Sachverhalt:

 

Aufgrund der guten Erfahrungen der Verwaltung mit verkaufsoffenen Sonntagen aus den Vorjahren sollen auch im Jahr 2019 aus Anlass der Veranstaltung „Haan à la carte“ und des Haaner Weihnachtsmarktes zusätzliche Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag entsprechend dem WfH-Antrag vom 16. 01. 2019 (Anlage 2) freigegeben werden.

 

Unter Beachtung der letztjährigen Entwicklungen hat der WfH seinen Antrag auf besucherträchtige Anlässe beschränkt, welche den Anforderungen genügen, um eine Ladenöffnung am Sonntag zu gestatten. Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung örtlich auf die Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der Veranstaltung liegen.

 

Hierzu hat die Verwaltung die örtlich zuständigen Gliederungen der Gewerkschaft ver.di, den Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV), die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf sowie die evangelisch-lutherische und römisch-katholische Kirche angehört (Anlage 3). Die Anhörungsmöglichkeiten haben der HV, die IHK, die HWK und ver.di wahrgenommen.

 

 

Der Handelsverband (Anlage 4.1) unterstützt den Antrag, da die verkaufsoffenen Sonntage im Zusammenhang mit einer traditionellen Veranstaltung stünden. Dies sei zur Förderung des Stadtzentrums und damit einhergehend zur Belebung der Innenstadt und Erhaltung des vielfältigen Einzelhandelsangebotes wichtig.

Die HWK (Anlage 4.2) und IHK (Anlage 4.3) haben keine Bedenken gegen den Antrag. Die IHK stützt dies auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der verkaufsoffenen Sonntage mit der jeweiligen Festivität. Insbesondere die örtliche Abgrenzung sei im Antrag genügend gekennzeichnet.

 

 

Die Gewerkschaft ver.di (Anlage 4.4) erhebt Bedenken gegen den Antrag und verweist dabei umfassend auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf mehrere Entscheidungen des OVG Münster. Eine konkrete Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten fehlt. Mit der Gewerkschaft hat es in Bezug auf Haan à la carte im Jahr 2017 und auf den Weihnachtsmarkt im Jahr 2018 jeweils einen ausführlichen Meinungsaustausch gegeben. Ihre Bedenken gegen den verkaufsoffenen Sonntag im Jahr 2017 hat ver.di ausdrücklich zurückgestellt, und der verkaufsoffene Sonntag 2018 konnte auch durchgeführt werden.

 

Die Verwaltung stützt die Sonntagsöffnungen 07. 07. und 15. 12. 2019 vorrangig auf § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW. Demnach wird für die Ladenöffnung, wenn diese in enger räumlicher und zeitlicher Nähe mit einer örtlichen Festivität steht, eine Regelvermutung für das Bestehen eines Zusammenhangs im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG aufgestellt. Wegen der weiteren Gründe und die vorzunehmende Abwägung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der einschlägigen Sitzungsvorlagen (Anlagen 5.1 und 5.2) verwiesen.

 

Die räumliche Abgrenzung der Sonntagsöffnung erstreckt sich auf den Umriss „Schillerstraße – Kaiserstraße – Mittelstraße – Dieker Straße“, in dessen Mitte die Platzfläche des Neuen Marktes in einem Abstand von 50 bis 100 Metern liegt. Die räumliche Abgrenzung dieses Bereichs erscheint im Zusammenhang mit beiden Veranstaltungen sinnvoll, da es sich bei allen genannten Straßen um direkt anliegende bzw. Neben- oder Verbindungsstraßen zum Neuen Markt handelt. Hierbei ist zu beachten, dass der Innenbereich des Neuen Markts nicht direkt mit dem Auto angefahren werden kann und somit zwangsläufig diese Straßen dazu genutzt werden müssen, um fußläufig zum Veranstaltungsort zu gelangen. Auch bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr oder dem eigenen Auto, welches auf den außerhalb des Veranstaltungsortes gelegenen Parkplätzen abgestellt wird, ist ein „Durchlaufen“ der genannten Straßen und Flächen notwendig.

 

 Die Veranstaltungsfläche wird zum einen u. a. von Betrieben (wie Gastronomie, Dienstleistern, Blumengeschäften, Bäckereien und Verwaltungen) eingerahmt, für die eine (zusätzliche) Ladenöffnung am Sonntag bedeutungslos ist, sowie von einigen zumeist inhabergeführten und teilweise branchengleichen Einzelhandelsgeschäften (Unterhaltungselektronik, Telefon, Textilhandel, Parfümerie, Drogerie, Akustik, Sportartikel, Uhren, Schmuck, Kaffee, Reformhaus).

 

Auf ausschließlich diese Betriebe würde sich eine Sonntagsöffnung aus Anlass des Haaner Weihnachtsmarktes zusätzlich auswirken. In dem für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereich befindet sich lediglich ein Lebensmittel-Supermarkt, welcher nicht diskriminierungsfrei von der Ladenöffnung ausgeschlossen werden kann. Aber es ist fraglich, ob dieser an einem Sonntag öffnen wird, da die Hauptbesucheranzahl mitunter nur an der Veranstaltung interessiert ist und sich eine Öffnung somit höchstwahrscheinlich als nicht rentabel erweisen wird.

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2019 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.

Finanz. Auswirkung:

 

keine