hier: Straßenverzeichnis
Sachverhalt:
Die Straßenreinigungssatzung wird
regelmäßig mit der Gebührenberechnung zum Jahresende den aktuell notwendigen
Gegebenheiten angepasst und tritt zum 1.1. des Folgejahres in Kraft. Die
jetzige Änderungssatzung muss aber bereits vor der Schnee- und Frostperiode in
Kraft treten, da sie Regelungen zur Winterwartung enthält.
Else-Lasker-Schüler-Ring
In Höhe der Häuser 21 – 29 befindet
sich eine kleine Einbuchtung, von der bei der ursprünglichen Veranlagung davon
ausgegangen wurde, dass dort eine Reinigung stattfindet. In der Praxis hat sich
herausgestellt, dass sowohl Straßenreinigung als auch Winterdienst dort nicht
sinnvoll sind, da die Maschinen nur schlecht rangieren können und sowohl
Straßendreck als auch Schnee u. U. nur unvorteilhaft verteilt werden. Deshalb
sollen Straßenreinigung und Winterwartung dieser Einbuchtung auf die Anlieger
übertragen werden.
Gluckstraße
Die Gluckstraße verbreitert sich zu
Ihrem Ende hin. Die Fläche wird zum Parken und Wenden genutzt. Seitlich dieser
Fläche führt die Gluckstraße noch um eine Hauslänge weiter, auf den Händelweg
zu, parallel zum Eckgrundstück Haydnweg/Gluckstraße. Auf diesem schmalen Stück
sind seitlich Sträucher gepflanzt. Eine Winterwartung ist nicht möglich.
Deshalb soll die Winterwartung dieses Streckenabschnittes auf die Anlieger
übertragen werden.
Graf-Engelbert-Straße
Die Anwohner der
Graf-Engelbert-Straße bezahlen hinsichtlich der Straßenreinigung den Tarif für
Anliegerstraßen. Es handelt sich jedoch eindeutig um eine
Haupterschließungsstraße. Der Tarif ist entsprechend zu ändern. mit der
Gebührenberechnung erfolgt regelmäßig auch eine Änderung der
Straßenreinigungssatzung, da diese die Gebühren enthält. Bei dieser Änderung
erfolgt im Bedarfsfall auch eine Änderung des Straßenverzeichnisses. Die
Änderungssatzung zur Gebührenbedarfsberechnung tritt regelmäßig zum 1.1. des
Folgejahres in Kraft. Der erste Schneefall kann aber schon im November /
Dezember auftreten.
Prälat-Marschall-Straße – von
Einmündung Kalkstraße bis Pastor-Vömel-Straße
Dieser Straßenabschnitt wurde
bisher vorrangig geräumt und wurde damit mit dem Tarif für die dringlichste
Winterwartung belegt. Es ist jedoch nicht notwendig, dort vorrangig zu
reinigen, da es sich weder um einen Schulweg noch eine Busstrecke o. ä.
handelt. Außerdem lässt es sich organisatorisch gut einrichten, diesen Bereich
mit einem später fahrenden Fahrzeug zu bedienen. Der Tarif soll daher von 04
(dringlichste Winterwartung) auf 06 (wichtige Winterwartung) zurückgestuft
werden.
Satzung der Stadt Haan
über die 34. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom
Aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV NRW
S. 706) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S 712/SGV NRW 610) in
ihren zur Zeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Haan in seiner
Sitzung am die
nachstehende Satzung zur 34. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 17.11.1978 in der Fassung
der 33. Änderungssatzung vom 18.12.2008 beschlossen:
§ 1
Das Straßenverzeichnis, das gem. §
2 Abs. 1 Satz 3 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil der
Satzung ist, wird entsprechend der Anlage zu dieser Satzung geändert.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach
Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Die
Satzung über die 34. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren entsprechend dem vorgelegten Entwurf
wird beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine