Betreff
Übertragung von Haushaltsermächtigungen aus 2018 nach 2019 gem. § 22 KomHVO
Vorlage
20/101/2019
Aktenzeichen
20.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO, bis 31.12.2018 Gemeindehaushaltsverordnung, GemHVO) können Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragen werden. Die hierfür erforderlichen Regelungen über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen wurden vom Rat der Stadt Haan beschlossen (Vorlage 20/044/2016). Danach erfolgt

1. eine obligatorische Bildung von Ermächtigungsübertragungen für Auszahlungen für

  1. im Vorjahr kontierte Rechnungen (sowohl investiv als auch konsumtiv), deren Zahlungsziel erst im Folgejahr liegt,
  2. nachlaufende konsumtive Rechnungen, die erst nach Jahresbeginn auf das Vorjahr gebucht werden können und
  3. im Vorjahr beauftragte und kontierte Maßnahmen (sowohl investiv als auch konsumtiv), die sich noch in der Abwicklung befinden.

 

2. Im Falle von 1 c werden bei konsumtiven Maßnahmen auch die korrespondierenden Aufwendungen übertragen.

 

Ermächtigungen zu 1a und b sind nur für ihren eigentlichen Zweck verfügbar.

Ermächtigungen zu 1c bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.

 

3. Weitere Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind grundsätzlich nicht übertragbar. Auf begründeten Antrag hin kann hiervon abgewichen werden. Über den Antrag entscheidet die Kämmerin.

 

 

 

Sofern Haushaltsermächtigungen übertragen werden, erhöhen sie die entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres. Dem Rat ist daher gem. § 22 Abs. 4 KomHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen. Nach den besonderen Planungs- und Bewirtschaftungsregelungen zum Haushalt 2019 der Stadt Haan zu § 22 KomHVO ist, soweit die Genehmigung des Haushaltes mit der Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzeptes verknüpft ist, die Liste der Ermächtigungsübertragungen zu Nr. 3 dem Rat jeweils zu Jahresbeginn zur Entscheidung vorzulegen, im Übrigen ist sie dem Rat zur Kenntnis gegeben.

 

Nachlaufende (konsumtive und investive) Rechnungen, die erst Anfang 2019 hier eingetroffen sind, die aber dem Haushaltsjahr 2018 zuzurechnen sind, konnten noch bis zum Buchungsschluss am 31.1.2019 auf das Haushaltsjahr 2018 verbucht werden. Die kassentechnische Abwicklung dieser Vorgänge kann jedoch nur in der Finanzrechnung 2019 erfolgen, da die Finanzrechnung dem Kalenderjahr entspricht. Entsprechend müssen hierfür die erforderlichen Auszahlungsmittel aus 2018 nach 2019 übertragen werden. Weiterhin müssen in der Finanzrechnung auch für die Fälle, in denen mit der Verbuchung in 2018 ein Zahlungsziel nach dem 31.12.2018 vereinbart wurde, entsprechende Haushaltsmittel übertragen werden (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1a und 1b).

Für diese sogenannten offenen Posten wurden konsumtiv Finanzmittel in Höhe von 1.990.610,07 € sowie investiv Finanzmittel in Höhe von 175.092,54 € nach 2019 übertragen.

 

Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufwands- und/oder Auszahlungsermächtigungen in den Fällen, in denen bereits Aufträge erteilt, die Lieferung oder Leistung aber noch nicht (abschließend) in 2018 erbracht wurde (obligatorische Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 1c und 2).

Für bereits erteilte konsumtive Aufträge wurden Aufwandsmittel in Höhe von 1.693.460,41 € sowie Auszahlungsmittel in Höhe von 1.791.834,55 € nach 2019 übertragen. Für investive Aufträge mussten Auszahlungsmittel in Höhe von 3.200.263,01 € übertragen werden.

 

Hieraus ergibt sich für den Haushalt 2019 folgende zusätzliche Befrachtung aus der Übertragungen von bereits gebundenen Ermächtigungen aus 2018:

 

Ergebnisplan:

 

 

Erhöhung der Aufwendungen

1.693.460,41

Finanzplan:

 

 

Erhöhung der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit:

3.782.444,62

Erhöhung der Auszahlungen aus Investitionen

3.375.355,55

 

 

 

Des Weiteren wurden von den Ämtern Anträge auf investive Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von 9.933.083,35 € gestellt.

 

Hieraus ergibt sich für den Haushalt 2019 insgesamt folgende zusätzliche Befrachtung aus Ermächtigungsübertragungen:

 

Ergebnisplan:

 

 

Erhöhung der Aufwendungen

1.693.460,41

Finanzplan:

 

 

Erhöhung der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit:

3.782.444,62

Erhöhung der Auszahlungen aus Investitionen

13.308.438,90

 

 

Die in 2018 zunächst nicht in Anspruch genommenen Ermächtigungen führen in 2018 somit zu einer Entlastung des Ergebnisses 2018 und stehen in 2019 zusätzlich zu den für 2019 geplanten Mitteln zur Verfügung.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die von der Verwaltung gesondert beantragten Ermächtigungsübertragungen nach Nr. 3 in Höhe von

 

 

9.933.083,35 € für investive Auszahlungen

 

werden nach 2019 übertragen.

 

 

Im Übrigen werden die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis genommen.

 

Finanz. Auswirkung:

 

Insgesamt erhöhen sich damit die Positionen des Haushaltes 2019 wie folgt:

 

Bezeichnung

Ergebnisplan
Ansatz 2019

EÜ aus 2019

 

Finanzplan
Ansatz 2019

EÜ aus 2019

- Personal

22.195.808,00

0,00

 

19.806.218,00

121.240,80

- Versorgung

1.925.910,00

0,00

 

1.920.000,00

0,00

-Sach- und Dienstleistungen

16.355.868,00

1.572.655,06

 

17.244.552,00

2.864.844,82

Abschreibung

5.377.414,00

0,00

 

 

 

- Zinsen

1.076.810,00

0,00

 

1.076.810,00

139.987,55

- Transferleistungen

49.811.508,00

44.469,39

 

49.811.508,00

519.670,84

- Sonstige Aufwend./Ausz.

2.789.513,00

76.335,96

 

2.495.489,00

136.700,61

= ordentl. Aufwendungen
Ausz. lfd. Verw.-tätigkeit

99.532.831,00

1.693.460,41

 

92.354.577,00

3.782.444,62

 

 

 

 

 

 

- Erwerb Grdst. / Gebäude

 

 

 

526.300,00

298.436,75

- Baumaßnahmen

 

 

 

14.867.500,00

10.616.198,98

- Erwerb bew. Anlageverm.

 

 

 

1.999.220,00

2.393.803,17

- aktivierbare Zuwendungen

 

 

 

 

 

= Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

 

 

17.393.020,00

13.308.438,90