hier: - Aufstellungsbeschluss, § 2 (1) BauGB
- Beschluss der Planungsziele
- Beschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 (1) BauGB
Sachverhalt:
1. Lage des Plangebietes
Der räumliche Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 40b, 1. Änderung „Obere Landstraße“ umfasst im Wesentlichen die gesamten Industrieflächen des Industrieparkes Haan-Ost, östlich der Rheinischen Straße. Dieser Bebauungsplan soll nunmehr erneut durch seine 1. vereinfachte Änderung ergänzt werden. Das Plangebiet wird begrenzt durch die A 46 im Norden, die Straße Bollenheide im Osten, den südlich der Bebauung an der Landstraße angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen im Südosten und durch die Landstraße im Süden sowie durch die westlich der Rheinischen Straße gelegene Gewerbebebauung (s. Anlage 1). Die genaue Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt durch die Planzeichnung. Das Plangebiet umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 37 ha.
2. Bestehendes
Planungsrecht und bisherige Nutzungen
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40b, 1. Änderung „Obere Landstraße“ hat im Juli 2007 Rechtskraft erlangt. Durch den Bebauungsplan werden ausschließlich Festsetzungen für die östlich der Rheinischen Straße gelegenen Industrieflächen des Industrieparks Haan-Ost getroffen. Das Plangebiet wird in Abhängigkeit zu der Nähe angrenzender Wohngebiete in drei Industriegebiete gegliedert, in denen gemäß Abstandserlass NRW unterschiedliche Betriebsarten und Anlagen zulässig sind. Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, einer Baumassenzahl von 8,0 und einer abweichenden Bauweise für alle Gebiete gleich und orientiert sich an den in § 17 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen. Das Industriegebiet Haan-Ost ist der einzige größere zusammenhängende Bereich in Haan, wo aufgrund des Abstandes zu schützenswerten Nutzungen wie z.B. Wohnbebauung eine industrielle Nutzung und somit die Ansiedlung von produzierenden und stärker emittierenden Betrieben möglich ist. Neue Standorte für die Entwicklung von Industriegebieten stehen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Haan nicht zur Verfügung. Zur Sicherung dieses Industriestandortes und zum Schutz des zentralen Versorgungbereiches Innenstadt wurden daher im Bebauungsplan Einzelhandelsnutzungen generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen an letzte Verbraucher zugelassen werden, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt oder als fremdbezogene Ware im Wege der eigenen handwerklichen Leistung verbraucht oder eingebaut wird.
Die Möbelmärkte Ostermann und Trends wurden durch den Bebauungsplan Nr. 40b, 1. Änderung als Sondergebiete festgesetzt, zwischenzeitlich wurde dieser Bereich jedoch durch den Bebauungsplan Nr. 173 „Landstraße / Kampheider Straße“ überplant und ist nicht mehr Teil des Pangebietes.
Das Industriegebiet Haan-Ost ist heute bis auf eine Betriebserweiterungsfläche und eine freie Gewerbeeinheit von ca. 0,95 ha komplett bebaut. Während entlang der Rheinischen und Bergischen Straße primär produzierende Betriebe ansässig sind, haben sich entlang der Landstraße zwischenzeitlich zahlreiche andere Nutzungen angesiedelt. So ist das Bild der Landstraße im westlichen Planbereich heute stark geprägt durch die Möbelhäuser Ostermann und Trends, zusätzlich hat sich in diesem Bereich ein asiatisches Großraumrestaurant angesiedelt. Im weiter östlich anschließenden Bereich befinden sich 3 Schnellrestaurants, wovon eines außerhalb des Plangebietes liegt, eine Autowaschanlage, eine Tankstelle und ein Fitnessstudio.
3. Anlass der Planung und Planungsziele
Das Industriegebiet Haan-Ost ist aufgrund seiner Lage besonders dazu
geeignet, produzierende Betriebe mit entsprechendem Emissionsverhalten
aufzunehmen. Größere zusammenhängende Wohnbauflächen sind erst im Bereich der
unteren Landstraße vorhanden. Durch die A 46, die L 357 und die B 228 ist das
Gebiet zudem optimal an das regionale und überörtliche Verkehrsnetz angebunden.
Aufgrund dessen ist und muss es Ziel der Stadt Haan sein, diese Flächen auch
primär für entsprechende Betriebsarten zu sichern und, sofern erforderlich,
steuernd einzugreifen.
Wie oben bereits beschrieben hat im Bereich
der Landstraße ein Umstrukturierungsprozess begonnen. Neben den vorhandenen
Möbelhäusern haben sich insbesondere im östlichen Teilbereich vermehrt
Schnellrestaurants, eine Tankstelle und eine Autowaschstraße angesiedelt. Diese
Betriebstypen entsprechen gerade nicht der vorgenannten Zielrichtung, im
Bereich der Industriegebiete primär produzierende und emittierende Betriebe
anzusiedeln. Diese Betriebe liegen zudem noch in dem Teilbereich des
Industriegebietes, indem die meisten Betriebsarten und Anlagen gemäß Abstandserlass
NRW zugelassen werden könnten und somit besonders geeignet für emitierende
Betriebe sind (GI3).
Als Grund für diese Entwicklung sind
insbesondere die höheren Gewinne zu nennen, die z.B. durch
Einzelhandelsnutzungen oder gastronomische Einrichtungen gegenüber klassischen
gewerblichen Nutzungen zu erzielen sind. Zudem ist die verkehrsgünstige Lage
der Landstraße zur A 46 und zum sonstigen überörtlichen Straßennetz
insbesondere für die Ansiedlung der Schnellrestaurants ideal.
In der Stadt Haan besteht seit langem ein
großer Bedarf an gewerblichen Bauflächen, der in den letzten Jahren nicht
gedeckt werden konnte. Auch im neuen Regionalplan der Bezirksregierung
Düsseldorf kann der ermittelte Bedarf für die Stadt Haan nicht vollständig
abgebildet werden. Zur Deckung des Gewerbeflächenbedarfes hat die Stadt Haan im
Bereich der Millrather Straße neue gewerbliche Bauflächen (Technologiepark)
ausgewiesen. Zudem sollen neue gewerbliche Bauflächen im Bereich nördlich der
Backesheide ausgewiesen werden. Die Entwicklung dieser Flächen ist jedoch sehr
teuer (z.B. durch Ausgleichsmaßnahmen, Erschließungskosten), sie kann z.T. nur
über lange Zeiträume realisiert werden und führt zur Inanspruchnahme und
Beeinträchtigung des Landschaftsraumes. Ziel der Stadtplanung der Stadt Haan
muss es daher sein, nicht nur den festgestellten Bedarf an neuen Gewerbeflächen
durch Neuausweisungen zu decken, sondern auch zu verhindern, dass das Handwerk
und das produzierende Gewerbe aufgrund von rentableren Nutzungsmöglichkeiten
aus den hierfür speziell festgesetzten, bestehenden Gewerbe- und
Industriegebieten verdrängt wird.
Aufgrund dessen wurden im Rahmen des
Bebauungsplanes Nr. 40b, 1. Änderung, in allen Industriegebieten bereits
Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise zugelassen, wenn
das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung eines Handwerkbetriebes stammt
oder als fremdbezogene Ware im Wege der eigenen handwerklichen Leistung
eingebaut oder weiterverarbeitet wird. Neben dem Schutz für das produzierende
Gewerbe soll durch diesen Nutzungsausschluss auch die Funktion der Haaner
Innenstadt als zentraler Versorgungsbereich gestärkt und geschützt werden.
