Sachverhalt:
Aufgrund der guten
Erfahrungen der Verwaltung mit verkaufsoffenen Sonntagen aus den Vorjahren
sollen auch im Jahr 2019 aus Anlass der Veranstaltung „Haan à la carte“ und des
Haaner Weihnachtsmarktes zusätzliche Ladenöffnungszeiten an einem Sonntag
entsprechend dem WfH-Antrag vom 16. 01. 2019 (Anlage 2) freigegeben werden.
Unter Beachtung
der letztjährigen Entwicklungen hat der WfH seinen Antrag auf besucherträchtige
Anlässe beschränkt, welche den Anforderungen genügen, um eine Ladenöffnung am
Sonntag zu gestatten. Hierbei wird die zusätzliche Ladenöffnung örtlich auf die
Einzelhandelsgeschäfte beschränkt, die im Einzugsbereich der Veranstaltung liegen.
Hierzu hat die
Verwaltung die örtlich zuständigen Gliederungen der Gewerkschaft ver.di, den
Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV), die Industrie- und Handelskammer
(IHK), die Handwerkskammer (HWK) Düsseldorf sowie die evangelisch-lutherische
und römisch-katholische Kirche angehört (Anlage 3). Die Anhörungsmöglichkeiten
haben der HV, die IHK, die HWK und ver.di wahrgenommen.
Der Handelsverband
(Anlage 4.1) unterstützt den Antrag, da die verkaufsoffenen Sonntage im Zusammenhang
mit einer traditionellen Veranstaltung stünden. Dies sei zur Förderung des
Stadtzentrums und damit einhergehend zur Belebung der Innenstadt und Erhaltung
des vielfältigen Einzelhandelsangebotes wichtig.
Die HWK
(Anlage 4.2) und IHK (Anlage 4.3) haben keine Bedenken gegen den Antrag.
Die IHK stützt dies auf den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der
verkaufsoffenen Sonntage mit der jeweiligen Festivität. Insbesondere die örtliche
Abgrenzung sei im Antrag genügend gekennzeichnet.
Die Gewerkschaft ver.di (Anlage 4.4) erhebt Bedenken gegen den
Antrag und verweist dabei umfassend auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere
auf mehrere Entscheidungen des OVG Münster. Eine konkrete Bezugnahme auf die
örtlichen Gegebenheiten fehlt. Mit der Gewerkschaft hat es in Bezug auf Haan à
la carte im Jahr 2017 und auf den Weihnachtsmarkt im Jahr 2018 jeweils einen
ausführlichen Meinungsaustausch gegeben. Ihre Bedenken gegen den
verkaufsoffenen Sonntag im Jahr 2017 hat ver.di ausdrücklich zurückgestellt,
und der verkaufsoffene Sonntag 2018 konnte auch durchgeführt werden.
Die Verwaltung stützt die Sonntagsöffnungen 07. 07. und 15. 12. 2019
vorrangig auf § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW. Demnach wird für die Ladenöffnung, wenn
diese in enger räumlicher und zeitlicher Nähe mit einer örtlichen Festivität
steht, eine Regelvermutung für das Bestehen eines Zusammenhangs im Sinne des §
6 Abs. 1 S. 3 LÖG aufgestellt. Wegen der weiteren Gründe und die vorzunehmende
Abwägung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der
einschlägigen Sitzungsvorlagen (Anlagen 5.1 und 5.2) verwiesen.
Die räumliche Abgrenzung der Sonntagsöffnung erstreckt sich auf den
Umriss „Schillerstraße – Kaiserstraße – Mittelstraße – Dieker Straße“, in
dessen Mitte die Platzfläche des Neuen Marktes in einem Abstand von 50 bis 100
Metern liegt. Die räumliche Abgrenzung dieses Bereichs erscheint im
Zusammenhang mit beiden Veranstaltungen sinnvoll, da es sich bei allen
genannten Straßen um direkt anliegende bzw. Neben- oder Verbindungsstraßen zum
Neuen Markt handelt. Hierbei ist zu beachten, dass der Innenbereich des Neuen
Markts nicht direkt mit dem Auto angefahren werden kann und somit zwangsläufig
diese Straßen dazu genutzt werden müssen, um fußläufig zum Veranstaltungsort zu
gelangen. Auch bei Anreise mit dem öffentlichen Nahverkehr oder dem eigenen
Auto, welches auf den außerhalb des Veranstaltungsortes gelegenen Parkplätzen
abgestellt wird, ist ein „Durchlaufen“ der genannten Straßen und Flächen
notwendig.
Die Veranstaltungsfläche wird zum
einen u. a. von Betrieben (wie Gastronomie, Dienstleistern, Blumengeschäften,
Bäckereien und Verwaltungen) eingerahmt, für die eine (zusätzliche)
Ladenöffnung am Sonntag bedeutungslos ist, sowie von einigen zumeist
inhabergeführten und teilweise branchengleichen Einzelhandelsgeschäften
(Unterhaltungselektronik, Telefon, Textilhandel, Parfümerie, Drogerie, Akustik,
Sportartikel, Uhren, Schmuck, Kaffee, Reformhaus).
Auf ausschließlich diese Betriebe würde sich eine Sonntagsöffnung aus
Anlass des Haaner Weihnachtsmarktes zusätzlich auswirken. In dem für die
Ladenöffnung vorgesehenen Bereich befindet sich lediglich ein
Lebensmittel-Supermarkt, welcher nicht diskriminierungsfrei von der
Ladenöffnung ausgeschlossen werden kann. Aber es ist fraglich, ob dieser an
einem Sonntag öffnen wird, da die Hauptbesucheranzahl mitunter nur an der Veranstaltung
interessiert ist und sich eine Öffnung somit höchstwahrscheinlich als nicht
rentabel erweisen wird.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem
Anlass im Jahr 2019 wird in der Fassung der Anlage 1 beschlossen.
Finanz. Auswirkung:
keine