Sachverhalt:
Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von tariflich Beschäftigten, werden in den Fällen, in denen die Stellen seit mehreren Monaten nicht besetzt sind, diese befristet extern ausgeschrieben. Damit soll sichergestellt werden, dass die Aufgaben in den jeweiligen Fachämtern nicht unerledigt bleiben. Des Weiteren soll vermieden werden, dass das verbliebene Personal in den Fachämtern neben den eigenen Aufgaben nicht dauerhaft mit zusätzlichen Aufgaben der abwesenden Beschäftigten belastet wird. Diese dauerhafte Belastung führt ansonsten zu weiteren personellen Ausfällen in den Fachämtern.
Das befristete eingestellte Personal erhält in der Regel einen Arbeitsvertrag längstens bis zu einem Jahr für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit. Sollte der/die fehlende Beschäftigte aufgrund der Erkrankung innerhalb eines Jahres nicht wieder arbeitsfähig sein, wird der befristete Arbeitsvertrag des Vertreters weiter verlängert. Zusätzliche Personalkosten entstehen dadurch bei den tariflich Beschäftigten nicht, da der/die auf Dauer erkrankte Beschäftigte in der Regel bereits aus der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall „gefallen“ ist. Diese nichtausgezahlten Personalkosten werden dann an das befristet eingestellte Personal ausgezahlt.
Die weiterführende Befristung der Arbeitsverträge hat jedoch ihre arbeitsrechtlichen Grenzen, da auch bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Befristung (z.B.: ein Arbeitsverhältnis für die krankheitsbedingte Vertretung) das Arbeitsverhältnis nicht endlos fortgeführt werden darf. Dies führt dazu, dass die zwischenzeitlich gut qualifizierten befristeten Beschäftigten zu einem anderen Arbeitgeber in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wechseln, da ihnen das Risiko aus dem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Stadtverwaltung Haan gekündigt zu werden bzw. dieses nicht verlängert werden könnte, zu hoch ist. Die Stadt Haan muss dann erneut die vakanten Stellen befristet ausschreiben.
Bei dem derzeit bestehenden Fachkräftemangel und der hohen Beschäftigungsquote auf dem Arbeitsmarkt wird es zunehmend schwerer bzw. ist es teilweise nicht mehr möglich, geeignetes Personal für die vakanten Stellen für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit zu finden. Zudem sind verständlicherweise viele qualifizierte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht bereit, aus einem bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis zur Stadtverwaltung Haan zu wechseln. Insofern bleiben dann die vakanten Stellen trotz mehrmaliger externer Stellenausschreibung unbesetzt.
In einem Fall besteht ein solches befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Erkrankung eines/einer städtischen Beschäftigten bereits seit über drei Jahren.
Die sogenannten „t-Stellen“ sollen im Stellenplan mit der Stellennummer 99/…. rollierend eingestellt werden (also: 99/1, 99/2 usw.). Im Stellenplan (Anlage 3) erfolgt eine Erläuterung zu der jeweiligen t-Stelle (z.B.: „t-Stelle 99/1 vormals 32/x), so dass nachverfolgt werden kann, aus welcher Stelle eine t-Stelle wurde. Nach Ausscheiden des Beschäftigten fällt die eigentliche Stellennummer (im vorgenannten Fall die Stellennummer 32/x) weg und die t-Stelle erhält eine fortlaufende Nummer (z.B. 99/2). Somit kann jederzeit nachvollzogen werden, wie oft die drei t-Stellen genutzt wurden und welche Stellennummern entfallen sind.
Die Einrichtung von t-Stellen ist nur bei tariflich Beschäftigten kostenneutral da Stellen, bei denen der/die Stelleninhaber/-in Beamter oder Beamtin ist, diese bei krankheitsbedingter Abwesenheit weiterhin einen Besoldungsanspruch haben.
Verfasser: Gerhard Titzer
Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt der Einrichtung eines Stellenanteils von 3,0 für temporäre Stellen zu.
Die Stellenanteile sind im Stellenplan 2020 aufzunehmen.
Finanz. Auswirkung:
keine