Zur Erhaltung und Entwicklung der
gewerblichen Bauflächen im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 40b, 1. Änderung
erscheint es aufgrund der Entwicklungen entlang der Landstraße nunmehr dringend
geboten, auch die Ansiedlung von gastronomischen Einrichtungen im Plangebiet
einzugrenzen. Durch die erfolgte Ansiedlung von mehreren Schnellrestaurants und
zuletzt eines Asiatischen Buffet-Restaurants gehen immer mehr gewerbliche
Bauflächen verloren, die gemäß § 9 BauNVO eigentlich primär solchen Betrieben
dienen sollten, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens in anderen Baugebieten
nicht zulässig sind. Die angesiedelten Restaurants dienen auch nicht primär der
Versorgung der im Industriegebiet Haan-Ost arbeitenden Personen, sondern sind
aufgrund ihrer Größe und Lage darauf ausgerichtet, insbesondere auch Personen
aus benachbarten Kommunen oder Durchreisende von der Autobahn zu versorgen.
Primäres städtebauliches Ziel für die beabsichtigte Änderung des
Bebauungsplanes ist daher, durch den Ausschluss solcher Betriebsarten eine
weitere Umnutzung von Flächen auszuschließen und somit die vorhandenen
gewerblichen Bauflächen für stärker emittierende Betriebe zu sichern und vor
konkurrierenden Nutzungen zu schützen. Neben dem Verlust von Bauflächen für das
produzierende Gewerbe, wird durch die vermehrte Ansiedlung von gastronomischen
Einrichtungen in Gewerbegebieten auch die durch das Integrierte
Handlungskonzept beabsichtigte Belebung und Aufwertung der Haaner Innenstadt
erschwert, welches auch durch die Ansiedlung eines vielfältigen und
qualitativen Angebotes an gastronomischen Einrichtungen in der Haaner
Innenstadt umgesetzt werden soll. Die vermehrte Ansiedlung von gastronomischen
Nutzungen in Gewerbebereichen konterkariert diese Entwicklung.
Um der vorgenannten Zielsetzung zu entsprechen, sollen in allen
Industriegebieten des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 40b, 1. Änderung zukünftig
durch seine 1. vereinfachte Änderung die Ansiedlung von Schank- und
Speisewirtschaften gemäß § 1 (9) BauNVO ausgeschlossen werden. Ausgenommen
hiervon sind betriebsbezogene gastronomische Nutzungen (Betriebskantinen), die
ausschließlich für die eigenen Mitarbeiter zugänglich sind. Ausnahmsweise
sollen zudem auch solche gastronomischen Nutzungen zugelassen werden, die
nachweislich z.B. aufgrund ihrer Größe und Ausrichtung primär der Versorgung
der in den Industriegebieten arbeitenden Personen dienen. Ein solcher Betrieb
befindet sich derzeit z.B. in der Hunsrückstraße.
Für die in den Industriegebieten GI1 und GI3
bereits vorhandenen Schank- und Speisegaststätten (Schnellrestaurants,
Asiarestaurant) soll nach § 1 Abs. 10 Bau-NVO festgesetzt werden, dass diese in
ihrer bisher genehmigten Nutzung allgemein zulässig bleiben. Erweiterungen der
Betriebe sollen ausnahmsweise zulässig sein. Nutzungsänderungen in diesen
Bereichen sind hingegen nur zulässig, sofern sie den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht widersprechen. Durch diese Festsetzung kann der
Fortbestand der genehmigten Betriebe gesichert und ihnen ein gewisser
Entwicklungsspielraum eröffnet werden. Bei Aufgabe der Nutzung sind die Flächen
jedoch entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplans zu nutzen.
Durch die 1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 40b, 1. Änderung sollen, wie oben beschrieben,
ausschließlich die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung
ergänzt werden. Die sonstigen Festsetzungen des bisher rechtskräftigen BP Nr.
40b, 1. Änderung behalten ansonsten weiter ihre Gültigkeit.
4. Erforderliches
Planänderungsverfahren
Die beschriebenen Änderungen berühren nicht die Grundzüge der Planung.
