Betreff
Übertragung von Entwässerungseinrichtungen an den Bergisch-Rheinischen Wasserverband
Vorlage
60/053/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Seit Änderung des Landeswassergesetzes (LWG) im Jahr 1996 ist der Bergisch-Rheinische Wasserverband (BRW) für den Betrieb der bestehenden Regenüberlaufbecken (RÜB) zuständig. Einvernehmlich wurde damals verbandsweit beschlossen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Eigentumsübertragungen an den BRW erfolgen. Gleichwohl betreibt der BRW die RÜB, da er hierzu nach dem LWG verpflichtet ist.
Es wurde das sog. Integrationsmodell (Anlage 2) beschlossen. Mit diesem Modell ist geregelt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Bauwerke an den BRW übergehen sollen. Der BRW hat mehrfach signalisiert, dass er sich weiterhin an den Beschluss halten und Bauwerke nach dem Integrationsmodell übernehmen wird.

 

1. Nach dem Integrationsmodell, erwirbt der Verband Regenüberlaufbecken zum Restwert, wenn wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen den aktuellen Restwert übersteigen.

 

Mit verschiedenen Schreiben hat der BRW mitgeteilt, dass dieser beabsichtigt, die Drosselorgane an diversen Sonderbauwerken entsprechend dem Sanierungszustand einzustellen. Hierdurch ergeben sich zwangsläufig bauliche Maßnahmen an den Sonderbauwerken. Für verschiedene Bauwerke würden für die Stadt Haan als Eigentümerin zur Umsetzung der Maßnahmen Investitionen notwendig. Personalressourcen für zusätzliche bauliche Maßnahmen sind im Tiefbauamt nicht vorhanden. Der BRW hat mitgeteilt, dass eine Übernahme von Einzelmaßnahmen durch den BRW derzeit ebenfalls nicht möglich ist.

 

Die Voraussetzungen nach dem Integrationsmodell, wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen übersteigen den aktuellen Restwert, sind bei insg. 3 Bauwerken erfüllt. Die Verwaltung schlägt daher vor, die entsprechenden Bauwerke an den BRW zu übertragen. Der BRW wurde hierüber informiert und ist grds. mit der Verfahrensweise einverstanden.

 

2. Weiterhin ist im Integrationsmodell geregelt, dass auf Wunsch der Kommune der Verband RÜBs auch unabhängig davon erwirbt, ob wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen notwendig sind. In Anbetracht der Restbuchwerte bei weiteren Bauwerken soll ebenfalls eine Übertragung an den BRW erfolgen. Nach dem Integrationsmodell würden diese Sonderbauwerke nach wirtschaftlicher Abschreibung (Restwert 0) automatisch an den BRW übertragen werden. Die Übertragung zum jetzigen Zeitpunkt nimmt dieses Ereignis vorweg. Die Restlaufzeiten lt. Anlagenbuchhaltung sind der Anlage 1 zu entnehmen.

 

Im Ergebnis wären alle „großen“ RÜB, welche nach dem LWG vom BRW betrieben und unterhalten werden müssen und werden, dann auch im Eigentum des BRW. Der BRW ist mit dieser Verfahrensweise ebenfalls einverstanden.

 

3. Im Gesamtzusammenhang stellt sich die Frage, ob weitere Bauwerke, welche in einem technischen Zusammenhang stehen, ebenfalls übertragen werden sollen. Die Verwaltung favorisiert die Übertragung von Regenrückhaltebecken (RRB) und anderen Bauwerken, welche zwischen einem RÜB und dem Einleitungspunkt zur Drosselung der Einleitungsmenge vorhanden sind. Nach Meinung der Verwaltung sind solche Bauwerke zwingend zu übertragen, so dass eine eindeutige Zuständigkeit aller Bauwerke ab dem Betriebspunkt RÜB durch den BRW vorhanden ist.

 

Es ist daher mit dem BRW Einigkeit zu erzielen, welche weiteren Bauwerke, die im funktionalen Zusammenhang mit den zu übertragenden Betriebspunkten stehen, ebenfalls vom BRW übernommen werden können.

 

Der Sachverhalt wurde mit dem Amt für Finanzservice besprochen. Eine Übertragung wird grds. als vorteilhaft angesehen, da hierdurch Investitionspotentiale anderweitig genutzt werden können. Bei Betrachtung des Gesamtzeitraumes gibt es keinen Finanzierungsgewinn durch höhere kalkulatorische Verzinsungen in den Gebührenkalkulationen gegenüber tatsächlichen Kreditkosten. Bei berechnungsgleichen Grundlagen sind keine Auswirkungen auf die Gebührenbedarfsberechnungen zu erwarten. Es gibt keine Auswirkungen auf den städt. Haushaltsausgleich, da die Übertragungen zum Restbuchwert erfolgen. Für das RÜB Erkrather Straße existiert noch ein Kredit mit einer Zinsbindung bis zum 30.09.2023, der Restschuld zum 31.12.2018 beträgt 131.214,49 EUR.

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Haan beschließt, die in der Anlage 1 genannten Entwässerungseinrichtungen an den Bergisch-Rheinischen Wasserverband zu übertragen. Darüber hinaus sind Einrichtungen/ Bauwerke, welche im technischen Zusammenhang damit stehen, im Einvernehmen mit dem BRW an diesen zu übertragen.

Finanz. Auswirkung:

Siehe Sachverhalt