hier: Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte
Sachverhalt:
Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz NRW vom 01.07.2016 wurde für die Beamtinnen und Beamten in Nordrhein-Westfalen wieder die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersteilzeit eröffnet.
Gem. § 66 Abs. 1 LBG NRW können Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken
muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den
letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu
leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat; die Dauer
der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen und
2.
dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin
oder der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende
Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst
freigestellt wird (Blockmodell).
Gemäß § 66 Abs. 3 LBG NRW kann die oberste Dienstbehörde (für die
Beamtinnen und Beamten der Gemeinden ist dies der Rat, § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBG
NRW) von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte
Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken. Die oberste Dienstbehörde
kann auch allgemein oder für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen
vorschreiben, dass
1.
Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf oder
2.
die Altersteilzeitbeschäftigung mit bis zu 65 Prozent der nach
Absatz 1 maßgeblichen bisherigen Arbeitszeit zu leisten ist, sofern
personalwirtschaftliche Belange dies erfordern.
Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist zu unterscheiden zwischen der
Arbeitszeitphase und der Freistellungsphase. In der Arbeitszeitphase leistet
der Beamte/die Beamtin weiterhin seinen/ihren Dienst im vollen Stundenumfang
wie bisher - jedoch bei reduzierten Dienstbezügen in Höhe von 83 Prozent seiner/ihrer bisherigen Dienstbezüge (sog.
„Ansparphase“).
In der Freistellungsphase leistet der Beamte/die Beamtin bis zum
Eintritt in den Ruhestand keinen Dienst und erhält weiterhin die reduzierten
Dienstbezüge in Höhe von 83 Prozent
(Freistellungsphase). Die Stelle ist dann für die Dauer der Freistellungsphase
nicht besetzt, so dass die Aufgaben auf der jeweiligen Stelle nicht
wahrgenommen werden.
Um die Aufgaben weiterhin wahrnehmen zu können, müsste die Stelle ab der
Freistellungsphase wiederbesetzt werden. Dies kann zu einer vorzeitigen
Wiederbesetzung der Stelle bis zu fünf Jahre betragen. Des Weiteren werden sowohl
in der Ansparphase als auch in der Freistellungsphase 83 Prozent seiner/ihrer
bisherigen Dienstbezüge ausgezahlt, obwohl der Beamte/die Beamtin im
Gesamtzeitraum der Altersteilzeit (also Ansparphase und Freistellungsphase) nur
50 Prozent seiner Arbeitszeit erbringen muss.
Da sich die Stadt Haan im HSK befand, hat die Verwaltung bisher keinen
Beschlussvorschlag zur Einführung der Altersteilzeit dem Rat vorgelegt, da
hierdurch der Haushalt aufgrund zusätzlicher Personalkosten belastet worden
wäre und somit dringende dienstliche und personalwirtschaftliche Belange der
Möglichkeit einer Altersteilzeit entgegenstünden.
Sollte die Stadt Haan 2019/2020 einen ausgeglichenen Haushalt haben und
somit aus dem HSK kommen, würden aus Sicht der Verwaltung die Hinderungsgründe
nach § 66 Abs. 1 und 3 LBG NRW entfallen.
Die Verwaltung schlägt dem Rat jedoch vor, auch im Falle eines
ausgeglichenen Haushaltes, die Beamtinnen und Beamten der Feuer- und
Rettungswache Haan von der Möglichkeit einer Altersteilzeit nach § 66 LBG NRW
auszuschließen, da in diesem Bereich ein erheblicher Fachkräftemangel besteht
und somit nach Auffassung der Verwaltung dringende dienstliche Gründe einer
Altersteilzeit entgegenstehen. Der Rat hat gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW die
Möglichkeit, einen solchen Beschluss zu fassen.
Zudem treten nach § 116 Abs. 3 LBG NRW die Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in
den Ruhestand.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Haan stimmt der Einführung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte nach § 66 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) unter der Voraussetzung eines ausgeglichenen Haushaltes mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Feuer- und Rettungswache der Stadt Haan zu.
Finanz. Auswirkung:
Abhängig von den eingehenden Anträgen der Beamtinnen und Beamten auf Altersteilzeit sowie deren Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe.
Verfasser: Gerhard Titzer, Leiter des Haupt- und Personalamtes