Im Gegenteil entspricht die geplante Änderung des Bebauungsplanes der im
Bebauungsplan Nr. 40b, 1. Änderung vorgesehen Zielsetzung, durch den
Bebauungsplan Industriegebiete für das produzierende Gewerbe zu sichern, welche
in anderen Baugebieten unzulässig und die in der Stadt Haan nur sehr begrenzt
vorhanden sind. Des Weiteren werden gemäß § 13 (1) Nr. 1-3 BauGB mit der
Planung auch keine Vorhaben vorbereitet, welche der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, weiterhin sind keine Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes betroffen und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen durch Störfallbetriebe (§ 50 Satz 1 BImSchG) zu beachten
sind. Aus diesem Grunde kann für die Bebauungsplan-Änderung das vereinfachte
Verfahren nach § 13 BauGB angewendet werden.
Entsprechend § 13 (2) BauGB kann im Rahmen des
vereinfachten Verfahrens von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 (1) BauGB (Bürgeranhörung) und § 4 (1) BauGB (frühzeitige
Trägerbeteiligung) abgesehen werden. Die Verwaltung schlägt vor, zur
Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens diese Regelung entsprechend
anzuwenden.
Gemäß § 13 (3) BauGB wird im vereinfachten
Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgesehen. Ebenso ist von
der Erarbeitung eines Umweltberichts nach § 2a, von der Angabe nach § 3 (2),
Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 6a (1) und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen
werden. Entsprechend sind auch keine Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB
erforderlich.
5. Beschlussempfehlung und weitere
Vorgehensweise
Die Verwaltung empfiehlt, den Aufstellungsbeschluss zur 1. vereinfachten
Änderung des BP 40b, 1. Änderung „Obere Landstraße“ zu fassen, den
Planungszielen zuzustimmen und den Verzicht auf die Durchführung einer
frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 (1) BauGB und auf Durchführung einer
frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 (1) BauGB zu beschließen. Nach
erfolgter Beschlussfassung wird die Verwaltung die Fassung des
Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Haan bekannt machen. Sofern dann
neue Baugesuche zur Umnutzung von Gewerbehallen / -flächen zu gastronomischen
Zwecken eingehen, kann die Baugenehmigungsbehörde diese mit Hinweis auf den
erfolgten Aufstellungsbeschluss gemäß § 15 BauGB auf die Dauer von maximal 12
Monaten zurückstellen.
Nach der Beschlussfassung wird die
Verwaltung einen Entwurf der zu ergänzenden textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 40b, 1. Änderung sowie eine Entwurfsbegründung erarbeiten.
Die Verwaltung beabsichtigt diesen Entwurf dann juristisch prüfen zu lassen, um
eine höhere Rechtssicherheit der Planung zu erreichen. Im Anschluss hieran wird
die Verwaltung die Entwurfsunterlagen zum Beschluss der öffentlichen Auslegung
nach § 3 (2) BauGB dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Verkehr
vorlegen.
Beschlussvorschlag:
„1. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40b, 1. Änderung „Obere Landstraße“ ist gemäß § 2 (1) BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.
Das Plangebiet befindet sich in Haan-Ost. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flächen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 40b, 1. Änderung „Obere Landstraße“. Das Plangebiet wird begrenzt durch die A 46 im Norden, die Straße Bollenheide im Osten, den südlich der Bebauung an der Landstraße angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen im Südosten und durch die Landstraße im Süden sowie durch die westlich der Rheinischen Straße gelegene Gewerbebebauung. Die genaue Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs erfolgt durch die Planzeichnung zu dieser Sitzungsvorlage.
2. Den Planungszielen entsprechend dieser Sitzungsvorlage wird zugestimmt. Sie sind dem weiteren Verfahren zur Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung zu Grunde zu legen.
3. Da die Voraussetzungen des
§ 13 (1) BauGB erfüllt sind, wird auf die frühzeitige Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB verzichtet.“