezählt. Beide Bereiche
liegen in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Haaner Weihnachtsmarkt.
Rechnet man nun die Passantenfrequenz auf 5 Stunden hoch, da eine sonntägliche
Ladenöffnung von 5 Stunden geplant ist, ergibt sich eine Passantenfrequenz von
ca. 1500 für die Kaiserstraße 43 und eine Frequenz von ca. 2700 Passanten für
die Markpassage.
Beide Werte bleiben hinter den
erwarteten 3000 Besuchern zum Haaner Weihnachtsmarkt zurück. Eine
Zusammenrechnung der gezählten Passanten kann nicht erfolgen, da der Großteil
der Passanten beide Bereiche besucht haben wird und somit auch eine doppelte
Zählung erfolgt sein wird. Die beiden Frequenzen müssen somit unabhängig
voneinander betrachtet werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass während der
Mittagszeit und kurz vor Ladenschluss sich weniger Besucher in der Innenstadt
aufhalten; so dass es sich bei der Anzahl gezählter Passanten um einen
überdurchschnittlichen Wert handelt.
Dahingegen kann die
Passantenfrequenzzählung der IHK vom Samstag, den 28. 04. 2018 zwischen 11 und
12 Uhr nicht als Maßstab herangezogen werden, da diese für einen normalen
Werktag nicht repräsentativ ist und den angestrebten Vergleich verfälschen
würde. Denn samstags findet der Haaner Wochenmarkt statt und durch diesen
werden erheblich mehr Passanten angelockt. Dies zeigt zudem, dass gerade Märkte
einen Anziehungspunkt bilden und sich belebend auswirken.
Als weiterer, allerdings
untergeordneter, Grund für die Ladenöffnung am Sonntag kommt der Erhalt und die
Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LÖG
NRW in Betracht.
Bei dem von der Ladenöffnung
betroffenen Bereich handelt es sich um den zentralen Versorgungsbereich im
Sinne des § 6 LÖG NRW. Denn es handelt sich bei diesem Bereich um die Haaner
Innenstadt mit vielen verschiedenen Warenangeboten, welche auch für den
überörtlichen Einzugsbereich von Bedeutung ist.
Der Bereich ist durch zahlreiche
Dienstleistungs-, Gastronomie, Versorgungs- und Einzelhandelsangebote
gekennzeichnet. In der Haaner Innenstadt können die Kunden sowohl ihren
täglichen Konsumbedarf erfüllen, ihr kommt allerdings auch bei der Versorgung
des lang- oder mittelfristigen Bedarfs, wie er z.B. bei Optikern,
Schreibwarenläden, Buchhandlungen usw. gegeben ist, große Bedeutung zu.
Ebenso spricht die Lage des Gebietes
für den zentralen Versorgungsbereich in Haan, da dieser in der Mitte des
Stadtgebietes angesiedelt ist. Er kann daher sowohl von den Einwohnern Haans
als auch von Anreisenden aus anderen Städten gut erreicht werden.
Die Ladenöffnung anlässlich des Haaner
Weihnachtsmarktes am 16.12.2018 ist für den Erhalt und die Stärkung des
zentralen Versorgungsbereiches besonders geeignet, weil die Kunden neben dem
Besuch des Weihnachtsmarktes auch den örtlichen Einzelhandel an diesem Tag
wahrnehmen werden. Gerade die Tatsachen, dass es sich bei diesem Sonntag um
einen Adventssonntag kurz vor Weihnachten handelt, bei dem das Kaufinteresse
bekanntermaßen besonders hoch ist, und dass der Einkaufstag nicht von der
üblichen werktäglichen Geschäftigkeit geprägt ist, lassen vermuten, dass viele
Kunden verschiedener Altersgruppen den Versorgungsbereich nutzen werden. Auch
spricht der Zusammenhang mit dem Haaner Weihnachtsmarkt dafür, dass ggf. ein
Kundenstamm, welcher bisher zum Einkaufen in andere Städte gefahren ist und nur
die Veranstaltungen der Stadt Haan besucht hat, das Versorgungsangebot
kennenlernt und somit auch in Zukunft nutzen wird.
Als weiterer, ebenfalls
untergeordneter, Punkt kommt die Steigerung der überörtlichen Sichtbarkeit der
Stadt Haan als attraktiver und lebenswerter Standort gem. § 6 Absatz 1 Satz 2
Nr. 5 LÖG NRW in Betracht. Durch das umfassende Rahmenprogramm des Haaner
Weihnachtsmarktes mit vielen Darbietungen örtlicher Vereine und Gruppierungen
und durch die eher kleinere und damit familiärere Ausgestaltung des Weihnachtsmarktes
wird die Attraktivität der Stadt Haan, insbesondere für Familien,
hervorgerufen.
Abgerundet würde dieses Bild mit
Öffnung des Einzelhandels, um neben der sozialen Attraktivität der Stadt Haan
auch die gewerbliche zu zeigen. Viele Passanten würden durch den Besuch des
Weihnachtsmarktes auf das umfangreiche und
interessante Angebot der Stadt Haan aufmerksam - dies einerseits für
bereits örtlich verwurzelte HaanerInnen, aber auch und insbesondere für neu
ansiedelnde EinwohnerInnen. Der Haaner Weihnachtsmarkt in Verbindung mit einer
Ladenöffnung am Sonntag wäre somit in höchstem Maße geeignet, auch überörtlich
die Attraktivität der Stadt Haan zu fördern.
Aus Sicht der Verwaltung ist zur
Genüge belegt, dass ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen
dem Fest und einer (untergeordneten, begleitenden) Sonntagsöffnung besteht und
dass die Sonntagsöffnung sowohl den zentralen Versorgungsbereich stärken als
auch zur Attraktivität der Stadt Haan beitragen würde. Anders als in den
Vorjahren, in denen bis zu 8 Sonntagsöffnungen in zwei Ortshälften Haans
gewährt wurden und auch anders als im Jahr 2017, in dem jedenfalls zwei
Sonntagsöffnungen stattgefunden haben, haben die Antragsteller sich entsprechend
den Auskünften der Verwaltung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf
eine Veranstaltung beschränkt, die einen Anlass für eine Sonntagsöffnung
bietet. Ferner erfolgt entsprechend den rechtlichen Maßgaben eine Begrenzung
auf Läden, die Anlieger der Veranstaltung sind, mithin an die
Veranstaltungsfläche grenzen bzw. Verbindungs- und Nebenstraßen zum
Veranstaltungsort darstellen. Eine Einbeziehung von bestimmten Bezirken oder
Ortsteilen ist dahingegen ausgeschlossen.
Die
Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung werden erfüllt. Daher empfiehlt
die Verwaltung den Erlass der in der Anlage 1 enthaltenen Verordnung.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass im Jahr 2018 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine