hier: Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB;
Beschluss der Planungsziele
Sachverhalt:
Der
Flächennutzungsplan stellt für den Bereich der östlichen Kölner Straße Wohnbauflächen
dar.
Die Flächen südlich der Kölner Straße liegen
nicht im Geltungsbereich von rechtskräftigen Bebauungsplänen. Die Flächen nördlich
der Kölner Straße sind bis auf einen kleinen Teilbereich zwischen den
Flurstücken Nr. 499 und 146 (Bebauungsplan Nr. 9) ebenfalls unbeplant. Somit
ist die Straßenrandbebauung zwischen der Einmündung in die Bahnhofstraße und
der Einmündung der Straße „Grund“ derzeit nach den Vorschriften des § 34 BauGB
zu beurteilen.
Örtlichkeit:
Die Kölner Straße zählt zu den historischen
Straßenzügen Haans und repräsentiert in ihrem Verlauf verschiedene Phasen der
Stadtentwicklung von der vorindustriellen Landbesiedlung über die industriell
geprägte Stadtentwicklung gegen Ausgang des 19. Jahrhunderts bis hin zur
Wohnbebauung im 20. Jahrhundert. Das Bild der Kölner Straße ist durch ein- bis
zweigeschossige Wohnbebauung geprägt.
Im
Abschnitt bis zur Einmündung der Straße „Grund“ haben die Gebäude mit einer Ausnahme
(Haus Nr. 16, Kombination eines giebelständigen mit einem traufständigen
Satteldach) traufständige Satteldächer. Dabei trägt vor allem die südliche
Straßenrandbebauung durch ihre einheitliche Kubatur zu einem sehr homogenen Erscheinungsbild
der Kölner Straße bei.
Von
der Einmündung der Straße „Grund“ bis zur Einmündung der Straße „Alte Ley“
herrscht ein Wechsel von trauf- und giebelständigen Satteldächern vor. In den
Eck- bzw. Kreuzungsbereichen von Straßen orientieren sich die Gebäude an der
Straßenbegrenzungslinie; ansonsten mit unterschiedlichen Abständen zur Straße.
Anlass
der Planung:
Für das Grundstück Gemarkung Haan, Flur 25,
Flurstück 535 (zwischen den Häusern Nr. 12 und Nr. 14) wurden
Bebauungsabsichten zur Errichtung eines Einfamilien-wohngebäudes mit Garage und
Geräteraum vorgetragen. Die Prüfung des Vorhabens durch die Verwaltung ergab,
dass die vorgesehene, giebelständige Firstrichtung von dem hinsichtlich dieses
Kriteriums einheitlichen Charakter der bestehenden Bebauung abweicht. Die Verwaltung
hat das Vorhaben im nichtöffentlichen Teil der 30. Sitzung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr vorgestellt.
Aus
Sicht der Verwaltung fügt sich eine giebelständige Bebauung nicht in die
Örtlichkeit ein. Für die Verwaltung besteht die Gefahr, dass das Ortsbild durch
das Vorhaben an dieser Stelle beeinträchtigt wird. Der Beurteilungsrahmen des §
34 BauGB reicht zunehmend – wie auch in diesem Fall - nicht mehr aus, um eine
Bebauung, welche nicht zu einer Störung des gewachsenen Straßenbildes führt,
sicher regeln zu können. Da im Verlauf der Kölner Straße noch zwei weitere,
unbebaute Grundstücke existieren, von denen für eines bereits ebenfalls
Interessensbekundungen vorgetragen wurden, erscheint aus Sicht der Verwaltung
die Aufstellung eines rahmengebenden Bebauungsplans für die östliche Kölner
Straße notwendig.
Vorgesehenes Planverfahren:
Die Verwaltung empfiehlt zur Sicherung der
städtebaulichen Ziele die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans gemäß § 30
Absatz 3 BauGB. Mit dem Instrument des einfachen Bebauungsplans bleibt die
Beurteilungsgrundlage des § 34 BauGB bestehen; sie wird jedoch hinsichtlich der
gestalterischen Belange sowie des Maßes der baulichen Nutzung durch die
Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans Nr. 198 wirksam ergänzt. Hiermit
wird die Verwaltung in die Lage versetzt, die städtebauliche Entwicklung angemessen
zu steuern.
Planungsziele:
Ziel der Planung ist die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans, welcher
Vorgaben zum Erhalt des Straßenbildes enthält. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst dabei die Grundstücke entlang der östlichen Kölner
Straße ab den Hausnummern 3a bzw. 12 und der Einmündung der Straße „Alte Ley“.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
·
der
Einmündungsbereich der Kölner Straße in die Bahnhofstraße einschließlich der
Einmündung der Horststraße in die Kölner Straße,
·
Grundstücke
im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 sowie
·
Grundstücke
im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12.
Durch den Bebauungsplan werden Festsetzungen
zum Maß der baulichen Nutzung, zur Stellung der Gebäude sowie zu Garagen und
Stellplätzen getroffen.
Daneben sind auch Festsetzungen zu örtlichen
Bauvorschriften vorgesehen. Dies insbesondere deshalb, weil nicht alle
Grundstücke des Geltungsbereichs innerhalb der rechtskräftigen
Erhaltungssatzung liegen. Zudem ist für den sehr homogenen Abschnitt von der
Einmündung der Straße „Grund“ bis zur Bahnhofstraße vor allem die Traufständigkeit
der Gebäude gestaltprägend und somit (über die Vorgaben der Gestaltungssatzung
hinaus) besonders festzusetzen.
Auf
Grund des sich im Verlauf der Kölner Straße von Ost nach West ändernden
Erscheinungsbildes erfolgen die Festsetzungen zur Dachausrichtung und zur
Gebäudestellung differenziert für die jeweiligen Straßenabschnitte. Im
Einzelnen soll folgendes festgesetzt werden:
Maß der baulichen Nutzung
·
die
Zahl der Vollgeschosse wird auf Z = II begrenzt,
·
Die
Bebauungstiefe wird auf maximal 13,00 m festgesetzt.
Stellung der Gebäude
·
Östlich
der Einmündung der Straße „Grund“ sind die Gebäude auf der Straßensüdseite ohne
Abstand an die Straßenbegrenzungslinie anzubauen.
·
Im
übrigen Plangebiet sind die Gebäude in einem Abstand von maximal 5 m von der
Straßenbegrenzungslinie zu errichten.
Garagen und Stellplätze
·
Garagen
und Stellplätze innerhalb der Hauptgebäude sind unzulässig.
Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften, § 9 (4)
BauGB i. V. m. § 86 BauO NW
·
als
Dachform wird einheitlich das Satteldach festgesetzt, östlich der Einmündung
der Straße „Grund“ ausschließlich traufständig.
·
Die
Länge der Dachaufbauten darf 50 % der Fassadenlänge nicht überschreiten,
Mindestabstand vom Ortgang ≥ 1,50 m.
·
Dachneigung
40° - 50°
·
Staffelgeschosse
sind nicht zulässig.
·
Vor-
bzw. Rücksprünge von Gebäudefassaden sind ausgeschlossen.
Ggfs. sind im Planungsverlauf weitere oder
geänderte Regelungsinhalte notwendig.
Planverfahren:
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird
der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende
Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert. Auch werden mit der Planung
keine Vorhaben vorbereitet, welche der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Weiterhin sind keine Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes betroffen. Aus diesem Grunde kann für den
Bebauungsplan das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden:
Entsprechend § 13 (2) BauGB kann hierbei von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 (1) BauGB und § 4 (1)
BauGB abgesehen werden.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten
Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen.
Ebenso ist von der Erarbeitung eines
Umweltberichts nach § 2a, von der Angabe nach § 3 (2), Satz 2, welche Arten
umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 6 (5), Satz 3 BauGB abzusehen.
weitere Vorgehensweise:
Die
Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 198 „Östliche Kölner Straße“
zu fassen. Nach erfolgter Beschlussfassung wird die Verwaltung in die Lage
versetzt, Vorhaben für die Dauer eines Jahres zurückzustellen und innerhalb dieses
Zeitraumes das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 198 zügig
fortzuführen. Die Verwaltung wird hierzu eine Vorentwurfsplanung erarbeiten und
dem Ausschuss in einer der nächsten Sitzungen vorlegen.
Beschlussvorschlag:
„1./ Die Aufstellung des einfachen Bebauungsplans Nr. 198 "Östliche Kölner Straße“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB wird beschlossen. Das Plangebiet befindet sich in Haan-Süd. Es umfasst ganz oder teilweise die Grundstücke an der Kölner Straße von der Einmündung der Horststraße bis zur Einmündung der Straße „Alte Ley“. Ausgenommen sind die Grundstücke im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 9 und Nr. 12. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2. Den Planungszielen
entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren
Verfahren zur Aufstellung der Bauleitplanung zu Grunde zu legen.“
Finanz. Auswirkung:
keine